GOÄ 2148: Beckenosteotomie rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2148
Neubildung eines Hüftpfannendaches durch Beckenosteotomie – auch Pfannendachplastik –
Punktzahl 2100  
Einfachsatz 122,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 281,52 € 2,3x
Höchstsatz 428,40 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2148 für Beckenosteotomien birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Steigerungssätzen und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2148

Neubildung eines Hüftpfannendaches durch Beckenosteotomie – auch Pfannendachplastik – (2100 Punkte, Einfachsatz: 122,40 €, Regelhöchstsatz: 281,52 €, Höchstsatz: 428,40 €)

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2148 umfasst die operative Neubildung des Hüftpfannendaches durch eine Osteotomie des Beckenknochens. Diese anspruchsvolle chirurgische Maßnahme dient der anatomischen Rekonstruktion bei angeborenen oder erworbenen Fehlstellungen des Hüftgelenks. Unter einer Osteotomie versteht man in diesem Kontext die gezielte Durchtrennung des Beckenknochens, um das Pfannendach neu auszurichten oder zu formen.

In der Praxis fallen unter diese Ziffer komplexe Operationsverfahren wie die Dreifach-Beckenosteotomie (Triple-Osteotomie) oder die klassische Pfannenerkerplastik. Auch die sogenannte Appositionsarthroplastik bei ausgeprägter Hüftgelenksdysplasie oder Hüftluxation wird über diese Gebührenziffer abgebildet. Die Ziffer beschreibt somit einen hochspezialisierten rekonstruktiven Eingriff an der Hüftpfanne.

GOÄ 2148 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2148 setzt eine klare medizinische Indikation voraus, die meist im Bereich der pädiatrischen Orthopädie oder der rekonstruktiven Erwachsenenorthopädie liegt. Typische Indikationsgebiete sind die Hüftgelenksdysplasie sowie die angeborene oder erworbene Hüftgelenksluxation. Ziel des Eingriffs ist es, eine ausreichende Überdachung des Femurkopfes herzustellen, um frühzeitigen Gelenkverschleiß zu verhindern.

Neben den klassischen Osteotomieverfahren kann die Ziffer 2148 auch für die tonnenförmige Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens analog herangezogen werden. Dies ist besonders bei schweren Deformitäten des Hüftgelenks der Fall, bei denen eine Standard-Osteotomie nicht ausreicht. Die anatomische Wiederherstellung der Gelenkkongruenz steht hierbei im therapeutischen Fokus.

Tipp: Bei der analogen Anwendung für die tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens sollte die Rechnung zwingend den Hinweis "gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ" und eine verständliche Beschreibung des Analogverfahrens enthalten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2148

Fallbeispiel 1: Dreifach-Beckenosteotomie bei Hüftdysplasie

Ein jugendlicher Patient stellt sich mit einer symptomatischen, hochgradigen Hüftgelenksdysplasie vor. Es erfolgt eine operative Dreifach-Beckenosteotomie (Triple-Osteotomie) zur Reorientierung der Hüftpfanne. Neben den vorbereitenden Maßnahmen und dem operativen Zugang wird die Neubildung des Pfannendaches über die GOÄ-Ziffer 2148 abgerechnet. Da der Eingriff aufgrund anatomischer Varianten besonders zeitaufwendig war, erfolgt die Liquidation mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz unter Angabe einer detaillierten Begründung.

Fallbeispiel 2: Pfannenerkerplastik bei Hüftgelenksluxation

Bei einer Patientin mit einer angeborenen Hüftgelenksluxation wird eine offene Reposition des Gelenks durchgeführt. Zur dauerhaften Stabilisierung erfolgt zeitgleich eine Pfannenerkerplastik (Appositionsarthroplastik). In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2148 neben der GOÄ-Ziffer 2151 (Offene Reposition einer luxierten Hüfte) vollumfänglich zulässig. Beide Ziffern werden nebeneinander auf der Liquidation ausgewiesen.

Fallbeispiel 3: Analoge Anwendung bei komplexer Pfannenbodendysplasie

Ein erwachsener Patient benötigt aufgrund einer schweren sekundären Arthrose bei Dysplasie eine tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens. Da diese spezifische Leistung nicht direkt in der GOÄ abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2148 analog. Die Begründung verweist auf die Gleichwertigkeit des chirurgischen Aufwands mit einer regulären Pfannendachplastik.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2148: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2148 ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten, die bereits mit der Hauptleistung abgegolten sind. So sind der operative Zugang zum Becken sowie die einfache Knochenglättung im Operationsgebiet mit der Gebühr für die Beckenosteotomie abgegolten. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig, wenn zusätzliche Ziffern für den reinen Zugangsweg angesetzt werden.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu reinen Knochentransplantationen. Wird Knochenmaterial zur Unterfütterung des Pfannendaches verwendet, ist dies in der Regel Bestandteil der Pfannendachplastik nach Ziffer 2148. Nur in begründeten Einzelfällen, wenn die Knochenentnahme an einer separaten Stelle erfolgt, kann eine zusätzliche Ziffer für die Knochengewinnung in Betracht gezogen werden.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer simultanen Durchführung von Osteotomien am Femur (z. B. intertrochantäre Derotationsosteotomie) die entsprechenden Ziffern sauber getrennt und die jeweiligen OP-Berichte präzise formuliert sind, um Überschneidungsvorwürfe zu entkräften.

