Der operative Ersatz des Os lunatum nach GOÄ 2268 bietet handchirurgischen Praxen wichtige Abrechnungsoptionen. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kosten.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2268
GOÄ-Ziffer 2268: Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat – 1800 Punkte.
Die Leistung beschreibt den vollständigen operativen Ersatz des Mondbeins, eines zentralen Handwurzelknochens. Sie umfasst sowohl die operative Entfernung des geschädigten Knochenrests als auch das anschließende Einpflanzen des künstlichen Ersatzes. Als Implantat kommen in der Praxis entweder Knochenbankprodukte (Allografts) oder synthetische Kunststoff- bzw. Metallimplantate zum Einsatz.
Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Ziffer die gesamte operative Prozedur des Knochenersatzes abdeckt. Die Kosten für das eigentliche Implantatmaterial sind jedoch nicht in der Gebühr enthalten. Diese können gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 2268 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Der operative Ersatz des Os lunatum wird primär bei einer fortgeschrittenen Lunatummalazie (Morbus Kienböck) im Stadium III oder IV notwendig. In diesen Stadien ist der Knochen bereits so stark nekrotisiert oder kollabiert, dass gelenkerhaltende Maßnahmen ohne Ersatz nicht mehr ausreichen. Ziel des Eingriffs ist der Erhalt der Handgelenksstabilität und die Schmerzreduktion für den Patienten.
Neben der aseptischen Knochennekrose kann auch eine schwere, posttraumatische Trümmerfraktur des Mondbeins eine Indikation darstellen. Wenn eine Rekonstruktion unmöglich ist, bietet der alloplastische Gelenkersatz eine verlässliche Therapieoption. Die präzise Abgrenzung zu rein rekonstruktiven Knochenoperationen ist für die korrekte Honorierung entscheidend.
Tipp: Bei der Verwendung von Sehnenmaterial zur Interposition anstelle eines festen Implantats darf die GOÄ 2268 nicht herangezogen werden. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 2074 (Sehnenplastik) die korrekte Abrechnungsgrundlage.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2268
Fallbeispiel 1: Fortgeschrittener Morbus Kienböck
Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen Lunatummalazie im Stadium IIIb vor. Nach der operativen Freilegung erfolgt die vollständige Resektion des nekrotischen Mondbeins. Anschließend implantiert der Operateur ein passgenaues Pyrocarbon-Implantat zur Stabilisierung der Handwurzelreihe.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2268 zum Regelsatz (2,3-fach). Die Sachkosten für das Pyrocarbon-Implantat werden dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt, da diese nicht in der Ziffer enthalten sind.
Fallbeispiel 2: Posttraumatische Nekrose nach Trümmerfraktur
Nach einer komplexen Handgelenksverletzung zeigt sich eine irreversible Nekrose des Os lunatum. Der Operateur entfernt die Knochenfragmente und setzt ein allogenes Knochenbanktransplantat ein. Aufgrund anatomischer Varianten gestaltet sich die Einpassung des Transplantats als überdurchschnittlich schwierig.
Hier wird die GOÄ-Ziffer 2268 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet. Die Begründung verweist auf den extremen zeitlichen Mehraufwand bei der Anpassung des Allografts.
Fallbeispiel 3: Ambulante Durchführung mit Zuschlag
Der operative Ersatz des Os lunatum wird als ambulanter Eingriff in einer spezialisierten handchirurgischen Praxisklinik durchgeführt. Nach erfolgreicher Implantation eines Kunststoffimplantats wird der Patient in die häusliche Pflege entlassen.
Neben der GOÄ-Ziffer 2268 rechnet der Arzt den Zuschlag für ambulantes Operieren nach der GOÄ-Ziffer 445 ab. Dieser Zuschlag stellt sicher, dass die erhöhten infrastrukturellen Anforderungen der ambulanten Chirurgie honoriert werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2268: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Doppelabrechnung der Knochenresektion. Die Entfernung des zerstörten Os lunatum ist integraler Bestandteil der GOÄ 2268 und darf nicht zusätzlich über Exzisionsziffern abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent, da dies gegen das Zielleistungsprinzip der GOÄ verstoßt.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Sehneninterposition. Wird das Mondbein entfernt und der entstandene Raum mit einer Sehnenplastik (z. B. aus der Flexor-carpi-radialis-Sehne) aufgefüllt, ist dies kein Implantat im Sinne der GOÄ 2268. Hier muss zwingend die GOÄ-Ziffer 2074 gewählt werden.
Achtung: Es ist unbedingt darauf zu achten, die Rechnungskopien oder Einkaufsbelege für das verwendete Implantat der Liquidation beizufügen. Ohne diesen Nachweis verweigern viele Kostenträger die Erstattung der Materialkosten.
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Dokumentation der GOÄ 2268: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der genaue Zustand des Os lunatum sowie jeder einzelne Schritt der Resektion detailliert beschrieben werden. Auch die genaue Bezeichnung und Chargennummer des Implantats gehören zwingend in den Bericht.
Besondere anatomische Schwierigkeiten oder Verwachsungen, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen, müssen plastisch geschildert werden. Allgemeine Floskeln wie 'erhöhter Aufwand' reichen den privaten Krankenversicherungen meist nicht aus.
Dokumentationsbeispiel: '...Vollständige Darstellung des kollabierten Os lunatum bei Lunatummalazie Stadium IIIb. Sorgfältige Resektion der nekrotischen Knochenanteile unter Schonung der benachbarten Handwurzelknochen. Einpassen und stabile Fixation eines Pyrocarbon-Implantats (Größe M, Charge-Nr. 12345). Gelenkstabilität intraoperativ geprüft und verifiziert...'
GOÄ 2268: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 2268 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine extreme anatomische Deformität der Handwurzel, starke entzündliche Verwachsungen im Gelenkraum oder ein erheblicher Mehraufwand bei der Anpassung des Implantatbettes. Auch eine stark verlängerte Operationszeit durch unerwartete Blutungen kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird der Eingriff in Kombination mit einer Anästhesie (z. B. Plexusanästhesie nach GOÄ 490/491) durchgeführt. Zudem ist bei ambulanter Durchführung der Zuschlag nach GOÄ 445 berechnungsfähig. Werden im selben Eingriff zusätzliche Denervierungsoperationen am Handgelenk (z. B. nach Wilhelm) durchgeführt, können diese unter Beachtung des Zielleistungsprinzips separat liquidiert werden.
Ziffer 2268 in der neuen GOÄ
Für Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat (heute 2,3-fach: 241,32 €) sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2268
Was hat nicht gestimmt?