Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2287 birgt durch die BÄK-Empfehlung zu Bandscheibenprothesen enorme Potenziale, aber auch Fallstricke. Erfahren Sie alles Wichtige.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2287
Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Nummer 2286 mit zusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung
Die GOÄ-Ziffer 2287 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Knochenchirurgie. Sie baut auf der Basisleistung der Wirbelsäulenbegradigung nach Ziffer 2286 auf, erweitert diese jedoch um die Implantation metallischer Vorrichtungen zur mechanischen Stabilisierung. Diese Vorrichtungen dienen der dauerhaften Aufspreizung und Abstützung der betroffenen Wirbelsäulensegmente.
Die Leistung umfasst explizit die operative Verankerung dieser metallischen Implantate im Knochen. Da es sich um einen komplexen Eingriff handelt, ist die Ziffer mit einer hohen Punktzahl von 3700 Punkten bewertet. Dies reflektiert den erheblichen chirurgischen Aufwand und die hohen Anforderungen an die Präzision des Operateurs.
GOÄ 2287 in der Praxis: Abrechnung von Bandscheibenprothesen
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 2287 nicht nur bei klassischen Skoliose-Operationen Anwendung. Ein wesentliches Einsatzgebiet ist die Implantation von Bandscheibenprothesen im Bereich der Hals- oder Lendenwirbelsäule. Diese moderne Operationsmethode wird über eine wichtige Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) geregelt.
Laut dem Beschluss der Bundesärztekammer ist das Einbringen einer cervicalen oder lumbalen Bandscheibenprothese analog nach der Ziffer 2287 GOÄ zu bewerten. Diese Ziffer wird in diesem Fall neben der zugrunde liegenden Hauptleistung, wie beispielsweise der operativen Entfernung des Bandscheibenvorfalls, abgerechnet. Dies stellt eine erhebliche Honorarsicherung für die durchführenden Chirurgen dar.
Tipp: Bei der Abrechnung einer Bandscheibenprothese sollte im Rechnungsformular explizit auf den Beschluss der Bundesärztekammer aus dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ 2012; 109 (19): A-987) verwiesen werden, um Rückfragen von Kostenträgern direkt zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2287
Fallbeispiel 1: Implantation einer cervicalen Bandscheibenprothese
Ein Patient stellt sich mit einem therapieresistenten Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule vor. Es erfolgt die operative Entfernung des Bandscheibengewebes und die anschließende Implantation einer cervicalen Bandscheibenprothese. Die Hauptleistung der Diskektomie wird nach der GOÄ-Ziffer 2577 berechnet. Die Einbringung der Prothese wird zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 2287 liquidiert, da dies der offiziellen BÄK-Empfehlung entspricht.
Fallbeispiel 2: Operative Korrektur einer schweren Skoliose
Bei einer jugendlichen Patientin wird eine fortgeschrittene Skoliose operativ korrigiert. Neben der Aufrichtung der Wirbelsäule erfolgt die Einbringung eines metallischen Stabsystems zur dauerhaften Abstützung. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination der Basisleistung und der Ziffer 2287 für die metallische Aufspreizvorrichtung. Die Verankerung der Implantate ist in der Ziffer 2287 bereits enthalten.
Fallbeispiel 3: Lumbaler Bandscheibenersatz bei Osteochondrose
Bei einer ausgeprägten Osteochondrose der Lendenwirbelsäule wird ein künstlicher Bandscheibenersatz eingebracht. Der operative Zugang und die Vorbereitung des Segmentes werden über die entsprechende Hauptleistung abgerechnet. Die eigentliche Implantation des mechanischen Platzhalters wird separat über die GOÄ 2287 in Ansatz gebracht, was den zusätzlichen Material- und Positionierungsaufwand sachgerecht abbildet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2287: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2287 ist das Missachten der expliziten Ausschlussziffern. Die Ziffer darf keinesfalls neben den Nummern 2253 bis 2255 (Spondylodesen) sowie den Nummern 2284 und 2285 (andere Stabilisierungsoperationen) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und streichen unzulässige Dopplungen konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft oft die Abgrenzung zwischen einer einfachen Cage-Implantation und einer echten Bandscheibenprothese. Während Cages zur Versteifung (Fusion) dienen und anders bewertet werden, ist die GOÄ 2287 für bewegliche, funktionserhaltende Prothesen reserviert. Die fehlerhafte Zuordnung führt regelmäßig zu zeitaufwendigen Widerspruchsverfahren.
