GOÄ 2259: Knochenaufmeißelung Schädeldach korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2259
Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Schädeldach
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 201,09 € 2,3x
Höchstsatz 306,00 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2259 für Knochenaufmeißelungen am Schädeldach birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Analogbewertungen und Fehlern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2259

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2259 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) wie folgt:

Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Schädeldach (1500 Punkte, Einfachsatz: 87,43 €, 2,3-fach: 201,09 €, 3,5-fach: 306,00 €)

Unter einer Nekrotomie versteht man die operative Entfernung von abgestorbenem Gewebe, in diesem spezifischen Fall von avitalem Knochengewebe des Schädeldachs. Die Knochenaufmeißelung beschreibt das mechanische Eröffnen oder Abtragen von Knochenstrukturen mittels chirurgischer Instrumente wie Meißel, Fräsen oder Stanzen. Diese Ziffer deckt somit den gezielten chirurgischen Zugriff auf pathologisch veränderten Schädelknochen ab.

Wichtig für die Praxis ist zudem die offizielle Anmerkung, dass diese Ziffer gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ auch analog für die Knochenaufmeißelung von Wirbeln herangezogen werden kann. Dies schließt eine wichtige Lücke in der Knochenchirurgie der Wirbelsäule.

GOÄ 2259 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2259 erfordert eine präzise Indikationsstellung im Bereich der kranialen Knochenchirurgie. Typische klinische Szenarien umfassen die Behandlung von chronischen Knocheninfektionen wie der Osteomyelitis des Schädeldachs. Auch nach traumatischen Ereignissen oder vorangegangenen neurochirurgischen Eingriffen kann eine infizierte Osteosynthese oder eine avitale Knochennekrose die Abtragung von Knochenanteilen notwendig machen.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die analoge Anwendung an der Wirbelsäule. Bei tiefen Wundinfektionen nach Wirbelsäulenoperationen (Spondylodiszitis oder infizierte Spondylodesen) ist häufig eine Nekrotomie der Wirbelkörper oder Wirbelbögen erforderlich. Hier bietet die Ziffer 2259 im Analogverfahren eine sachgerechte Abbildung des chirurgischen Aufwands.

Tipp: Bei der analogen Anwendung an der Wirbelsäule muss die Rechnung zwingend den Hinweis „gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ“ sowie die verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung (z. B. „Nekrotomie am Wirbelkörper“) enthalten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2259

Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen die korrekte Anwendung und Kombination der GOÄ-Ziffer 2259 im klinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Chronische Osteomyelitis nach Schädel-Hirn-Trauma

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen Fistelung und freiliegendem, avitalem Knochen am Schädeldach nach einem Schädel-Hirn-Trauma vor. Im Operationssaal erfolgt die chirurgische Revision, bei der infizierter und nekrotischer Schädelknochen mittels Meißel und scharfem Löffel vollständig abgetragen wird. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2259 für die Nekrotomie am Schädeldach. Zusätzlich können die Wundexzision (z. B. GOÄ 2005) und der Wundverschluss separat liquidiert werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fallbeispiel 2: Infizierte Osteosynthese am Schädeldach

Nach einer früheren Kranioplastik zeigt sich eine Infektion des eingebrachten Osteosynthesematerials mit Beteiligung des angrenzenden Knochens. Das Material wird entfernt, und der infizierte Knochenrand wird großzügig aufgemeißelt und geglättet. Neben der Materialentfernung (z. B. GOÄ 2010) wird die Knochenaufmeißelung nach GOÄ 2259 berechnet. Die Kombination ist zulässig, da es sich um zwei eigenständige chirurgische Teilschritte handelt.

Fallbeispiel 3: Analoge Anwendung bei infizierter Spondylodiszitis

Bei einer fortgeschrittenen Spondylodiszitis im Lendenwirbelbereich erfolgt die operative Freilegung und die Ausräumung des infizierten Bandscheibenraums sowie die Nekrotomie der angrenzenden Wirbelkörperoberflächen. Die Nekrotomie der Wirbelkörper wird analog mit der Ziffer A2259 bewertet. Die zusätzliche Bandscheibenausräumung und eventuelle Stabilisierungsmaßnahmen werden mit den entsprechenden spezifischen Wirbelsäulenziffern kombiniert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2259: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2259 ist die mangelnde Abgrenzung zu umfassenderen Eingriffen am Schädel. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen kritisch, ob die Knochenaufmeißelung lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer größeren Operation war. Wenn beispielsweise eine Trepanation des Schädels (z. B. nach GOÄ 2540) durchgeführt wird, ist das Eröffnen des Knochens integraler Bestandteil dieser Leistung und darf nicht zusätzlich nach Ziffer 2259 berechnet werden.

