GOÄ 2258: Knochenaufmeißelung am Becken korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2258
Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 69,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 160,86 € 2,3x
Höchstsatz 244,79 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2258: So rechnen Ärzte die Knochenaufmeißelung und Nekrotomie am Becken sowie die Osteophytenabtragung rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2258

Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken

Die Ziffer 2258 beschreibt eine selbstständige knochenchirurgische Intervention im Bereich des Beckenskeletts. Hierunter fallen tiefgreifende operative Maßnahmen wie das Aufmeißeln von Knochenstrukturen oder die Abtragung von nekrotischem Knochengewebe. Nach den offiziellen Beschlüssen ist auch die operative Entfernung von Osteophyten sowie verknöcherten Randwülsten an der Gelenkpfanne dieser Ziffer zuzuordnen.

GOÄ 2258 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2258 kommt primär bei orthopädischen und unfallchirurgischen Eingriffen am Becken zum Tragen. Typische Indikationen sind chronische Knocheninfektionen wie die Osteomyelitis des Beckenknochens, bei denen nekrotische Knochenareale radikal entfernt werden müssen. Ein weiteres großes Anwendungsgebiet ist die operative Sanierung im Rahmen von fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrosen.

Hierbei führt der Operateur eine Abtragung von störenden Knochenanbauten an der Gelenkpfanne durch, um die Beweglichkeit des Hüftgelenks wiederherzustellen. Dies ist besonders beim femoroacetabulären Impingement klinisch relevant.

Tipp: Die Entfernung von Osteophyten an der Gelenkpfanne ist explizit der GOÄ-Ziffer 2258 zugeordnet. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff im Rahmen einer Arthroskopie des Hüftgelenks erfolgt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2258

Fallbeispiel 1: Operative Sanierung einer Beckenosteomyelitis

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, fistelnden Osteomyelitis des Os ilium vor. Der Operateur führt eine Freilegung des Beckenknochens, die vollständige Sequestrektomie und eine ausgedehnte Nekrotomie am Becken durch. Da es sich um die Entfernung von abgestorbenem Knochengewebe handelt, ist die Ziffer 2258 der korrekte Ansatz.

Fallbeispiel 2: Abtragung von Randwülsten bei Coxarthrose

Bei einer fortgeschrittenen Coxarthrose behindern massive verknöcherte Randwülste am Pfannenrand die Gelenkbeweglichkeit. Im Rahmen einer offenen Operation erfolgt die sorgfältige Abtragung dieser verknöcherten Randwülste zur Gelenkmobilisation. Die Entfernung dieser Osteophyten an der Gelenkpfanne wird direkt nach Ziffer 2258 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Komplexe Nekrotomie bei infizierter Beckenosteosynthese

Nach einer operativ versorgten Beckenringfraktur kommt es zu einer tiefen Infektion. Der Operateur muss infiziertes Osteosynthesematerial entfernen und eine ausgedehnte Knochenaufmeißelung zur Eröffnung von Markraumabschnitten vornehmen. Neben der Materialentfernung wird die Ziffer 2258 angesetzt, wobei aufgrund des erhöhten Aufwands ein Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2258: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Abgrenzung zu einfacheren Knochenbearbeitungen. Private Krankenversicherungen monieren oft, dass kleinere Glättungen fälschlicherweise als vollwertige Knochenaufmeißelung nach Ziffer 2258 abgerechnet werden. Zudem müssen die Zielleistungsprinzipien beachtet werden.

Wird die Nekrotomie oder Osteophytenabtragung als bloßer unselbstständiger Teilschritt einer komplexeren Beckenoperation durchgeführt, ist die separate Abrechnung meist ausgeschlossen. Die Leistung muss einen eigenständigen Charakter aufweisen.

Achtung: Die bloße Glättung von Knochenkanten im Rahmen einer Standard-Hüftendoprothese rechtfertigt nicht den Ansatz der Ziffer 2258. Nur eine eigenständige, medizinisch begründete Abtragung ausgeprägter Osteophyten darf hierüber liquidiert werden.

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Dokumentation der GOÄ 2258: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im Operationsbericht muss die genaue Lokalisation am Becken sowie das Ausmaß der Knochenresektion detailliert beschrieben werden. Der Operateur sollte die Verwendung spezifischer Instrumente wie Meißel oder scharfer Löffel explizit erwähnen.

Auch die pathologische Beschaffenheit des Knochens liefert die notwendige medizinische Begründung für die Nekrotomie. Dies erleichtert die Argumentation bei Nachfragen der privaten Krankenversicherungen erheblich.

Dokumentation: Nach Darstellung des Pfannenrandes zeigen sich ausgeprägte, die Luxation behindernde verknöcherte Randwülste am kranialen Acetabulumrand. Mittels Meißel und scharfem Löffel erfolgt die schrittweise Abtragung dieser Osteophyten am Becken analog GOÄ 2258.

GOÄ 2258: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Kriterien sind hierbei ein extrem harter, sklerosierter Knochen oder eine erschwerte Übersicht bei ausgeprägten anatomischen Deformitäten. Auch eine erhöhte Blutungsneigung im Beckenbereich rechtfertigt aufgrund des deutlich erhöhten Schwierigkeitsgrades eine Steigerung des Faktors.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2258 kann häufig mit Anästhesieleistungen oder präoperativer Diagnostik kombiniert werden. Bei ausgedehnten Revisionen ist auch die Kombination mit Ziffern für die Materialentfernung oder Weichteileingriffen denkbar, sofern diese eigenständige operative Schritte darstellen. Eine Doppelabrechnung von Teilschritten ist jedoch strikt zu vermeiden.

Ziffer 2258 in der neuen GOÄ

Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7665 — „Resektion von Knochengewebe eines großen Knochens" — mit festem Satz von 556,87 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 160,86 €). Beckenknochen sind gemäß Abschnitt 11.02 Regel 5 der die neue GOÄ ausdrücklich als große Knochen definiert; 7663 (Resektion eines großen Knochens) ist der korrekte Nachfolger.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2258

Die GOÄ-Ziffer 2258 wird für operative Knochenaufmeißelungen oder Nekrotomien im Bereich des Beckens berechnet. Typische Indikationen sind die Sanierung einer Osteomyelitis oder die Abtragung störender Osteophyten an der Gelenkpfanne. Die Maßnahme muss als eigenständige operative Leistung dokumentiert sein.
Eine Nebeneinanderberechnung ist nur dann zulässig, wenn die Entfernung von Osteophyten oder verknöcherten Randwülsten eine eigenständige, über den Standard-Eingriff hinausgehende Leistung darstellt. Reine Standard-Glättungen im Rahmen der Implantatbett-Präparation sind mit der Hauptleistung abgegolten. Bei ausgeprägten pathologischen Verhältnissen ist die Ziffer jedoch separat ansetzbar.
Unter einer Nekrotomie versteht man die operative Entfernung von abgestorbenem Knochengewebe am Becken. Dies ist häufig bei chronischen Infektionen oder nach schweren Traumata mit Durchblutungsstörungen des Knochens notwendig. Die histologische Untersuchung des entnommenen Gewebes sichert die Diagnose ab.
Der Regelhöchstsatz bei einem 2,3-fachen Steigerungsfaktor beträgt 160,86 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 69,94 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz auf 244,79 € gesteigert werden.
Private Krankenversicherungen fordern meist einen detaillierten Operationsbericht, der das genaue Ausmaß der Knochenbearbeitung belegt. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Instrumente genutzt wurden und warum die Knochenabtragung medizinisch notwendig war. Auch histopathologische Befunde des entfernten Gewebes dienen als starker Nachweis.
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