Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2267 (Knochenzerbrechung): Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, typische Kombinationen und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2267
Knochenzerbrechung
Die GOÄ-Ziffer 2267 beschreibt die kontrollierte, therapeutische Knochenzerbrechung, in der medizinischen Fachsprache auch als Osteoklasie bezeichnet. Diese Maßnahme wird durchgeführt, um eine Fehlstellung oder eine mangelhafte knöcherne Heilung nach einer vorausgegangenen Fraktur gezielt zu korrigieren. Die Leistung umfasst den mechanischen oder instrumentellen Bruch des betroffenen Knochens.
In der systematischen Klassifikation der GOÄ ist diese Ziffer im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den knochenchirurgischen Eingriffen angesiedelt. Sie stellt eine eigenständige operative oder manuelle Leistung dar, die eine präzise Indikationsstellung erfordert. Die Ziffer deckt den eigentlichen Akt der Refrakturierung vollständig ab.
GOÄ 2267 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Anwendung der GOÄ 2267 kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Knochen nach einer Fraktur in einer funktionell oder kosmetisch inakzeptablen Fehlstellung verheilt ist. In solchen Fällen ist eine normale Belastung oft schmerzhaft oder unmöglich, weshalb der Knochen kontrolliert gelöst werden muss.
Typische Indikationen umfassen die Korrektur von Achsenfehlstellungen, Rotationsfehlern oder Verkürzungen an den Extremitäten. Auch bei einer beginnenden, aber fehlerhaften Konsolidierung (Pseudarthrose-Vorstufe) kann die Osteoklasie medizinisch notwendig sein, um eine anatomisch korrekte Ausrichtung wiederherzustellen.
Abzugrenzen ist die Knochenzerbrechung von der klassischen Osteotomie, bei der der Knochen mittels Säge oder Meißel vollständig durchtrennt wird. Die GOÄ 2267 beschreibt spezifisch das manuelle oder instrumentelle Aufbrechen, welches häufig unter Zuhilfenahme spezieller Instrumente erfolgt.
Tipp: Achten Sie darauf, die medizinische Notwendigkeit der Refrakturierung detailliert in der Patientenakte zu begründen, insbesondere wenn die Erstfraktur erst kurze Zeit zurückliegt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2267
Fallbeispiel 1: Korrektur einer dislozierten Radiusfraktur
Ein Patient stellt sich mit einer in Fehlstellung verheilten distalen Radiusfraktur vor, die zu massiven Bewegungseinschränkungen im Handgelenk führt. Der behandelnde Arzt führt eine kontrollierte manuelle Knochenzerbrechung durch, um das Fragment zu mobilisieren. Anschließend erfolgt die anatomische Einrichtung der Fraktur.
In der Abrechnung werden sowohl die GOÄ 2267 für die Refrakturierung als auch die entsprechende Ziffer für die Fraktureinrichtung nebeneinander angesetzt. Dies ist zulässig, da es sich um zwei eigenständige, aufeinander aufbauende Operationsschritte handelt.
Fallbeispiel 2: Refrakturierung bei Achsenfehlstellung der Tibia
Nach einer unvollständig konsolidierten Tibiafraktur zeigt sich eine relevante Achsenabweichung. Unter Narkose erfolgt die instrumentelle Knochenzerbrechung zur Achsenkorrektur mit anschließender Retention.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 2267 zum Regelsatz. Da der Eingriff aufgrund der Knochenfestigkeit einen erhöhten Kraft- und Zeitaufwand erfordert, kann ein erhöhter Steigerungssatz begründet werden.
Fallbeispiel 3: Korrektur einer fehlgeheilten Metatarsalefraktur
Bei einem Patienten ist eine Fraktur des Metatarsale V unter einer schmerzhaften Varusfehlstellung knöchern konsolidiert. Der Operateur bricht den Knochen kontrolliert auf und führt eine offene Reposition und Fixation durch.
Neben der GOÄ 2267 wird die offene Reposition abgerechnet. Die Kombination verdeutlicht die Eigenständigkeit der beiden chirurgischen Phasen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2267: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2267 ist die Verwechslung mit einer reinen Reposition einer frischen Fraktur. Wenn keine vorherige knöcherne oder bindegewebige Fehlheilung vorlag, die aktiv aufgebrochen werden musste, ist die Ziffer 2267 nicht ansatzfähig.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden oft die Nebeneinanderberechnung von Knochenzerbrechung und Fraktureinrichtung. Hierbei wird fälschlicherweise argumentiert, das Zerbrechen sei ein unselbstständiger Teilschritt der Einrichtung. Die offizielle Kommentierung stellt jedoch klar, dass es sich um zwei selbstständige Leistungen handelt, die nebeneinander berechnet werden dürfen.
Achtung: Die GOÄ 2267 darf nicht berechnet werden, wenn die Durchtrennung des Knochens primär durch schneidende Verfahren erfolgt. In diesem Fall sind die spezifischen Ziffern für Osteotomien anzuwenden.
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Dokumentation der GOÄ 2267: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im OP-Bericht muss die Indikation zur Refrakturierung klar aus der präoperativen Diagnostik hervorgehen. Der eigentliche Vorgang des Aufbrechens muss detailliert beschrieben werden.
Es sollte dokumentiert werden, ob die Knochenzerbrechung manuell oder unter Einsatz von Instrumenten erfolgte und wie sich die Fragmentmobilisierung gestaltete. Auch der anschließende Übergang zur Reposition muss als separater Schritt im Bericht erkennbar sein.
Dokumentationsbeispiel: Nach Darstellung der fehlgeheilten Radiusfraktur zeigt sich eine feste, fehlgestellte knöcherne Konsolidierung. Kontrollierte, instrumentelle Knochenzerbrechung (Osteoklasie) gemäß GOÄ 2267 zur vollständigen Mobilisierung der Fragmente. Anschließend anatomische Reposition der Fragmente und temporäre Fixation.
GOÄ 2267: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum Höchstsatz ist bei der GOÄ 2267 bei erschwerten Bedingungen gut begründbar. Typische Kriterien für eine Steigerung sind eine fortgeschrittene, besonders feste knöcherne Konsolidierung, die einen extremen Kraftaufwand erfordert, oder anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Narbenbildung im umliegenden Gewebe.
Auch ein erhöhtes Risiko für Gefäß- oder Nervenverletzungen bei der Mobilisierung der Fragmente rechtfertigt einen höheren Multiplikator. Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenindividuell und plastisch formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2267 wird regelhaft mit Ziffern für die anschließende Frakturbehandlung kombiniert. Dazu gehören die Ziffern für die Einrichtung einer Fraktur sowie Ziffern für operative Zugänge und Osteosynthesen.
Zusätzlich können Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen sowie bildgebende Verfahren angesetzt werden. Eine sorgfältige Prüfung der Ausschlüsse im selben Zielgebiet ist dabei unerlässlich.
Ziffer 2267 in der neuen GOÄ
Für Knochenzerbrechung (heute 2,3-fach: 62,08 €) sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2267
Was hat nicht gestimmt?