Der Verschluss einer Harnröhrenfistel nach GOÄ 1721 erfordert präzise Dokumentation. Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1721
Im offiziellen Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird die Ziffer 1721 wie folgt beschrieben:
Verschluss einer Harnröhrenfistel durch Naht
Diese Leistung ist mit 554 Punkten bewertet. Im urologischen Fachbereich beschreibt diese Ziffer den operativen Verschluss einer pathologischen Verbindung zwischen der Harnröhre und der Körperoberfläche oder benachbarten Organen. Die Leistung umfasst die chirurgische Freilegung, die Anfrischung der Fistelränder sowie den anschließenden Verschluss durch Naht.
Voraussetzung für die Abrechnung dieser Ziffer ist, dass eine einfache Naht zur Sanierung der Fistel medizinisch ausreichend ist. Aufwendigere plastische Rekonstruktionen fallen nicht unter diesen Leistungsumfang.
GOÄ 1721 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext
Die Entstehung von Harnröhrenfisteln kann unterschiedliche Ursachen haben, wie etwa vorangegangene urologische Eingriffe, Traumata oder chronische Entzündungen. Häufig geht der definitiven operativen Versorgung eine längere Phase der konservativen Behandlung oder der Fistelspaltung nach GOÄ-Ziffer 1720 voraus.
Die Indikation für den Verschluss nach GOÄ 1721 ist gegeben, wenn sich der Fistelkanal stabilisiert hat und ohne komplexe Gewebeverschiebung verschlossen werden kann. Der Eingriff erfolgt meist unter Regionalanästhesie oder Allgemeinnarkose und erfordert eine präzise chirurgische Präparation des Fistelgangs.
Tipp: Sollte sich intraoperativ herausstellen, dass eine einfache Naht nicht ausreicht und ein plastischer Verschluss (z. B. mit Gewebelappen) notwendig wird, muss auf die GOÄ-Ziffer 1722 ausgewichen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1721
Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1721 im urologischen Praxisalltag.
Fallbeispiel 1: Verschluss nach urologischem Eingriff
Ein Patient stellt sich mit einer persistierenden, kleinen Harnröhren-Haut-Fistel nach einer Hypospadie-Korrektur vor. Nach Darstellung des Fistelgangs erfolgt die Exzision des Fistelkanals und der anschließende schichtweise Verschluss durch Naht.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1721 zum Regelsatz (2,3-fach). Da keine plastische Deckung notwendig war, ist diese Ziffer vollumfänglich zutreffend.
Fallbeispiel 2: Fistelverschluss nach traumatischem Katheterismus
Nach einer traumatischen Katheterisierung entwickelte ein Patient eine urethrokutane Fistel im Bereich der vorderen Harnröhre. Nach Abklingen der Entzündung wird die Fistel operativ dargestellt, umschnitten und mittels Urethra-Direktnaht erfolgreich verschlossen.
Neben der GOÄ 1721 können in diesem Fall die erbrachte Anästhesie sowie postoperative Überwachungsleistungen gesondert liquidiert werden, sofern die Voraussetzungen der entsprechenden Abschnitte erfüllt sind.
Fallbeispiel 3: Erschwerter Verschluss bei vernarbtem Gewebe
Bei einem Patienten mit einer rezidivierenden Harnröhrenfistel zeigt sich das umliegende Gewebe stark vernarbt. Der Verschluss gelingt zwar mittels Naht, erfordert jedoch aufgrund der Gewebebeschaffenheit einen deutlich erhöhten zeitlichen Aufwand.
In diesem Fall wird die GOÄ 1721 abgerechnet. Aufgrund der schwierigen Präparation im vernarbten Areal wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 mit entsprechender Begründung gewählt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1721: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1721 ist die Missachtung der expliziten Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf laut den Bestimmungen der GOÄ nicht neben den Ziffern 1163 (Urethrozystoskopie), 1722 (Plastischer Verschluss) und 1723 (Verschluss einer Harnröhren-Scheiden-Fistel) abgerechnet werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist die Abgrenzung zur GOÄ 1722. Wenn fälschlicherweise die GOÄ 1721 gesteigert wird, obwohl eine aufwendige plastische Rekonstruktion stattfand, führt dies regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung einer diagnostischen Urethrozystoskopie nach GOÄ 1163 am selben Operationstag ist ausgeschlossen, wenn sie dem unmittelbaren Auffinden oder der Kontrolle des Fistelverschlusses dient.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig unzureichende Begründungen bei der Schwellenwertüberschreitung. Die bloße Nennung von "schwierigen anatomischen Verhältnissen" ohne nähere Spezifikation reicht meist nicht aus.
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Dokumentation der GOÄ 1721: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die genaue Lokalisation der Fistel, die Präparationstechnik sowie das verwendete Nahtmaterial detailliert beschrieben werden.
Besonders wichtig ist der Nachweis, dass es sich um einen Verschluss durch einfache Naht handelt, um Abgrenzungsschwierigkeiten zur GOÄ 1722 zu vermeiden. Auch die Operationsdauer und eventuelle Besonderheiten wie Vernarbungen müssen dokumentiert werden.
Dokumentationsbeispiel: "Präparation der urethrokutanen Fistel im penilen Bereich. Umschnitt des Fistelganges, vollständige Exzision des Fistelkanals. Schichtweiser Verschluss der Harnröhre mittels resorbierbarer Einzelknophnähte (Größe 5-0). Spannungsfreie Readaptation der Hautränder."
GOÄ 1721: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 1721 liegt bei 74,27 € (2,3-facher Satz). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz (113,02 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind:
- Starke Vernarbung des periurethralen Gewebes nach Voroperationen.
- Ungünstige anatomische Lage der Fistel, die den operativen Zugang erheblich erschwert.
- Besonders fragile Gewebeverhältnisse, die eine extrem feine und zeitaufwendige Nahttechnik erfordern.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 1721 können begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie selbstständige operative Schritte darstellen. Hierzu gehören beispielsweise Anästhesieleistungen oder das Einlegen eines Dauerkatheters zur postoperativen Harnableitung.
Nicht zulässig ist hingegen die gesonderte Berechnung von Standard-Wundverschlüssen oder einfachen Spülungen, da diese als abgegoltene Teilleistungen der Hauptoperation betrachtet werden.
Ziffer 1721 in der neuen GOÄ
Die alte Ziffer 1721 (Verschluss einer Harnröhrenfistel durch Naht, heute 74,27 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:
- Bei Männlicher Patient mit Verschluss einer Harnröhrenfistel: 10147 Verschluss einer Harnröhrenfistel beim Mann, ggf. einschließlich -Rekonstruktion der Harnröhre - ohne plastische Defektdeckung -Anlage einer Harnblasenfistel (638,33 €) — Die Leistung nach Nummer 10147 ist neben der Leistung nach Nummer 9953 nicht berechnungsfähig.
- Bei Weiblicher Fistelverschluss oder Fisteloperation an den Geschlechtsteilen außerhalb von 10147: 9953 Fisteloperation an den Geschlechtsteilen, ggf. einschließlich der Harnblase und/oder Operation einer Darmscheiden- oder Harnröhrenfistel (676,95 €)
Die Spanne der primären Festpreise reicht von 638,33 € bis 676,95 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs und der Patientenmerkmale entscheidet über die zutreffende Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1721
Was hat nicht gestimmt?