GOÄ 2134: Arthroplastik richtig abrechnen – Leitfaden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2134
Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks
Punktzahl 924  
Einfachsatz 53,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 123,88 € 2,3x
Höchstsatz 188,51 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2134: So rechnen Ärzte die Arthroplastik an Finger- und Zehengelenken rechtssicher ab. Mit Beispielen, Ausschlüssen und Tipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2134

Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2134 umfasst die Arthroplastik an einem einzelnen Finger- oder Zehengelenk. Der Begriff der Arthroplastik wird in der Gebührenordnung für Ärzte in einem spezifischen, engeren Sinne verwendet. Er bezieht sich primär auf die operative Wiederherstellung und Glättung der Gelenkflächen, um deren Gleitfähigkeit wiederherzustellen.

Diese Maßnahme ist abzugrenzen von komplexeren Rekonstruktionen, die den gesamten Kapsel-Band-Apparat oder den Gelenkersatz betreffen. In der Praxis wird unter dieser Ziffer meist das sogenannte Knorpelshaving (die Knorpelglättung) subsumiert. Die Ziffer ist je operiertem Gelenk einmal ansetzbar.

GOÄ 2134 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Durchführung einer Arthroplastik nach GOÄ 2134 ist meist in degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen begründet. Typische Krankheitsbilder sind die fortgeschrittene Heberden-Arthrose der Fingarendgelenke oder die Bouchard-Arthrose der Fingermittelgelenke. Auch im Bereich der Fußchirurgie, beispielsweise bei einem beginnenden Hallux rigidus am Großzehengrundgelenk, kommt die Ziffer häufig zur Anwendung.

Klinisch steht der Erhalt des Gelenks im Vordergrund, wenn konservative Therapieversuche versagt haben. Durch die Glättung von Knorpelunebenheiten und die Entfernung störender Gewebereste wird eine Schmerzreduktion und verbesserte Beweglichkeit angestrebt. Der Eingriff erfolgt meist im Rahmen einer Gelenkeröffnung, wobei der Zugangsweg nicht separat berechnet werden darf.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2134

Fallbeispiel 1: Knorpelglättung am Fingermittelgelenk bei Arthrose

Ein Patient stellt sich mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung des rechten Zeigefingermittelgelenks bei bekannter Bouchard-Arthrose vor. Nach Eröffnung des Gelenks zeigt sich ein umschriebener Knorpelschaden mit rauen Gelenkflächen. Es erfolgt eine sorgfältige Glättung des geschädigten Knorpels mittels Shaving.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2134 für die Arthroplastik des Gelenks. Da der Eingriff ambulant in der Praxis durchgeführt wurde, wird zusätzlich der Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ angesetzt. Die notwendige Lokalanästhesie wird gesondert berechnet.

Fallbeispiel 2: Arthroplastik des Großzehengrundgelenks bei Hallux rigidus

Bei einer Patientin mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Großzehe wird eine operative Revision des Großzehengrundgelenks durchgeführt. Neben der Abtragung von Osteophyten erfolgt eine Glättung der degenerativ veränderten Gelenkflächen des Metatarsophalangealgelenks. Dies dient der Wiederherstellung einer schmerzfreien Abrollbewegung.

Die Glättung der Gelenkflächen begründet den Ansatz der GOÄ-Ziffer 2134. Die Osteophytenabtragung ist als vorbereitender oder immanenter Bestandteil der Gelenkmobilisierung anzusehen. Eine zusätzliche Abrechnung einer Arthrotomie ist wegen des Abrechnungsausschlusses nicht zulässig.

Fallbeispiel 3: Posttraumatische Gelenkflächenrekonstruktion am Daumenendgelenk

Nach einer verheilten intraartikulären Fraktur des Daumenendgelenks leidet ein Patient unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung durch eine verbliebene Gelenkstufe. Im Rahmen eines operativen Eingriffs wird die Gelenkfläche des Endgelenks sorgfältig geglättet und nivelliert. Der Knorpel wird rekonstruiert, um einen vorzeitigen Gelenkverschleiß zu verhindern.

Dieser rekonstruktive Eingriff an der Gelenkfläche erfüllt die Kriterien der Arthroplastik nach GOÄ 2134. Die Leistung wird mit dem Regelhöchstsatz von 2,3fach abgerechnet, sofern keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2134: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 2134 neben der Ziffer 2100 (Arthrotomie). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Kombination regelmäßig. Der operative Zugang zum Gelenk (die Arthrotomie) ist nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ bereits in der höher bewerteten operativen Leistung der Arthroplastik enthalten.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2134 und GOÄ 2110 (Resektion eines Finger- oder Zehengelenks) ist explizit ausgeschlossen. Eine Gelenkresektion stellt ein eigenständiges, destruierendes Verfahren dar, das begrifflich nicht mit einer gelenkflächenerhaltenden Arthroplastik kombiniert werden kann.

