GOÄ 2576: Spinale Tumorentfernung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2576
Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors
Punktzahl 4500  
Einfachsatz 262,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 603,27 € 2,3x
Höchstsatz 918,02 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2576: So rechnen Sie die mikrochirurgische Entfernung spinaler Tumoren und Gefäßmissbildungen rechtssicher und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2576

Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors - 4500 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2576 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung im Bereich der Wirbelsäule. Sie umfasst die vollständige oder teilweise operative Entfernung von krankhaften Gefäßveränderungen oder Tumoren unter Einsatz des Operationsmikroskops. Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den neurochirurgischen Eingriffen eingeordnet.

Da das mikrochirurgische Vorgehen in der modernen Neurochirurgie fest verankert ist, ist die Nutzung des Mikroskops bereits in der Leistungslegende verankert. Eine zusätzliche Abrechnung einer selbstständigen Analogziffer für das Operationsmikroskop ist daher ausgeschlossen. Die Ziffer deckt somit den gesamten mikrochirurgischen Aufwand der Resektion ab.

GOÄ 2576 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2576 setzt eine präzise Indikationsstellung voraus. Typische Anwendungsfälle im klinischen Alltag sind intradurale oder extradurale spinale Tumoren wie Meningeome, Neurinome oder Ependymome. Auch die Entfernung von Metastasen im Bereich des Spinalkanals fällt unter diese Leistungsbeschreibung.

Ebenso fällt die Sanierung von spinalen Gefäßmissbildungen, beispielsweise arteriovenösen Malformationen (AVM) oder duralen arteriovenösen Fisteln (dAVF), unter diese Ziffer. Der Eingriff erfordert eine präzise Präparation unter Schonung des sensiblen Rückenmarks. Die Abgrenzung zu rein orthopädischen Eingriffen ist hierbei durch den neurochirurgischen Charakter der Präparation gegeben.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Entfernung mehrerer voneinander unabhängiger Läsionen in unterschiedlichen Sitzungen oder Segmenten eine differenzierte Begründung erfolgen muss, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2576

Fallbeispiel 1: Entfernung eines spinalen Meningeoms

Ein Patient stellt sich mit progredienten neurologischen Ausfällen bei einem intraduralen, extramedullären Meningeom im thorakalen Bereich vor. Es erfolgt die mikrochirurgische Resektion des Tumors unter Einsatz des Operationsmikroskops. Der Eingriff verläuft ohne außergewöhnliche Komplikationen.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2576 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff ohne außergewöhnliche Erschwernisse verläuft, ist der Schwellenwert von 603,27 € anzusetzen. Zusätzlich können die vorbereitenden Zugangsleistungen berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Sanierung einer duralen AV-Fistel

Bei einer Patientin wird eine spinale durale arteriovenöse Fistel (dAVF) diagnostiziert. Unter mikrochirurgischer Sicht erfolgt die Freilegung und der Verschluss der Shuntverbindung. Der Eingriff erfordert eine filigrane Präparation der feinen Gefäße.

Neben der GOÄ 2576 können die vorbereitenden Zugangsleistungen wie die Laminektomie separat aufgeführt werden. Dies sichert eine adäquate Abbildung des operativen Gesamtaufwands. Die mikrochirurgische Gefäßpräparation ist mit der Hauptziffer abgegolten.

Fallbeispiel 3: Komplexes intramedulläres Ependymom

Ein Patient leidet an einem intramedullären Ependymom, das infiltrierend wächst. Die mikrochirurgische Präparation gestaltet sich aufgrund starker Verwachsungen mit dem funktionellen Gewebe extrem schwierig und zeitaufwendig. Der Eingriff dauert deutlich länger als im Durchschnitt.

Hier wird die GOÄ-Ziffer 2576 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet. Die Begründung verweist explizit auf die schwierige Präparation im funktionell hochrelevanten Gewebe und die ausgeprägten Verwachsungen. Dies rechtfertigt das erhöhte Honorar von 918,02 €.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2576: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist der Versuch, die Nutzung des Operationsmikroskops über eine separate Analogziffer abzurechnen. Da das Mikroskop bereits integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2576 ist, wird dies von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen. Lediglich der Zuschlag nach Nr. 440 ist bei ambulanten Operationen ansetzbar.

Ebenfalls kritisch geprüft wird die Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die denselben operativen Zugangsweg oder dieselbe Zielstruktur betreffen. Die Zuschlagsziffer 440 für ambulante Operationen darf nur dann berechnet werden, wenn der Eingriff tatsächlich ambulant erbracht wurde. Bei stationären Leistungen ist dieser Zuschlag ausgeschlossen.

Achtung: Eine unzulässige Doppelabrechnung liegt vor, wenn neben der Ziffer 2576 weitere Ziffern für die reine Tumorfreilegung berechnet werden, die bereits durch den operativen Zugang (z. B. Laminektomie) abgegolten sind.

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Dokumentation der GOÄ 2576: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Verwendung des Operationsmikroskops sowie die anatomischen Verhältnisse präzise beschrieben werden. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der Gefäßbeziehungen.

Insbesondere die Darstellung von Verwachsungen, die anatomische Lage (intradural/extradural) und die Beziehung zu den spinalen Nervenwurzeln sind essenziell. Diese Details rechtfertigen im Nachgang auch eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung. Ein standardisierter OP-Bericht erleichtert hierbei die Argumentation gegenüber den Kostenträgern.

