GOÄ 2286: Spondylodese richtig abrechnen – Praxis-Tipps

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2286
Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese – einschließlich Implantation von autologem oder alloplastischem Material –
Punktzahl 2500  
Einfachsatz 145,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 335,16 € 2,3x
Höchstsatz 510,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2286 für Spondylodesen erfordert Präzision. Unser Leitfaden zeigt typische Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2286

GOÄ-Ziffer 2286: Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese – einschließlich Implantation von autologem oder alloplastischem Material –

Die GOÄ-Ziffer 2286 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Orthopädie und Wirbelsäulenchirurgie. Im Zentrum steht die operative Versteifung (Spondylodese) von mindestens zwei oder mehr Wirbelkörpern zur Korrektur einer pathologischen Wirbelsäulenverkrümmung. Diese Maßnahme dient der dauerhaften Stabilisierung des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die All-inclusive-Formulierung bezüglich des verwendeten Materials. Die Implantation von autologem Material (körpereigener Knochen) oder alloplastischem Material (körperfremde Implantate wie Cages, Schrauben-Stab-Systeme) ist bereits vollständig mit der Gebühr abgegolten. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 2286 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2286 setzt eine medizinisch indizierte Korrektur einer Wirbelsäulendeformität voraus. Typische Krankheitsbilder im klinischen Alltag sind die fortgeschrittene idiopathische Skoliose sowie ausgeprägte Kyphosen, die konservativ nicht mehr therapierbar sind. Auch posttraumatische oder degenerative Verkrümmungen, die eine mehrsegmentale Versteifung erfordern, fallen unter dieses Leistungsspektrum.

Im Gegensatz zu einfachen lumbalen Fusionen bei isolierter Spondylolisthese zielt die Ziffer 2286 explizit auf die Korrektur einer dreidimensionalen Verkrümmung ab. Der behandelnde Arzt muss im Operationsbericht die Korrekturkomponente und die Anzahl der einbezogenen Segmente präzise darstellen. Dies erleichtert die spätere Rechtfertigung der Abrechnung gegenüber den privaten Krankenversicherungen erheblich.

Tipp: Bei der Korrektur sehr langstreckiger Verkrümmungen, die über viele Segmente reichen, sollte stets geprüft werden, ob der hohe zeitliche und technische Aufwand eine Überschreitung des Regelsatzes rechtfertigt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2286

Fallbeispiel 1: Korrektur einer adoleszenten Skoliose

Eine 16-jährige Patientin stellt sich mit einer progredienten thorakalen Skoliose (Cobb-Winkel 52 Grad) vor. Es erfolgt die dorsale Spondylodese über sechs Segmente unter Verwendung eines Pedikelschrauben-Stab-Systems und autologer Spongiosa-Anlagerung. Da es sich um eine klassische Korrektur einer Wirbelsäulenverkrümmung handelt, ist die GOÄ 2286 die primäre Leistungsziffer. Die Knochenentnahme und das Einbringen des alloplastischen Materials sind mit dieser Ziffer abgegolten.

Fallbeispiel 2: Postoperative Kyphosekorrektur bei Osteoporose

Bei einem älteren Patienten mit einer ausgeprägten, schmerzhaften kyphotischen Deformierung nach mehreren osteoporotischen Sinterungsfrakturen wird eine Korrekturspondylodese durchgeführt. Aufgrund der schlechten Knochenqualität gestaltet sich die Verankerung der Schrauben als extrem schwierig und zeitaufwendig. Abgerechnet wird die GOÄ 2286 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5, begründet durch die schwere Osteoporose und den dadurch bedingten Mehraufwand.

Fallbeispiel 3: Kombinierte dorsoventrale Spondylodese

Bei einer Patientin mit hochgradiger degenerativer Skoliose erfolgt ein zweizeitiges Vorgehen mit ventralem Release und anschließender dorsaler Stabilisierung. Für den dorsalen Korrektureingriff wird die GOÄ 2286 herangezogen. Da die ventrale Vorbereitung in einer separaten Sitzung stattfand, können die entsprechenden operativen Zugänge und Vorbereitungen gesondert bewertet werden, wobei die Schnittstellenkoordination genau dokumentiert werden muss.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2286: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die bereits im Leistungsumfang der GOÄ 2286 enthalten sind. Insbesondere der Versuch, die Knochenspanentnahme nach GOÄ 2254 oder die Knochenimplantation nach GOÄ 2255 zusätzlich anzusetzen, führt regelmäßig zu sofortigen Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen. Diese Leistungen sind durch den Halbsatz „einschließlich Implantation von autologem oder alloplastischem Material“ explizit abgegolten.

Ebenso ist auf die Abgrenzung zu den Ziffern 2284 und 2285 zu achten, welche operative Stabilisierungen an der Wirbelsäule ohne den primären Fokus der Verkrümmungskorrektur beschreiben. Ein Nebeneinander dieser Ziffern am selben Wirbelsäulenabschnitt ist ausgeschlossen. Prüfstellen achten penibel darauf, ob tatsächlich eine Verkrümmungstherapie oder lediglich eine degenerative Fusionsoperation vorlag.

Achtung: Die fehlerhafte Doppelabrechnung von Knochenersatzmaterialien oder Cages neben der GOÄ 2286 ist einer der Hauptgründe für zeitintensive Widerspruchsverfahren mit Beihilfestellen und privaten Versicherern.

