GOÄ 2577: Abrechnung, Fallbeispiele & Ausschlusskriterien

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2577
Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses
Punktzahl 4000  
Einfachsatz 233,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 536,25 € 2,3x
Höchstsatz 816,02 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2577 birgt durch strenge Vorgaben des Konsultationsausschusses Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2577

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 2577 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter dem Unterabschnitt VIII (Neurochirurgie) auf. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:

Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses

Diese Leistung umfasst die operative Freilegung und Resektion von raumfordernden Prozessen im Bereich der Wirbelsäule. Obwohl der Wortlaut der Legende eine alternative Auslegung nahelegt, existiert hierzu eine wesentliche Einschränkung durch die Gremienbeschlüsse. Die Ziffer ist mit 4000 Punkten bewertet und stellt eine hochkomplexe neurochirurgische Leistung dar.

GOÄ 2577 in der Praxis: Strikte Auslegung bei kombinierten Befunden

In der täglichen Abrechnungspraxis führt die Ziffer 2577 regelmäßig zu Diskussionen mit privaten Krankenversicherungen. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen hat bereits im Jahr 2003 eine klare Richtlinie formuliert. Demnach ist die Abrechnung der GOÄ 2577 nur dann angemessen, wenn ein kombinierter intra- und extraspinaler Befund vorliegt.

Typische Indikationen für diese Ziffer sind sogenannte Sanduhrgeschwülste (z. B. Schwannome oder Neurofibrome), die durch das Foramen intervertebrale wachsen. Liegt der Befund hingegen ausschließlich innerhalb oder außerhalb des Spinalkanals, müssen andere, spezifischere Ziffern gewählt werden. Diese restriktive Auslegung erfordert von der Abrechnungsstelle eine genaue Prüfung des Operationsberichts.

Achtung: Eine Abrechnung der GOÄ 2577 bei rein intraspinalen oder rein extraspinalen Prozessen wird von Prüfstellen als Überbrechnung gewertet und konsequent gestrichen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2577

Fallbeispiel 1: Entfernung eines Sanduhrschwannoms

Ein Patient stellt sich mit einem zervikalen Schwannom vor, das sich sowohl im Spinalkanal befindet als auch durch das Neuroforamen nach extraspinal erstreckt. Der Operateur entfernt den Tumor in einer kombinierten mikrochirurgischen Prozedur vollständig aus beiden Kompartimenten. Da es sich um einen nachweislich intra- und extraspinalen Prozess handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 2577 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Bandscheibenprothesen-Implantation bei komplexem Befund

Im Rahmen einer komplexen Operation an der Halswirbelsäule wird ein kombinierter raumfordernder Prozess reseziert und zeitgleich eine Bandscheibenprothese eingebracht. Gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer darf die Einbringung der Prothese mit der Ziffer 2287 GOÄ neben der Hauptleistung berechnet werden. Die Liquidation erfolgt somit über die Kombination aus GOÄ 2577 und GOÄ 2287.

Fallbeispiel 3: Resektion einer metastatischen Raumforderung

Bei einer thorakalen Raumforderung, die von außen in den Spinalkanal einbricht und das Rückenmark komprimiert, erfolgt die palliative Resektion. Der Tumor betrifft sowohl den epiduralen Raum als auch die paraspinale Muskulatur. Da der Eingriff beide anatomischen Räume umfasst, wird die GOÄ-Ziffer 2577 als primäre operative Leistung korrekt in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2577: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler liegt in der Missachtung der "Und-Regelung" des Konsultationsausschusses. Private Krankenversicherungen fordern bei der Abrechnung der GOÄ 2577 routinemäßig den pathologischen Befundbericht oder den MRT-Befund an. Kann daraus nicht zweifelsfrei abgelesen werden, dass der Prozess beide Räume betraf, droht eine Honorarkürzung.

Ein weiterer Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die explizit ausgeschlossen sind. Die GOÄ-Ziffern 2574 (extraduraler Prozess) und 2575 (intraduraler Prozess) dürfen nicht neben der GOÄ 2577 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit knöchernen Dekompressionsleistungen nach den Ziffern 2282 bis 2284 ist ausgeschlossen, da diese als methodischer Bestandteil der Freilegung gelten.

