GOÄ 2556: Laminektomie richtig abrechnen – Tipps & Fehler

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2556
Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,40 € 3,5x

Die Abrechnung der Laminektomie nach GOÄ 2556 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2556

Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel - 1850 Punkte

Die Ziffer 2556 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische und orthopädische Leistung. Sie umfasst die operative Eröffnung des Spinalkanals durch die vollständige oder teilweise Entfernung des Wirbelbogens (Laminektomie). Diese Maßnahme dient in der Regel der Dekompression neuronaler Strukturen.

Im Leistungstext ist explizit verankert, dass die Ziffer sowohl für die Laminektomie an einem einzelnen Wirbel als auch an mehreren Wirbeln gilt. Eine mehrfache Abrechnung der Ziffer in derselben Sitzung für verschiedene Segmente ist daher ausgeschlossen. Der gesamte operative Zugangsweg sowie die Knochenresektion sind mit dieser Gebühr abgegolten.

GOÄ 2556 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Durchführung einer Laminektomie ist ein etabliertes Verfahren bei raumfordernden Prozessen im Bereich des Wirbelkanals. Die häufigste Indikation im klinischen Alltag stellt die fortgeschrittene, symptomatische Spinalkanalstenose dar, die konservativ nicht mehr therapierbar ist. Hierbei führt die knöcherne Einengung zu einer Kompression der Cauda equina oder einzelner Nervenwurzeln.

Weitere typische Einsatzgebiete sind die operative Entfernung von intraspinalen Tumoren, Abszessen oder die Versorgung schwerer Traumata mit Wirbelkörperbeteiligung. Auch im Rahmen von komplexen Revisionsoperationen nach vorangegangenen Wirbelsäuleneingriffen kommt die Laminektomie regelmäßig zum Einsatz. Die Abgrenzung zu weniger invasiven Verfahren wie der interlaminären Fensterung (GOÄ 2555) ist dabei essenziell.

Tipp: Wenn lediglich eine Teilresektion des Wirbelbogens zur Freilegung eines Bandscheibenvorfalls erfolgt, ist die GOÄ 2556 meist nicht die primäre Wahl. Prüfen Sie in solchen Fällen genau, ob die Ziffern für die Bandscheibenoperation (z. B. GOÄ 2574 oder 2575) den Eingriff spezifischer abbilden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2556

Fallbeispiel 1: Dekompression bei lumbaler Spinalkanalstenose

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Claudicatio spinalis bei bekannter lumbaler Spinalkanalstenose in den Segmenten L3/4 und L4/5 vor. Es erfolgt die operative Freilegung und Laminektomie der Wirbel L3 und L4 zur Entlastung der neuronalen Strukturen. Da die Ziffer 2556 die Laminektomie "eines Wirbels/mehrerer Wirbel" umfasst, wird die Ziffer 2556 für den gesamten Eingriff einmalig berechnet.

Fallbeispiel 2: Revisionsoperation mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad

Bei einer Patientin ist eine Rezidiv-Stenose nach bereits erfolgter Spondylodese aufgetreten. Die Laminektomie gestaltet sich aufgrund massiver epiduraler Vernarbungen und vorbestehendem Osteosynthesematerial als extrem zeitaufwendig und risikoreich. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2556, wobei aufgrund der erhöhten Schwierigkeit ein Steigerungssatz von 3,5 gewählt und im Operationsbericht detailliert begründet wird.

Fallbeispiel 3: Entfernung eines intraspinalen Tumors

Zur Entfernung eines intraduralen, extramedullären Meningeoms im thorakalen Bereich ist die Eröffnung des Spinalkanals zwingend erforderlich. Der Operateur führt eine Laminektomie an zwei thorakalen Wirbelkörpern durch, gefolgt von der Tumorresektion. Abgerechnet wird die GOÄ 2556 für den Zugangsweg, während die eigentliche Tumorresektion über die entsprechenden neurochirurgischen Spezialziffern liquidiert wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2556: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von laminektomischen Leistungen und bestimmten Stabilisierungs- oder Bandscheibenoperationen. Die GOÄ schließt das Nebeneinanderbestehen der Ziffer 2556 mit den Ziffern 2282 bis 2284 (Spondylodesen) sowie den Ziffern 2574 und 2575 (Bandscheibenoperationen) explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen hier konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die fälschliche Mehrfachberechnung der Ziffer 2556 bei Eingriffen an mehreren Wirbelsegmenten. Da der Verordnungstext "mehrerer Wirbel" einschließt, darf die Ziffer pro Sitzung nur einmal angesetzt werden. Versuche, die Ziffer pro Segment abzurechnen, führen regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch die Prüfstellen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer Kombination aus Dekompression und Fusion die höher bewertete Leistung gewählt wird. Da Spondylodesen oft höher dotiert sind, kann der Verzicht auf die GOÄ 2556 zugunsten der Fusionsziffern wirtschaftlich sinnvoller sein.

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Dokumentation der GOÄ 2556: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarverluste und langwierige Auseinandersetzungen mit Kostenträgern zu vermeiden. Der Operationsbericht muss den genauen Zugangsweg, die Darstellung der anatomischen Strukturen und das exakte Ausmaß der Knochenresektion beschreiben. Insbesondere die Notwendigkeit der Laminektomie zur neuronalen Dekompression muss klar hervorgehen.