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Dokumentation der GOÄ 2286: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarkürzungen abzuwenden. Im Operationsbericht müssen die präoperative Deformität (z. B. Angabe des Cobb-Winkels), die exakte Anzahl der versteiften Segmente sowie die Art des verwendeten Materials (autolog und/oder alloplastisch) präzise beschrieben werden. Auch die intraoperative radiologische Kontrolle sollte dokumentiert sein.

Besondere Erwähnung sollten anatomische Besonderheiten oder intraoperative Schwierigkeiten finden, die eine spätere Faktorerhöhung rechtfertigen. Die Dokumentation sollte so formuliert sein, dass ein medizinischer Gutachter den Schwierigkeitsgrad des Eingriffs mühelos nachvollziehen kann.

Dokumentationsbeispiel:
„Präoperative thorakolumbale Skoliose von 48° nach Cobb. Ausgedehnte Freilegung der Segmente Th10 bis L3. Korrektur der dreidimensionalen Deformität durch segmentale Derotation. Einbringen von Pedikelschrauben in Th10, Th11, Th12, L1, L2, L3. Implantation von alloplastischem Material (Stabsystem) sowie großflächige Anlagerung von autologem Knochenmaterial, gewonnen aus den ortsständigen Wirbelbögen. Intraoperative radiologische Lagekontrolle mittels Bildwandler.“

GOÄ 2286: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität von Wirbelsäulenkorrekturen ist eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 häufig medizinisch begründet. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) kann beispielsweise durch eine extreme Rigidität der Deformität, erhebliche postoperative Narbenbildungen bei Revisionseingriffen oder ein erhöhtes Blutungsrisiko gerechtfertigt werden. Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Zulässig ist in der Regel die Kombination mit Ziffern für vorbereitende oder begleitende Maßnahmen, die nicht direkt Teil der Spondylodese sind. Hierzu gehören beispielsweise neurologische Überwachungsverfahren wie das intraoperative Neuromonitoring (z. B. analoge Ziffern für MEP/SEP). Auch die Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsleistungen können regelkonform kombiniert werden, sofern sie die formalen Kriterien der GOÄ erfüllen.

Ziffer 2286 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2286 (Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese – einschließlich Implantation von autologem oder alloplastischem Material –, heute 2,3-fach: 335,16 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 8518 Posteriore und/oder posterolaterale Fusion (217,37 €) — bei: posteriore oder posterolaterale Fusion
  • 8515 Interkorporelle Fusion an der Brust- oder Lendenwirbelsäule (380,69 €) — bei: interkorporale fusion brust oder lendenwirbelsaeule
  • 8573 Komplexe Rekonstruktionen der Wirbelsäule beim Kind und Jugendlichen (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) durch dorsale Instrumentation (1.837,08 €) — bei: 20
  • 8574 Komplexe Rekonstruktionen der Wirbelsäule beim Kind und Jugendlichen (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) durch ventrale Instrumentation (1.837,08 €) — bei: 20
  • 8576 Komplexe Rekonstruktionen der Wirbelsäule beim Kind und Jugendlichen (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) durch dorsale Instrumentation mit mitwachsenden Systemen (1.837,08 €) — bei: 20
  • 8577 Komplexe Rekonstruktionen der Wirbelsäule beim Kind und Jugendlichen (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) durch ventrale Instrumentation mit mitwachsenden Systemen (1.745,31 €) — bei: 20

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 217,37 € bis 1.837,08 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2286

Unter der GOÄ-Ziffer 2286 wird die operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen mittels Spondylodese abgerechnet. Diese Leistung umfasst die Versteifung von zwei oder mehr Wirbelkörpern. Zudem ist die Implantation von autologem oder alloplastischem Material bereits in der Gebühr enthalten.
Neben der GOÄ-Ziffer 2286 dürfen die Ziffern 2253 bis 2255 sowie 2284 und 2285 nicht abgerechnet werden. Dies liegt daran, dass Knochenimplantationen und ähnliche Stabilisierungsverfahren bereits im Leistungsumfang der 2286 enthalten sind. Eine Nebeneinanderberechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Nein, die GOÄ-Ziffer 2254 ist neben der GOÄ-Ziffer 2286 explizit ausgeschlossen. Da die Implantation von autologem Knochenmaterial bereits in der Ziffer 2286 integriert ist, darf die Knochenspanentnahme oder -transplantation nicht separat berechnet werden. Verstöße gegen diesen Ausschluss werden von privaten Krankenversicherungen konsequent gekürzt.
Ein erhöhter Steigerungssatz über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus muss mit patientenspezifischen Besonderheiten begründet werden. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Grad der Wirbelsäulendeformität, ausgeprägte Osteoporose oder erhebliche postoperative Verwachsungen. Auch eine überdurchschnittliche OP-Dauer kann als Begründung herangezogen werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 2286 ist spezifisch für die operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen wie Skoliose oder Kyphose vorgesehen. Für die Stabilisierung bei traumatischen Frakturen oder Tumoren ohne primäre Verkrümmungskorrektur sind andere Ziffern der Knochenchirurgie heranzuziehen. Eine Fehlbelegung dieser Ziffer führt bei Prüfungen zu Regressen.
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