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Dokumentation der GOÄ 2148: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation, die Art der Osteotomie (z. B. Triple-Osteotomie) und die Methode der Pfannendachrekonstruktion exakt beschrieben werden. Auch die verwendeten Implantate zur Fixierung des Pfannendaches sollten namentlich und mit Größenangaben dokumentiert werden.

Besondere Erschwernisse, wie ausgeprägte Verwachsungen bei Revisionseingriffen oder extreme anatomische Fehlstellungen, müssen im Bericht explizit hervorgehoben werden. Diese Angaben dienen als direkte Grundlage für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus. Eine unvollständige Dokumentation führt im Prüffall fast immer zum Verlust des gesteigerten Honorars.

Dokumentationsbeispiel: "Durchführung einer Dreifach-Beckenosteotomie links bei schwerer Hüftdysplasie. Darstellung des Os ilium, Os pubis und Os ischii. Präzise Osteotomie und Reorientierung des Acetabulums zur optimalen Überdachung des Femurkopfes (Neubildung des Hüftpfannendaches gemäß GOÄ 2148). Fixation mittels dreier Spongiosaschrauben. Keine intraoperativen Komplikationen."

GOÄ 2148: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität von Beckenosteotomien ist eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) in der Praxis häufig gerechtfertigt. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei adipösen Patienten, ausgeprägte anatomische Deformitäten oder das Vorliegen von Narbengewebe nach Voroperationen. Auch die Notwendigkeit einer intraoperativen radiologischen Kontrolle kann die Steigerung des Gebührensatzes begründen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 2148 lässt sich hervorragend mit anderen gelenkchirurgischen Leistungen kombinieren. Besonders häufig und explizit erlaubt ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 2151 für die offene Reposition des Hüftgelenks. Ebenfalls kombinierbar sind Anästhesieleistungen, postoperative Schmerztherapien sowie bildgebende Verfahren zur intraoperativen Lagekontrolle der Knochenfragmente.

Ziffer 2148 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2148 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 7575 „Zweidimensionale Beckenosteotomie (z.B. Saulter, Chiari, Pemberton, Dega, Lance, Wiberg)“ – bei: Zweidimensionale Beckenosteotomie (z.B. Chiari, Pemberton, Dega, Saulter, Lance, Wiberg, tonnenförmige Ausmeißelung nach Pemberton-Typ) (1.260,43 €)
  • 7576 „Dreidimensionale Beckenosteotomie (z.B. Berner Periacetabuläre Osteotomie bzw. nach …“ – bei: Dreidimensionale (Dreifach-)Beckenosteotomie (z.B. Tönnis Triple-Osteotomie, Berner Periacetabuläre Osteotomie, Wagner-Osteotomie) (1.612,28 €)
  • 7800 „Pfannendachplastik durch Spananlagerung am Pfannenerker“ – bei: Pfannendachplastik durch Spananlagerung am Pfannenerker (Appositionsarthroplastik) (897,43 €)

Heute bringt die 2148 beim 2,3-fachen Satz 281,52 €. Die Spanne reicht von 897,43 € bis 1.612,28 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2148

Die GOÄ-Ziffer 2148 kostet zum Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) aktuell 281,52 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 122,40 Euro. Bei besonders schwierigen Eingriffen kann der Höchstsatz von 428,40 Euro berechnet werden.
Die GOÄ 2148 kann analog für die tonnenförmige Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens herangezogen werden. Dies ist beispielsweise bei ausgeprägten Hüftgelenksdysplasien oder Subluxationen der Fall. Die analoge Abrechnung muss auf der Rechnung entsprechend gekennzeichnet werden.
Ja, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2148 und der GOÄ 2151 ist explizit erlaubt. Dies betrifft Fälle, in denen neben der Pfannendachplastik auch eine offene Reposition einer luxierten Hüfte durchgeführt wird. Beide Leistungen sind eigenständig dokumentations- und abrechnungsfähig.
Eine Steigerung über den Schwellenwert ist bei überdurchschnittlich komplexen anatomischen Verhältnissen oder Voroperationen gerechtfertigt. Auch ein stark erhöhter Zeitaufwand durch Adipositas oder schwere Verwachsungen im Operationsgebiet dient als valide Begründung. Die Erschwernisse müssen im OP-Bericht detailliert dokumentiert sein.
Ja, der operative Zugangsweg zum Beckenknochen ist mit der Gebühr für die GOÄ 2148 bereits abgegolten. Eine separate Abrechnung von Eröffnung und Verschluss des Operationsgebietes ist nicht zulässig. Lediglich eigenständige, über den Standardzugang hinausgehende Leistungen können separat bewertet werden.
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