GOÄ 2147: Schulterprothesenwechsel korrekt abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 2147
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks
Punktzahl 3240  
Einfachsatz 188,85 € 1,0x
Regelhöchstsatz 434,35 € 2,3x
Höchstsatz 660,98 € 3,5x

Der Wechsel eines künstlichen Schultergelenks nach GOÄ 2147 ist chirurgisch und abrechnungstechnisch anspruchsvoll. Erfahren Sie alles zur rechtssicheren Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2147

Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks

Die Gebührenordnungsziffer 2147 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst den vollständigen Prothesenwechsel am Schultergelenk, also sowohl die Explantation der alten Komponenten als auch die Vorbereitung des Knochenlagers und die anschließende Implantation der neuen Prothese. Diese Ziffer ist mit 3240 Punkten bewertet, was den enormen zeitlichen und technischen Aufwand dieser Revisionsoperation widerspiegelt.

In der Praxis deckt diese Ziffer alle standardmäßigen Teilschritte ab, die für den sicheren Austausch des künstlichen Gelenks notwendig sind. Dazu gehören der operative Zugang, die Darstellung des Gelenks, das Lösen der alten Verankerungen sowie die Säuberung des verbliebenen Knochenbetts. Erst nach diesen vorbereitenden Maßnahmen erfolgt der präzise Einbau der neuen Schulterendoprothese.

GOÄ 2147 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Der Wechsel einer Schulterprothese wird notwendig, wenn die primäre Endoprothese ihre Funktion verliert oder Komplikationen auftreten. Typische Indikationen im klinischen Alltag sind die aseptische Prothesenlockerung, periprothetische Frakturen oder chronische Instabilitäten des Gelenks. Auch tiefgreifende Infektionen, die einen zweizeitigen oder einzeitigen Prothesenwechsel erfordern, stellen ein klassisches Einsatzgebiet dar.

Bei der Abrechnung muss beachtet werden, dass die Ziffer 2147 den kompletten Austausch (Explantation und Implantation) in einer operativen Sitzung voraussetzt. Wird die Prothese aufgrund eines Infekts zunächst nur entfernt und das Gelenk mit einem Spacer versorgt, ist diese Ziffer für den Ersteingriff nicht vollständig anwendbar. In solchen Fällen müssen die Teilschritte über andere Ziffern wie die Explantation ohne direkten Wiedereinbau abgebildet werden.

Tipp: Bei einem zweizeitigen Wechsel wird im ersten Schritt nur die Explantation durchgeführt. Rechnen Sie hierfür die entsprechende Explantationsziffer ab und nutzen Sie die GOÄ 2147 erst im zweiten Schritt, wenn der definitive Wiedereinbau erfolgt, sofern die Kriterien der Leistungsbeschreibung erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2147

Fallbeispiel 1: Aseptische Lockerung der Glenoidkomponente

Ein Patient stellt sich mit zunehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bei bekannter Schultertotalendoprothese vor. Die radiologische Diagnostik zeigt eine deutliche aseptische Lockerung der Pfannenkomponente. Im Rahmen einer offenen Revision wird die gelockerte Komponente entfernt, das Knochenlager mittels Spongiosaplastik aufgebaut und eine neue inverse Schulterprothese implantiert. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 2147 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Periprothetische Infektion mit einzeitigem Wechsel

Bei einer Patientin liegt eine nachgewiesene, low-grade periprothetische Infektion der Schulter vor. Es wird die Indikation zum einzeitigen Prothesenwechsel gestellt. Intraoperativ erfolgt ein ausgiebiges Debridement, die vollständige Entfernung der infizierten Prothesenanteile und nach intensiver Spülung die Implantation einer neuen, zementierten Prothese. Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos und des Debridements wird die GOÄ 2147 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Revision nach Luxation und Materialbruch

Nach einem Sturz zeigt sich bei einem Patienten eine luxierte Schulterprothese mit partiellem Materialbruch des Inlays. Die operative Revision erfordert die Entfernung der beschädigten Komponenten, eine Kapselrekonstruktion und den Einbau neuer Prothesenteile. Da der Eingriff durch die Luxation und die Gewebevernarbung stark erschwert war, wird die GOÄ 2147 mit einer detaillierten Begründung über den Schwellenwert hinaus gesteigert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2147: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2147 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelschritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob operative Einzelleistungen, die bereits im Leistungsumfang der Hauptziffer enthalten sind, separat liquidiert wurden. So ist beispielsweise die isolierte Kapselspaltung oder Arthrotomie am selben Gelenk nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Ebenso führt die fehlerhafte Kombination mit Ziffern für die reine Metallentfernung regelmäßig zu Beanstandungen. Die Entfernung der alten Prothese ist integraler Bestandteil der GOÄ 2147 und darf nicht über die GOÄ 2007 oder ähnliche Ziffern zusätzlich abgerechnet werden. Einzig die Entfernung von Osteosynthesematerial, das nicht unmittelbar mit der Prothesenverankerung im Zusammenhang steht, kann unter strengen Voraussetzungen separat anwendbar sein.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einem einzeitigen Wechsel keine separaten Gebühren für die Explantation der alten Prothese angesetzt werden. Dies ist der häufigste Grund für Honorarkürzungen durch private Kostenträger.