Achtung: Die bloße Einbringung von Knochenersatzmaterial oder einfachen Cages im Rahmen einer Spondylodese rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2287. Hier müssen die spezifischen Fusionsziffern gewählt werden, da sonst der Vorwurf der Falschabrechnung droht.
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Dokumentation der GOÄ 2287: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg und die Verankerung des Implantats detailliert beschrieben werden. Insbesondere die exakte Bezeichnung des verwendeten Implantats (Hersteller, Typ, Chargennummer) gehört zwingend in die Akte.
Bei der Verwendung als Bandscheibenprothese muss die Erhaltung der Segmentbeweglichkeit im Bericht hervorgehoben werden. Dies unterscheidet den Eingriff dokumentarisch von einer versteifenden Operation. Auch postoperative Röntgenaufnahmen zur Lagekontrolle des Implantats sollten dokumentiert und archiviert werden.
Dokumentationsbeispiel:
...Nach vollständiger Diskektomie des Segments C5/C6 und Dekompression des Spinalkanals erfolgt die präzise Vorbereitung der Deckplatten. Anschließend passgenaue Implantation einer beweglichen cervicalen Bandscheibenprothese (Typ X, Charge Y). Die stabile metallische Verankerung und die erhaltene Dynamik des Segments werden unter Bildwandlerkontrolle verifiziert und dokumentiert...
GOÄ 2287: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der anatomischen Komplexität der Wirbelsäule kann der Eingriff die Regelspielräume überschreiten. Ein Schwellenwert von 2,3 kann bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken degenerativen Veränderungen oder ausgeprägten Verwachsungen nach Voroperationen überschritten werden. Für die Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist eine patientenbezogene und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung unerlässlich.
Typische Begründungen umfassen beispielsweise eine erheblich verlängerte Operationszeit durch extreme Skoliosewinkel oder schwierige Präparation bei ausgeprägter Osteophytose. Allgemeine Floskeln ohne konkreten Patientenbezug reichen den privaten Krankenversicherungen meist nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 2287 wird regelhaft mit der Hauptleistung der operativen Freilegung oder Dekompression kombiniert. Häufige Partnerziffern sind die GOÄ 2577 (Operation eines Bandscheibenvorfalls) oder knochenchirurgische Basisleistungen. Wichtig ist, dass die Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungsleistungen separat erfasst werden, sofern sie die Kriterien erfüllen.
Ziffer 2287 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2287 (Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Nummer 2286 mit zusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung, heute 2,3-fach: 496,02 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 8509 Dorsale Instrumentierung zur Stabilisierung an der Brust- oder Lendenwirbelsäule (642,01 €) — bei: pedikelschraubenbasiertes schrauben stab system
- 8528 Intervertebrale Abstützung in einem Segment oder Implantation eines dorsalen int (193,99 €)
- 8511 Dorsale Instrumentierung zur Stabilisierung des letzten lumbalen Bewegungssegments (707,33 €) — bei: dorsale Instrumentierung zur Stabilisierung des letzten lumbalen Bewegungssegments
- 8514 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8511 für zusätzliche S2-Ilium-Schrauben und (261,31 €) — bei: dorsale Instrumentierung des letzten lumbalen Bewegungssegments; zzgl. 8514 (261,31 €)
- 8545 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8542 für die Dekompression des Spinalkanals von ventral inklusive Dekompression beider Nervenwurzeln (149,66 €) — bei: ventrale Dekompression des Spinalkanals einschließlich beider Nervenwurzeln bei Bandscheibenersatz an der Halswirbelsäule; zzgl. 8545 (149,66 €)
- 8521 Ventrale Implantation einer Bandscheibenprothese an der Lendenwirbelsäule (772,66 €) — bei: ventrale Implantation einer Bandscheibenprothese an der Lendenwirbelsäule
- 8543 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8542 für Bandscheibenersatz Th1/Th2 (146,65 €) — bei: zervikaler Bandscheibenersatz am Übergang Th1/Th2
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 146,65 € bis 772,66 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2287
Was hat nicht gestimmt?