GOÄ 2575: Intradurale Prozesse richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2575
Entfernung eines raumbeengenden intraduralen Prozesses im Wirbelkanal
Punktzahl 3500  
Einfachsatz 204,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 469,22 € 2,3x
Höchstsatz 714,03 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2575 für intradurale Eingriffe erfordert Präzision. Dieser Leitfaden beleuchtet Ausschlüsse, Steigerungssätze und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2575

Entfernung eines raumbeengenden intraduralen Prozesses im Wirbelkanal - 3500 Punkte

Die Gebührennummer 2575 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung im Bereich der Wirbelsäule. Der Fokus liegt hierbei auf der operativen Sanierung von Prozessen, die sich intradural, also innerhalb der harten Hirnhaut (Dura mater), befinden. Diese anatomische Lage bedingt ein vorsichtiges Vorgehen, um das sensible Rückenmark und die Nervenwurzeln nicht zu schädigen.

Unter dem Begriff des raumbeengenden Prozesses werden verschiedene pathologische Veränderungen zusammengefasst. Dazu gehören primäre Tumoren, Metastasen, Zysten oder entzündliche Granulome. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Durotomie, die eigentliche Resektion des Prozesses sowie den anschließenden wasserdichten Verschluss der Dura mater.

GOÄ 2575 in der Praxis: Indikationen und anatomische Abgrenzung

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2575 ist streng an die anatomischen Verhältnisse gebunden. Der Prozess muss sich nachweislich zwischen den beiden Blättern der das Rückenmark umgebenden Hirnhaut befinden. Typische klinische Szenarien umfassen die Entfernung von Meningeomen, Schwannomen (Neurinomen) oder Ependymomen im intraduralen Raum.

Eine präzise Abgrenzung ist zur Ziffer 2574 erforderlich, welche für extradurale Prozesse herangezogen wird. Liegt der Tumor also außerhalb der Dura, ist die GOÄ 2575 nicht berechnungsfähig. Die präoperative Bildgebung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) liefert hierzu meist die entscheidenden Hinweise, die sich intraoperativ bestätigen müssen.

Tipp: Sollte sich intraoperativ herausstellen, dass ein Prozess sowohl extra- als auch intradural liegt (sogenannte Sanduhr-Tumoren), bestimmt der Schwerpunkt des operativen Aufwands die Wahl der Hauptziffer, wobei eine Steigerung des Gebührensatzes aufgrund des erhöhten Schwierigkeitsgrades begründet werden kann.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2575

Fallbeispiel 1: Entfernung eines thorakalen Meningeoms

Eine Patientin stellt sich mit progredienten spastischen Paraparesen vor. Das MRT zeigt ein intradural-extramedulläres Meningeom auf Höhe des th6-Wirbelkörpers. Es erfolgt die Laminektomie, die Eröffnung der Dura mater und die vollständige mikrochirurgische Resektion des Tumors unter Neuromonitoring. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2575 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Resektion eines lumbalen Schwannoms mit erhöhtem Aufwand

Bei einem Patienten liegt ein großes intradurales Schwannom im Bereich der Cauda equina vor, welches stark mit den Nervenfasern verklebt ist. Die neurochirurgische Präparation gestaltet sich extrem zeitaufwendig und erfordert den Einsatz des Operationsmikroskops über mehrere Stunden. Abgerechnet wird die GOÄ 2575 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5, begründet durch die extreme Adhäsion an den Cauda-Fasern.

Fallbeispiel 3: Operative Sanierung einer intraduralen Arachnoidalzyste

Ein Patient leidet unter chronischen Rückenschmerzen und neurologischen Ausfällen aufgrund einer raumfordernden intraduralen Arachnoidalzyste. Die Zyste wird operativ fenestriert und teilweise reseziert, um das Rückenmark zu entlasten. Da es sich um einen intraduralen raumbeengenden Prozess handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2575 vollumfänglich gerechtfertigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2575: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit anderen wirbelsäulenchirurgischen Leistungen. Die GOÄ schließt das Nebeneinanderberechnen bestimmter Ziffern explizit aus. So dürfen die Ziffern für die Laminektomie (Nrn. 2555-2557) nicht zusätzlich zur GOÄ 2575 angesetzt werden, da der Zugangsweg als Bestandteil der Hauptleistung gewertet wird.

Ebenso führt die Verwechslung von extraduralen und intraduralen Prozessen regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Wird fälschlicherweise die höher bewertete GOÄ 2575 statt der GOÄ 2574 für einen rein extraduralen Bandscheibenvorfall oder Tumor abgerechnet, droht eine Honorarkürzung. Prüfer verlangen in diesen Fällen oft den histologischen Befundbericht als Beleg.

