GOÄ 2557: Laminektomie abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2557
Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel – einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen
Punktzahl 2400  
Einfachsatz 139,89 € 1,0x
Regelhöchstsatz 321,75 € 2,3x
Höchstsatz 489,61 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2557 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, die Abgrenzung zur Ziffer 2556 und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2557

Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel – einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen

Die GOÄ-Ziffer 2557 beschreibt eine komplexe neurochirurgische Leistung aus dem Bereich der Wirbelsäulenchirurgie. Der operative Eingriff umfasst die vollständige Entfernung des Wirbelbogens (Laminektomie) zur Dekompression des Rückenmarks oder der Nervenwurzeln. Der entscheidende Unterschied zu einfacheren Verfahren besteht darin, dass entnommene Knochenfragmente wieder eingepflanzt werden, um die anatomische Stabilität zu unterstützen.

Diese Ziffer deckt somit sowohl den Zugangsweg als auch die rekonstruktive Komponente ab. Die Bewertung mit 2400 Punkten spiegelt den hohen Schwierigkeitsgrad und den zeitlichen Aufwand dieses kombinierten Eingriffs wider.

GOÄ 2557 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Anwendung der GOÄ 2557 ist in der modernen Wirbelsäulenchirurgie fest etabliert. Typische Indikationen für diesen Eingriff sind ausgeprägte Spinalkanalstenosen, bei denen eine großflächige Dekompression unumgänglich ist. Auch bei raumfordernden Prozessen wie intraspinalen Tumoren oder schweren traumatischen Verletzungen kommt das Verfahren zum Einsatz.

Der klinische Vorteil der Knochenreplantation liegt in der teilweisen Wiederherstellung der knöchernen Schutzbarriere des Spinalkanals. Dies mindert das Risiko von postoperativen Instabilitäten und Narbenbildungen im Bereich der Dura mater. Für die korrekte Abrechnung muss die Wiedereinpflanzung der Knochenteile zwingend im Operationsbericht dokumentiert sein.

Tipp: Erfolgt keine Wiedereinpflanzung von Knochenteilen, darf lediglich die niedriger bewertete GOÄ-Ziffer 2556 herangezogen werden. Eine sorgfältige Differenzierung schützt vor Honorarverlusten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2557

Fallbeispiel 1: Dekompression bei lumbaler Spinalkanalstenose

Ein Patient stellt sich mit einer hochgradigen, mehrsegmentalen lumbalen Spinalkanalstenose vor. Der Operateur führt eine Laminektomie an zwei Wirbelkörpern durch, entlastet die neuralen Strukturen und pflanzt die zuvor präparierten körpereigenen Knochenspäne zur posterioren Fusion wieder ein. Da die Replantation stattgefunden hat, wird die GOÄ-Ziffer 2557 im einfachen Satz mit 139,89 € (bzw. im Regelsatz mit 321,75 €) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Entfernung eines intraspinalen Meningeoms

Zur Resektion eines gutartigen intraspinalen Tumors im thorakalen Bereich ist die Eröffnung des Spinalkanals erforderlich. Nach erfolgreicher Tumorentfernung erfolgt die Rekonstruktion des Wirbelbogens durch Wiedereinpflanzung der entnommenen Knochensegmente. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2557, da der rekonstruktive Charakter des Eingriffs vollumfänglich erfüllt ist.

Fallbeispiel 3: Posttraumatische Dekompression nach Wirbelfraktur

Nach einer instabilen Wirbelfraktur drängen Knochenfragmente in den Spinalkanal. Der Chirurg führt eine Laminektomie zur Entlastung des Rückenmarks durch und setzt im Anschluss autologe Knochenteile zur Stabilisierung ein. Neben der Frakturversorgung wird die Eröffnung des Spinalkanals nach GOÄ-Ziffer 2557 liqudiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2557: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 2557 darf nicht neben den Ziffern 2254 und 2255 (Knochentransplantationen) oder den Ziffern 2282 bis 2284 (Spondylodesen) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen besonders akribisch.

Zudem ist die Abgrenzung zur Ziffer 2556 eine häufige Fehlerquelle. Wird in der Dokumentation die Wiedereinpflanzung der Knochenteile nicht explizit erwähnt, kürzen Prüfstellen die Liquidation regelmäßig auf die günstigere Ziffer 2556 herunter. Der Mehraufwand der Replantation muss daher im OP-Bericht detailliert beschrieben werden.