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Dokumentation der GOÄ 2577: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die anatomische Ausdehnung des Prozesses detailliert beschrieben werden. Insbesondere der Übergang vom intraspinalen in den extraspinalen Raum durch das Foramen intervertebrale muss explizit Erwähnung finden.

Zusätzlich sollten die verwendeten mikrochirurgischen Techniken und der histologische Befund in der Akte hinterlegt sein. Ein Verweis auf präoperative Bildgebungsverfahren (MRT/CT) stützt die Argumentation im Falle einer Prüfung zusätzlich.

Dokumentation: "...Nach Freilegung zeigt sich der Tumor mit einem intraspinalen Anteil von 15 mm, der das Foramen intervertebrale C5/6 durchschreitet und sich extraspinal paraspinal fortsetzt. Vollständige mikrochirurgische Resektion beider Tumoranteile..."

GOÄ 2577: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität und der anatomischen Nähe zu vulnerablen Strukturen wie dem Rückenmark kann die Leistung häufig über den Schwellenwert gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Satz) lässt sich durch besondere Erschwernisse begründen. Hierzu zählen starke epidurale Vernarbungen bei Voroperationen, ein extrem hoher Blutverlust oder eine schwierige Präparation an den Nervenwurzeln.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie der Ziffer 2287 für das Einbringen einer Bandscheibenprothese. Auch die Verwendung eines Operationsmikroskops (Ziffer 440) ist neben der GOÄ 2577 berechnungsfähig, sofern die mikrochirurgische Technik medizinisch notwendig war. Nicht zulässig ist hingegen die gesonderte Berechnung des operativen Zugangs, da dieser mit der Hauptleistung abgegolten ist.

Tipp: Nutzen Sie bei der Begründung von Steigerungssätzen konkrete zeitliche Angaben oder anatomische Besonderheiten, um Rückfragen der Kostenträger von vornherein zu minimieren.

Ziffer 2577 in der neuen GOÄ

Die Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses (alte Nr. 2577, 2,3-facher Satz: 536,25 €) wird in der neuen GOÄ nach Art des Befundes aufgeteilt:

  • Nummer 8562 „Entfernung (auch mikrochirurgisch) eines spinalen (extradural und/oder intradural-extramedullär) Tumors und/oder Gefäßmissbildung in bis zu drei Segmenten" (2.380,18 €, bis zu drei Segmente) — bei kombinierten intra- und extraspinalen Tumoren oder Gefäßmissbildungen. Nr. 8562 erfasst extradural und/oder intradural-extramedullär und bildet die kombinierte Lage ab.
  • Nummer 8560 „Operative Entfernung von raumbeengenden extraduralen Blutungen oder Abszessen im Spinalkanal/Foramen intervertebrale, in einem Segment, ggf. einschließlich Laminoplastie u.a." (1.185,54 €, je Segment) — bei raumbeengender Blutung oder Abszess mit intra- und extraspinaler Ausdehnung.

Die Diagnose entscheidet: Alter Konsultationsausschuss-Hinweis zufolge war Nr. 2577 nur zutreffend, wenn der Befund gleichzeitig intra- und extraspinal lag. Dieses Kriterium bleibt auch in der neuen GOÄ bei der Ziffernwahl relevant.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2577

Die GOÄ-Ziffer 2577 darf nur abgerechnet werden, wenn ein raumbeengender Prozess entfernt wird, der sich sowohl intra- als auch extraspinal erstreckt. Dies entspricht der offiziellen Beschlussfassung des Zentralen Konsultationsausschusses. Reine einseitige Befunde müssen über andere Ziffern liquidiert werden.
Neben der GOÄ 2577 dürfen die Ziffern 2282 bis 2284, 2555 bis 2557 sowie 2574 und 2575 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine unzulässige Doppelberechnung ähnlicher neurochirurgischer oder orthopädischer Leistungen.
Ja, die Einbringung einer Bandscheibenprothese ist nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer neben der GOÄ 2577 berechenbar. Hierfür wird die Ziffer 2287 GOÄ als eigenständige Leistung herangezogen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 2577 beträgt 536,25 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 233,15 Euro, während der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 816,02 Euro bewertet ist.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung im Rechnungsformular. Typische Gründe sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand, schwierige anatomische Verhältnisse oder starke Verwachsungen im Operationsgebiet.
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