Zudem führt die fehlerhafte Deklaration bei der Analogabrechnung an der Wirbelsäule regelmäßig zu Beanstandungen. Wird das „A“ für analog auf der Liquidation vergessen oder fehlt die genaue anatomische Zuordnung (welcher Wirbelkörper betroffen war), verweigern Kostenträger häufig die Erstattung. Auch die Abgrenzung zur reinen oberflächlichen Wundreinigung (Débridement) muss klar erkennbar sein; eine Knochenbeteiligung ist für die GOÄ 2259 zwingend erforderlich.

Achtung: Die bloße Glättung von Knochenkanten im Rahmen einer anderen Schädeloperation rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2259. Es muss sich um eine eigenständige, substanzielle Aufmeißelung oder Nekrotomie handeln.

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Dokumentation der GOÄ 2259: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den pathologischen Zustand des Knochens (z. B. „morsch“, „avital“, „verfärbt“, „eiternd“) detailliert beschreiben. Nur so lässt sich die medizinische Notwendigkeit einer Nekrotomie oder Aufmeißelung zweifelsfrei nachweisen.

Zudem müssen die verwendeten Instrumente (z. B. Hohlmeißel, Luer, Fräse) und das genaue Ausmaß des Knochenabtrags (Länge, Breite, Tiefe) dokumentiert werden. Bei der analogen Anwendung an der Wirbelsäule ist die exakte Angabe der betroffenen Segmente (z. B. LWK 4/5) unerlässlich.

Dokumentationsbeispiel: „Nach Darstellung des infizierten Schädeldachareals zeigt sich der Knochen im Bereich von 3x2 cm avital und grau verfärbt. Mittels Hohlmeißel und scharfem Löffel erfolgt die schrittweise Nekrotomie des Schädeldachs, bis allseits gut durchblutete, vitale Knochenränder erreicht sind. Das gewonnene Material wird zur mikrobiologischen Untersuchung eingesandt.“

GOÄ 2259: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 2259 sind eine extreme Härte des Knochens (z. B. bei ausgeprägter Sklerosierung), die unmittelbare Nähe zu großen venösen Blutleitern (Sinus) oder eine starke, schwer stillbare Knochenblutung. Auch ein erhöhter zeitlicher Aufwand durch ausgeprägte Narbenbildung nach Voroperationen kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 2259 wird selten isoliert erbracht. Häufige, zulässige Kombinationen umfassen Anästhesieleistungen, operative Zugänge und nachfolgende plastische Rekonstruktionen. So kann neben der Nekrotomie die Deckung von Weichteildefekten mittels lokaler Lappenplastiken (z. B. GOÄ 2381 oder 2382) erforderlich sein. Auch die Entnahme von Knochentransplantaten zur späteren Defektdeckung ist unter Beachtung der Kombinationsregeln gesondert berechenbar.

Ziffer 2259 in der neuen GOÄ

Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Schädeldach (heute 2,3-fach: 201,09 €) wird zur Nummer 8342 „Rekonstruktion einer gedeckten Impressionsfraktur des Hirnschädels oder Exzision" (bei: erkranktes Gewebe eines Schädelknochens) — fester Satz 956,97 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2259

Die GOÄ-Ziffer 2259 wird bei einer operativen Knochenaufmeißelung oder einer Nekrotomie am Schädeldach berechnet. Typische Indikationen sind chronische Osteomyelitis, Knochennekrosen oder infizierte Osteosynthesen im kranialen Bereich. Die Leistung umfasst die Freilegung und das Abtragen des betroffenen Knochengewebes.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2259 kann gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog für die Knochenaufmeißelung an den Wirbeln herangezogen werden. Da die GOÄ keine spezifische Ziffer für die Nekrotomie oder Aufmeißelung von Wirbelkörpern enthält, ist diese Analogabrechnung fachlich anerkannt. Eine entsprechende Kennzeichnung als Analogbewertung auf der Rechnung ist zwingend erforderlich.
In der GOÄ 2259 sind der operative Zugang, die Knochendurchtrennung bzw. das Aufmeißeln sowie die primäre Wundversorgung enthalten. Nicht enthalten sind aufwendige plastische Rekonstruktionen des Schädeldachs oder der Verschluss mittels Implantaten. Diese weiterführenden Rekonstruktionen können mit separaten Ziffern wie der GOÄ 2255 oder 2256 kombiniert werden.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 2259 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 201,09 € entspricht. Bei überdurchschnittlich schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken Blutungen oder infektiösen Komplikationen kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (306,00 €) gesteigert werden. Eine schriftliche, patientenindividuelle Begründung auf der Rechnung ist ab dem 2,4-fachen Satz verpflichtend.
Die GOÄ-Ziffer 2259 darf nicht neben anderen knochenchirurgischen Ziffern am selben Knochenabschnitt berechnet werden, wenn diese die Aufmeißelung bereits als Teilschritt beinhalten. Insbesondere sind Überschneidungen mit Ziffern der Trepanation (z. B. GOÄ 2540) oder umfangreichen Resektionen genau zu prüfen. Eine zeitgleiche Abrechnung erfordert eine klare anatomische oder zeitliche Trennung der Eingriffe.
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