Zudem beanstanden Prüfer häufig den Ansatz der Ziffer 2134, wenn lediglich eine Spülung des Gelenks ohne tatsächliche mechanische Bearbeitung der Gelenkflächen stattgefunden hat. Eine reine Gelenkspülung oder Synovialektomie rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht und muss über andere, spezifische Ziffern abgebildet werden.

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Dokumentation der GOÄ 2134: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die genaue Lokalisation des betroffenen Gelenks eindeutig hervorgehen. Der Zustand des Knorpels vor dem Eingriff und die angewandte Technik der Gelenkflächenbearbeitung müssen detailliert beschrieben werden.

Dokumentation: Nach sterilem Abdecken und Eröffnung des DIP-Gelenks Digitus II rechts zeigt sich ein ausgeprägter Knorpelschaden Grad III am proximalen Gelenkpartner. Mittels feiner Instrumente erfolgt das Shaving und die Glättung der rauen Gelenkflächen, bis eine glatte Gleitschicht wiederhergestellt ist. Spülung und schichtweiser Wundverschluss.

Es empfiehlt sich, die verwendeten Instrumente im Bericht namentlich zu erwähnen. Dies untermauert den chirurgischen Aufwand und liefert im Falle einer Nachfrage durch den medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherungen den notwendigen Nachweis für eine erfolgreiche Arthroplastik.

GOÄ 2134: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ-Ziffer 2134 gut zu begründen, wenn der Eingriff durch besondere Umstände erschwert war. Typische Begründungen sind ausgeprägte Narbenbildungen nach Voroperationen im Operationsgebiet, die den Zugang und die Präparation erheblich verzögert haben. Auch ein extrem stark deformiertes Gelenk mit massiven Osteophyten, die zunächst abgetragen werden mussten, rechtfertigt einen Faktor bis zu 3,5.

Tipp: Empfehlenswert sind bei der Steigerung patientenindividuelle Begründungen wie „erhöhter Zeitaufwand durch extreme Gelenkdeformität und ausgeprägte periartikuläre Verwachsungen“ statt pauschaler Floskeln.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2134 können verschiedene begleitende Leistungen anfallen. Häufig wird die Anästhesie gesondert berechnet, beispielsweise eine Plexusanästhesie oder eine Lokalanästhesie nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts C. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag 444 für ambulante Operationen obligat anzugeben, da er den infrastrukturellen Mehraufwand der Praxis honoriert. Werden mehrere Gelenke in einer Sitzung operiert, ist die Ziffer 2134 mehrfach ansetzbar, was auf der Rechnung durch die genaue Angabe der Gelenke transparent gemacht werden muss.

Ziffer 2134 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2134 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 7642 „Arthroplastik und/oder Arthrolyse eines Fingergelenks“ – bei: Fingergelenk (377,56 €)
  • 7651 „Arthroplastik und/oder Arthrolyse eines Zehengelenks“ – bei: Zehengelenk (nicht Großzehengrundgelenk) (319,43 €)
  • 7652 „Arthroplastik und/oder Arthrolyse eines Großzehengrundgelenks“ – bei: Großzehengrundgelenk (370,58 €)

Heute bringt die 2134 beim 2,3-fachen Satz 123,88 €. Die Spanne reicht von 319,43 € bis 377,56 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2134

Die GOÄ-Ziffer 2134 beschreibt die operative Wiederherstellung oder Glättung der Gelenkflächen eines Finger- oder Zehengelenks. Häufig handelt es sich dabei um ein sogenanntes Knorpelshaving zur Verbesserung der Gleitfähigkeit. Die Rekonstruktion des gesamten Gelenkapparates ist hiermit nicht gemeint.
Die GOÄ-Ziffer 2134 darf nicht gemeinsam mit den Nummern 2100 und 2110 abgerechnet werden. Die Arthrotomie nach Nr. 2100 gilt als Zugangsweg und ist somit bereits abgegolten. Die Resektionsarthroplastik nach Nr. 2110 stellt eine eigenständige, weitergehende Leistung dar.
Ja, bei ambulanter Durchführung der Leistung ist der Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ berechnungsfähig. Dieser Zuschlag ist für operative Leistungen mit einer Punktzahl von 800 bis 1199 Punkten vorgesehen. Er sichert eine zusätzliche Vergütung für den ambulanten Mehraufwand.
Der Regelhöchstsatz mit dem Faktor 2,3 beträgt für die GOÄ-Ziffer 2134 genau 123,88 Euro. Ohne besondere Begründung darf dieser Schwellenwert nicht überschritten werden. Bei erhöhtem Aufwand kann der Satz bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder starken Verwachsungen zulässig. Auch ein hoher Grad an Knorpeldestruktion oder vorangegangene Operationen im selben Gelenkbereich rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert werden.
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