Achtung: Auch die Ziffer 2577 (Operation einer tastbaren intra- oder extraduralen arteriovenösen Fistel) ist neben der GOÄ 2575 ausgeschlossen. Es ist penibel darauf zu achten, dass bei vaskulären Prozessen die spezifischere Ziffer gewählt wird.

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Dokumentation der GOÄ 2575: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Eröffnung der Dura mater (Durotomie) explizit erwähnen. Auch die Darstellung des Liquorabflusses und der anschließende wasserdichte Verschluss der Dura mittels Naht oder Patch müssen detailliert beschrieben werden.

Zusätzlich sollte die Lage des Prozesses im Verhältnis zum Rückenmark und den Nervenwurzeln dokumentiert werden. Die histopathologische Begutachtung des entnommenen Gewebes dient als objektiver Nachweis für das Vorliegen des raumbeengenden Prozesses und sollte stets der Patientenakte beigefügt werden.

Dokumentationsbeispiel: "... Nach medianer Inzision und Darstellung des Wirbelbogens erfolgt die Laminektomie. Anschließend Längsinzision der Dura mater unter Austritt von klarem Liquor. Es zeigt sich ein intradural gelegenener, graurötlicher Tumor, der vorsichtig unter mikroskopischer Sicht von den angrenzenden Nervenwurzeln präpariert und in toto exstirpiert wird. Wasserdichter Verschluss der Dura mittels fortlaufender Prolene-Naht ..."

GOÄ 2575: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei der GOÄ 2575 häufig medizinisch begründbar. Besondere anatomische Schwierigkeiten, wie eine starke Verwachsung des Tumors mit dem Rückenmark oder den Nervenwurzeln, rechtfertigen einen höheren Faktor. Auch ein extrem hoher Blutverlust oder eine verlängerte Operationszeit durch anatomische Varianten sind valide Begründungen.

Für die Durchsetzung des erhöhten Satzes (bis zum 3,5-fachen Satz) muss die Begründung auf der Rechnung individuell und patientenbezogen formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen meist nicht aus. Besser sind konkrete Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand durch extrem feinschichtige Präparation bei starker Adhäsion an der Pia mater".

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl viele Ziffern ausgeschlossen sind, gibt es zulässige Kombinationen, die den Gesamtaufwand abbilden. So kann die Ziffer für die mikrochirurgische Technik unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen angesetzt werden, sofern das Mikroskop zur Präparation genutzt wurde. Auch Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungsleistungen sind separat berechnungsfähig.

Ziffer 2575 in der neuen GOÄ

Die Entfernung eines raumbeengenden intraduralen Prozesses im Wirbelkanal (alte Nr. 2575, 2,3-facher Satz: 469,22 €) findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 8562 — zum Festpreis von 2.380,18 € für bis zu drei Segmente. Die neue Legende „Entfernung (auch mikrochirurgisch) eines spinalen (extradural und/oder intradural-extramedullär) Tumors und/oder Gefäßmissbildung in bis zu drei Segmenten, ggf. einschließlich Duraplastik(en), Wirbelbogenresektionen, Laminoplastie u.a." erfasst ausdrücklich die intradural-extramedulläre Lage.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2575

Ein intraduraler Prozess liegt anatomisch zwischen den beiden Blättern der das Rückenmark umgebenden Hirnhaut. Hierzu zählen beispielsweise intradurale Tumoren wie Meningeome oder Neurinome sowie Gefäßfehlbildungen.
Die GOÄ-Ziffer 2575 darf nicht neben den Ziffern 2282 bis 2284, 2555 bis 2557 sowie der Ziffer 2577 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem andere wirbelsäulenchirurgische und neurochirurgische Eingriffe im selben Operationsgebiet.
Ja, der Einsatz eines Operationsmikroskops oder ein besonders hoher anatomischer Schwierigkeitsgrad rechtfertigen eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus. Dies muss in der Rechnung detailliert und patientenbezogen begründet werden.
Während die GOÄ 2575 die Entfernung eines intraduralen Prozesses beschreibt, bezieht sich die GOÄ 2574 auf extradurale Prozesse im Wirbelkanal. Die anatomische Lage der Dura mater ist hierbei das entscheidende Abgrenzungskriterium.
Der Operationsbericht muss die Eröffnung der Dura, die genaue anatomische Lokalisation des Prozesses sowie die mikrochirurgische Präparation lückenlos dokumentieren. Auch die histologische Sicherung des entnommenen Gewebes stützt die Abrechnung im Nachgang.
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