Dokumentation: Mikrochirurgische Präparation unter dem OP-Mikroskop. Darstellung des intraduralen Tumors, der eng mit den Hintersträngen verklebt ist. Vorsichtige, schrittweise Neurolyse und vollständige Resektion des Befundes unter Erhalt der spinalen Strombahn.

GOÄ 2576: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 2576 gut begründbar. Typische Gründe sind eine extreme Blutungsneigung, ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder eine ungünstige anatomische Lage des Tumors. Auch eine lange OP-Dauer kann herangezogen werden.

Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen meist nicht aus und führen zu Rückfragen der Kostenträger. Beschreiben Sie stattdessen die konkrete anatomische Schwierigkeit.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2576 in Kombination mit den Ziffern für die Entlastung des Spinalkanals abgerechnet. Hierzu gehören beispielsweise die Laminektomie nach den GOÄ-Ziffern 2555, 2556 oder 2557. Diese Kombinationen sind zulässig, da sie unterschiedliche operative Teilschritte abbilden.

Auch die Kombination mit Anästhesieleistungen und postoperativen Überwachungsziffern ist im ambulanten Bereich üblich. Achten Sie darauf, dass alle erbrachten Leistungen deckungsgleich im OP-Protokoll und der Anästhesiedokumentation hinterlegt sind.

Ziffer 2576 in der neuen GOÄ

Die mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmissbildung oder eines Tumors (alte Nr. 2576, 2,3-facher Satz: 603,27 €) wird in der neuen GOÄ nach Lage des Befundes und Segmentanzahl aufgeteilt:

  • Nummer 8562 „Entfernung (auch mikrochirurgisch) eines spinalen (extradural und/oder intradural-extramedullär) Tumors und/oder Gefäßmissbildung in bis zu drei Segmenten, ggf. einschließlich Duraplastiken, Wirbelbogenresektionen, Laminoplastie u.a." (2.380,18 €, bis zu drei Segmente) — bei extraduraler oder intradural-extramedullärer Lage. Die neue Legende nennt ausdrücklich die mikrochirurgische Entfernung. Bei mehr als drei Segmenten kommt der Zuschlag Nummer 8563 (293,29 €) hinzu.
  • Nummer 8377 „Entfernung (auch mikrochirurgisch) eines intramedullär (auch an der Cauda equina) gelegenen Tumors und/oder intramedullärer Gefäßmissbildung(en) in einem Segment, ggf. einschließlich Laminektomie, Laminoplastie, Myelotomie(n) u.a." (1.131,45 €, je Segment) — bei intramedullärer Lage.
  • Nummer 8564 „Entfernung (auch mikrochirurgisch) einer Durafistel, ggf. einschließlich Duraplastik(en), Wirbelbogenresektionen, Laminektomie, Flavektomie u.a." (1.185,54 €) — bei spinaler Durafistel (durale arteriovenöse Fistel).
  • Nummer 8375 „Exstirpation oder Resektion eines Tumors intraspinal im Bereich des kraniozervikalen Übergangs (Halswirbel C1 und C2), ggf. einschließlich Erweiterung des Hinterhauptlochs, Dekompressions- und Rekonstruktionsmaßnahmen" (3.060,35 €) — bei Tumor im Bereich des kraniozervikalen Übergangs.

Die genaue Lage des Befundes (intradural-extramedullär, intramedullär, Durafistel, kraniozervikaler Übergang) und die Segmentanzahl sind für die Ziffernwahl entscheidend.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2576

Nein, eine separate Abrechnung des Operationsmikroskops ist neben der GOÄ 2576 nicht zulässig. Da das mikrochirurgische Vorgehen bereits fester Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist, ist diese Leistung mit der Ziffer abgegolten. Lediglich der Zuschlag 440 für ambulante Operationen kann unter bestimmten Voraussetzungen berechnet werden.
Neben der GOÄ 2576 können die Ziffern für den operativen Zugang, wie die Laminektomie nach den GOÄ-Ziffern 2555, 2556 oder 2557, berechnet werden. Diese stellen eigenständige operative Leistungen dar, die nicht in der Ziffer 2576 enthalten sind. Achten Sie auf eine genaue Dokumentation der Zugangswege.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 2576 beträgt 603,27 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 262,29 €. Bei besonders schwierigen Eingriffen kann der Höchstsatz vom 3,5-fachen Satz mit 918,02 € abgerechnet werden.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor ist gerechtfertigt, wenn der Eingriff durch besondere Umstände erschwert war. Dazu gehören beispielsweise starke Verwachsungen des Tumors mit dem Rückenmark, eine extreme Blutungsneigung oder anatomische Besonderheiten. Diese Erschwernisse müssen detailliert im Operationsbericht dokumentiert sein.
Ja, die GOÄ 2576 ist sowohl für intradurale als auch für extradurale spinale Tumoren anwendbar, sofern die Entfernung mikrochirurgisch erfolgt. Entscheidend für die Wahl dieser Ziffer ist die mikrochirurgische Präparation des spinalen Prozesses. Die genaue Lage des Tumors sollte im OP-Bericht exakt beschrieben werden.
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