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Dokumentation der GOÄ 2147: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operateur muss jeden einzelnen Schritt der Revision detailliert beschreiben. Insbesondere die Begründung für das Entfernen der alten Komponenten und der Zustand des verbliebenen Knochenlagers müssen klar aus dem Bericht hervorgehen.

Falls während der Operation unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, wie etwa ein massiver Knochenverlust oder extreme Vernarbungen, müssen diese explizit dokumentiert werden. Nur so lässt sich ein erhöhter Steigerungsfaktor gegenüber den Kostenträgern plausibel begründen. Auch die genauen Maße und Typen der implantierten Ersatzkomponenten gehören zwingend in die Dokumentation.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach Darstellung des Schultergelenks zeigt sich eine ausgeprägte aseptische Lockerung des Schaftes mit osteolytischen Knochendefekten im proximalen Humerus. Vorsichtige Explantation des Schaftes unter Erhalt der kortikalen Strukturen. Ausgiebige Kürettage des Zementköchers und des entzündlichen Gewebes. Rekonstruktion des Knochenbettes und anschließende press-fit Implantation einer inversen Revisionsprothese..."

GOÄ 2147: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität eines Schulterprothesenwechsels ist eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) in der Praxis keine Seltenheit. Typische Begründungen für eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz sind ein extrem zeitaufwendiges Entfernen von festsitzendem Knochenzement oder die Notwendigkeit einer aufwendigen Knochenrekonstruktion mittels Spongiosaplastik. Auch anatomische Deformitäten oder erhebliche Weichteilvernarbungen nach mehrfachen Voroperationen rechtfertigen eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2147 können weitere selbstständige operative Leistungen anfallen, die separat berechnungsfähig sind. Hierzu gehört beispielsweise die Spongiosatransplantation (z. B. nach GOÄ 2254) zur Auffüllung von Knochendefekten, sofern diese aus einer separaten Entnahmestelle gewonnen wird. Auch die Rekonstruktion von Sehnen der Rotatorenmanschette kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich codiert werden, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit Ziffern für die reine Gelenkmobilisation oder die alleinige Spülung des Gelenks. Diese Maßnahmen gelten als vorbereitende oder abschließende Hilfsschritte der Hauptoperation und sind mit der Bewertung der GOÄ 2147 abgegolten.

Ziffer 2147 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2147 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 8072 „Entfernung und erneuter Einbau eines künstlichen Humeruskopfes“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau eines künstlichen Humeruskopfes (1.290,00 €)
  • 8073 „Entfernung und erneuter Einbau einer künstlichen Glenoidpfanne“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau einer künstlichen Glenoidpfanne (1.310,00 €)
  • 8074 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Schultergelenks (Typwechsel Teil→Total, Standardprothese) (1.390,00 €)
  • 8076 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Schultergelenks (Typwechsel Teil→Total) (1.750,00 €)
  • 8075 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Schultergelenks (Standardprothese) (1.690,00 €)
  • 8077 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Schultergelenks (1.890,00 €)
  • 8071 „Revision einer Teil- oder Totalendoprothese am Schultergelenk (ohne Wechsel der im …“ – bei: Revision einer Teil- oder Totalendoprothese am Schultergelenk ohne Wechsel der im Knochen verankerten künstlichen Gelenkkomponente(n) (995,00 €)
  • 8068 „Entfernung einer Teilendoprothese am Schultergelenk“ – bei: Entfernung einer Teilendoprothese am Schultergelenk (1.050,00 €)
  • 8069 „Entfernung einer Totalendoprothese am Schultergelenk“ – bei: Entfernung einer Totalendoprothese am Schultergelenk (1.250,00 €)

Heute bringt die 2147 beim 2,3-fachen Satz 434,35 €. Die Spanne reicht von 995,00 € bis 1.890,00 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2147

Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 2147 beträgt 434,35 Euro. Bei einer Abrechnung zum einfachen Satz liegt der Betrag bei 188,85 Euro. Höhere Sätze bis zum 3,5-fachen Satz (660,98 Euro) erfordern eine medizinische Begründung.
Die GOÄ-Ziffer 2147 umfasst sowohl die operative Entfernung der alten Schulterendoprothese als auch den unmittelbaren Einbau des neuen künstlichen Schultergelenks. Typische intraoperative Teilschritte wie die Wundreinigung, Kapselspaltung oder das Einsetzen von Probeprothesen sind mit dieser Gebühr abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden.
Nein, eine gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 2147 und der GOÄ 2140 am selben Gelenk ist ausgeschlossen, da sich die GOÄ 2140 auf das Hüftgelenk bezieht. Bei Eingriffen an unterschiedlichen Gelenken in einer Sitzung ist die Kombination theoretisch möglich, muss jedoch genau dokumentiert werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz ist bei überdurchschnittlich schwierigen operativen Verhältnissen, wie ausgeprägten Knochendefekten oder massiven Vernarbungen nach Voroperationen, zulässig. Auch eine signifikant verlängerte Operationszeit durch anatomische Besonderheiten begründet einen höheren Steigerungssatz.
Die Entfernung von altem Osteosynthesematerial im unmittelbaren Operationsgebiet ist in der Regel mit der GOÄ 2147 abgegolten, wenn sie dem Zugang dient. Liegt ein eigenständiger, medizinisch begründeter Mehraufwand vor, kann dies über einen erhöhten Steigerungsfaktor oder in Ausnahmefällen über separate Ziffern abgebildet werden.
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