Falls Komplikationen auftreten oder anatomische Besonderheiten den Eingriff erschweren, müssen diese detailliert im Bericht festgehalten werden. Nur so lässt sich eine spätere Schwellenwertüberschreitung rechtssicher begründen. Die Dokumentation sollte zeitnah und standardisiert erfolgen, um im Falle einer Rechnungsprüfung sofort aussagekräftige Belege vorlegen zu können.

Dokumentation: "Nach medianer Inzision und Darstellung der Laminae L3 und L4 zeigt sich eine hochgradige knöcherne Stenose. Vorsichtige Laminektomie beider Wirbelbögen unter Schonung der Dura. Deutliche Entlastung des duralen Schlauches und der Nervenwurzeln beidseits dokumentiert. Erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte epidurale Verwachsungen."

GOÄ 2556: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 2556 eine komplexe operative Leistung darstellt, kann der Regelsatz von 2,3-fach bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oft überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Gebührensatz ist gerechtfertigt, wenn der Eingriff durch Faktoren wie starke Adipositas, erhebliche Blutungen oder ausgeprägte Narbenbildung nach Voroperationen erschwert wurde. Die Begründung muss patientenbezogen und medizinisch nachvollziehbar im Rechnungsformular formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Laminektomie mit neurochirurgischen Zusatzleistungen kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die zusätzliche Berechnung von mikrochirurgischen Zuschlägen (z. B. Ziffer 440), sofern ein Operationsmikroskop zur Präparation genutzt wurde. Auch die Kombination mit Anästhesieleistungen und postoperativer Schmerztherapie ist im Rahmen der GOÄ-Vorgaben möglich. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den im Ausschlusskatalog genannten Ziffern für Spondylodesen oder Bandscheibenoperationen im selben Operationsgebiet.

Ziffer 2556 in der neuen GOÄ

Die Laminektomie eines oder mehrerer Wirbel (alte Nr. 2556, 2,3-facher Satz: 248,01 €) wird in der neuen GOÄ nach Art der Dekompression und Seite aufgeteilt — mit deutlich höheren Festpreisen je Segment:

  • Nummer 8501 „Einseitige segmentale ligamentäre und/oder knöcherne Dekompression des thorakalen, lumbalen oder sakralen Spinalkanals bei knöchern ligamentärer Spinalkanal- und/oder Foramenstenose, auch endoskopisch, in einem Segment, ggf. einschließlich Laminektomie(n)" (1.058,92 €, je Segment) — bei einseitiger Dekompression mit Stenosindikation an Brust-, Lenden- oder Kreuzwirbelsäule. Ausschluss: nicht neben Nr. 8500 im selben Segment.
  • Nummer 8503 „Beidseitige segmentale ligamentäre und/oder knöcherne Dekompression des thorakalen, lumbalen oder sakralen Spinalkanals bei knöchern ligamentärer Spinalkanal- und/oder Foramenstenose, auch endoskopisch, in einem Segment, ggf. einschließlich Laminektomie(n)" (1.185,54 €, je Segment) — bei beidseitiger Dekompression mit Stenosindikation. Ausschluss: nicht neben Nr. 8500 im selben Segment.

Lag dagegen keine knöchern-ligamentäre Stenose und keine zervikale Lokalisation vor, hat die Laminektomie ohne Stenoseindikation im Entwurf keinen eigenständigen Nachfolger. Die Dokumentation von Stenoseindikation, Lokalisation und Seite der Dekompression ist daher unverzichtbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2556

Die GOÄ-Ziffer 2556 wird für die operative Eröffnung des Spinalkanals mittels Laminektomie an einem oder mehreren Wirbeln berechnet. Typische Indikationen sind fortgeschrittene Spinalkanalstenosen oder raumfordernde Prozesse im Wirbelkanal. Die Leistung umfasst den gesamten operativen Zugang und die Knochenresektion.
Neben der GOÄ 2556 dürfen die Ziffern 2282 bis 2284, 2555, 2557 sowie 2574, 2575 und 2577 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen insbesondere andere laminektomische oder osteoplastische Wirbelkanaloperationen sowie bestimmte Stabilisierungsverfahren im selben Operationsgebiet. Bei komplexen Eingriffen muss daher genau geprüft werden, welche Ziffer die erbrachte Leistung am besten abbildet.
Nein, die GOÄ 2556 ist laut Leistungsbeschreibung für die Laminektomie "eines Wirbels/mehrerer Wirbel" vorgesehen und kann daher pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Die Ausdehnung des Eingriffs über mehrere Segmente hinweg rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung. Stattdessen kann ein erhöhter Aufwand über einen gesteigerten Gebührensatz geltend gemacht werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenindividuelle Begründung, die den außergewöhnlichen Aufwand dokumentiert. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, starke Blutungsneigungen oder anatomische Besonderheiten. Auch eine extreme Adipositas des Patienten kann als begründender Faktor herangezogen werden.
Ja, die Anwendung eines Operationsmikroskops kann unter den Voraussetzungen der GOÄ zusätzlich berechnet werden, sofern die entsprechenden Zuschläge nicht explizit ausgeschlossen sind. Der Zuschlag nach Ziffer 440 ist hierbei die relevante Position für mikrochirurgische Eingriffe. Dies muss im Operationsbericht detailliert dokumentiert sein.
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