Achtung: Die zusätzliche Abrechnung von Ziffern für die Knochengewinnung im selben Operationsgebiet ist unzulässig, da diese Leistung bereits in der GOÄ 2557 enthalten ist.

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Dokumentation der GOÄ 2557: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den gesamten Ablauf der Laminektomie und der Knochenreplantation lückenlos darstellen. Insbesondere die Aufbereitung und die exakte Positionierung der Knochenteile müssen schriftlich fixiert werden.

Auch die Angabe der betroffenen Wirbelsegmente und die medizinische Notwendigkeit des rekonstruktiven Schrittes sollten klar hervorgehen. Dies erleichtert im Nachgang die Argumentation gegenüber den medizinischen Diensten der Versicherer.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach medianer Inzision und Darstellung der Lamina erfolgt die Laminektomie von LWK 3. Die entnommenen Knochensegmente werden gereinigt und in Kochsalzlösung zwischengelagert. Nach erfolgreicher Dekompression des Spinalkanals erfolgt die Wiedereinpflanzung und Fixierung der Knochenteile zur Rekonstruktion..."

GOÄ 2557: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (489,61 €) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Erschwernisse sind ausgeprägte epidurale Vernarbungen nach Voroperationen, die das Risiko einer Duraperforation erheblich steigern. Auch eine starke Adipositas permagna oder erhebliche intraoperative Blutungen rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie mit selbstständigen neurochirurgischen Eingriffen, die nicht unter die Ausschlussziffern fallen. Beispielsweise kann eine mikrochirurgische Neurolyse oder die Versorgung einer Duraverletzung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich berechnet werden. Es muss jedoch stets auf die Vermeidung einer Doppelbewertung desselben operativen Zugangs geachtet werden.

Ziffer 2557 in der neuen GOÄ

Die Laminektomie mit Wiedereinpflanzung von Knochenteilen (Laminoplastik) nach alter Nr. 2557 (2,3-facher Satz: 321,75 €) hat in der neuen GOÄ nur für den zervikalen Wirbelsäulenabschnitt einen klaren Nachfolger:

  • Nummer 8534 „Dekompression von zervikalen Nervenwurzel(n) und/oder des Spinalkanals im Zervikalbereich von dorsal, auch endoskopisch, in einem Segment, ggf. einschließlich Hemilaminektomie(n)/Laminektomie(n)" (1.260,38 €, je Segment) plus Nummer 8536 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8534 für die Laminoplastie, je Segment" (73,32 €, je Segment) — für die Laminoplastik an der Halswirbelsäule. Der Zuschlag 8536 bildet die Wiedereinpflanzung des Knochendeckels spezifisch ab; bei mehreren betroffenen Segmenten ist ggf. ein weiterer Segment-Zuschlag zu prüfen.

Für die Kombination aus Laminektomie und Knochenteile-Wiedereinpflanzung an der Brust-, Lenden- oder Kreuzwirbelsäule wurde kein eigenständiger Nachfolger belegt — dieser Leistungsumfang bleibt im Entwurf ohne direkte Abbildung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2557

Die GOÄ-Ziffer 2557 wird abgerechnet, wenn nach der Laminektomie eine Wiedereinpflanzung von Knochenteilen erfolgt. Im Gegensatz dazu umfasst die GOÄ 2556 lediglich die Eröffnung des Spinalkanals ohne diese Replantation. Die Ziffer 2557 ist aufgrund des Mehraufwands deutlich höher bewertet.
Neben der GOÄ 2557 dürfen die Ziffern 2254, 2255, 2282 bis 2284, 2555 sowie 2574, 2575 und 2577 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von knöchernen Stabilisierungen oder anderen neurochirurgischen Zugangswegen im selben Operationsgebiet.
Die GOÄ 2557 bezieht sich auf die Laminektomie eines Wirbels oder mehrerer Wirbel. Eine mehrfache Abrechnung in derselben Sitzung für benachbarte Wirbelsegmente ist in der Regel nicht zulässig, es sei denn, es liegen getrennte operative Zugänge vor.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen außergewöhnlichen operativen Mehraufwand begründet werden. Typische Gründe sind starke Verwachsungen, ausgeprägte Blutungen oder anatomische Besonderheiten des Patienten.
Ja, die Gewinnung und Wiedereinpflanzung von Knochenteilen im Operationsgebiet ist integraler Bestandteil der GOÄ 2557. Eine zusätzliche Abrechnung von Knochenentnahmegebühren für denselben Bereich ist daher ausgeschlossen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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