Die Begleitung von Notfallpatienten ins Krankenhaus ist zeitaufwendig. Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 55 rechtssicher und vollständig abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 55
Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme –
Die GOÄ-Ziffer 55 bewertet die medizinisch indizierte Begleitung eines Patienten bei einer dringlichen Krankenhauseinweisung. Mit einer Bewertung von 500 Punkten stellt diese Ziffer eine adäquate Honorierung für den zeitlichen und fachlichen Aufwand des Arztes während des Transports dar. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Transportbegleitung auch die organisatorische Vorbereitung der Aufnahme.
Zu den fakultativen Bestandteilen gehört beispielsweise die telefonische Voranmeldung im Krankenhaus oder die Organisation des Transportmittels. Die Ziffer ist im Abschnitt B IV der Gebührenordnung verortet und deckt die tätige Bereitschaft des Arztes während des gesamten Transfers ab.
GOÄ 55 in der Praxis: Indikation und Voraussetzungen
Die Abrechnung der GOÄ 55 setzt eine unmittelbar notwendige stationäre Behandlung voraus. Dies bedeutet, dass eine akute, potenziell lebensbedrohliche Situation vorliegen muss, die eine kontinuierliche ärztliche Überwachung erfordert. Typische Beispiele sind der akute Myokardinfarkt, schwere Traumata oder hypertensive Krisen.
Ein entscheidendes Kriterium ist der unmittelbare Patientenkontakt während des Transports. Der Arzt muss sich im selben Fahrzeug wie der Patient befinden, beispielsweise im Rettungstransportwagen (RTW) oder im privaten PKW. Das bloße Hinterherfahren in einem separaten Fahrzeug rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 55 ausdrücklich nicht.
Achtung: Ärzte des organisierten Rettungsdienstes dürfen die GOÄ 55 nicht abrechnen. Ihre Tätigkeit ist über die Gebühren des Rettungsdienstträgers abgegolten. Die Ziffer ist dem ambulant behandelnden Arzt vorbehalten, der den Notfall primär versorgt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 55
Fallbeispiel 1: Akutes Koronarsyndrom in der Hausarztpraxis
Ein Patient stellt sich mit akutem Vernichtungsschmerz in der Praxis vor. Nach der Erstdiagnose mittels EKG erfolgt die Einweisung wegen des Verdachts auf einen akuten Myokardinfarkt. Der Hausarzt begleitet den Patienten im herbeigerufenen Rettungswagen unter kontinuierlichem Monitoring in die Klinik. Abgerechnet werden die GOÄ 50 (Besuch), die GOÄ 55 für die Begleitung sowie die durchgeführten Sonderleistungen wie EKG und Infusionen.
Fallbeispiel 2: Hypertensive Krise beim Hausbesuch
Während eines dringlichen Hausbesuchs stellt der Arzt eine hypertensive Krise mit neurologischen Ausfällen fest. Wegen der Gefahr eines Schlaganfalls ist eine sofortige stationäre Aufnahme zwingend erforderlich. Der Arzt meldet den Patienten telefonisch auf der Stroke Unit an und begleitet ihn im Rettungswagen. Neben der GOÄ 55 kann der Arzt den Hausbesuch nach GOÄ 50 und die notwendigen Injektionen liquidieren.
Fallbeispiel 3: Ambulante Abklärung nach Transport
Ein Patient mit akutem Abdomen wird unter ärztlicher Begleitung in die chirurgische Notaufnahme transportiert. Nach eingehender Untersuchung in der Klinik entscheidet der dortige Dienstarzt, den Patienten doch ambulant zu versorgen und zu entlassen. Die Abrechnung der GOÄ 55 bleibt für den begleitenden Arzt dennoch vollständig erhalten, da die Dringlichkeit zum Transportzeitpunkt gegeben war.
Häufige Fehler bei der GOÄ 55: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 55 und der GOÄ 56 (Verweilen). Da die GOÄ 55 bereits die tätige Bereitschaft während des Transports pauschal abgilt, ist ein zusätzliches Verweilen ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen streichen diese Kombination bei Prüfungen konsequent.
Ebenfalls unzulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 60 (Konsilium) oder der GOÄ 833 (Begleitung eines psychisch Kranken). Die GOÄ 833 ist durch die Einführung der höher bewerteten GOÄ 55 in der Praxis nahezu vollständig obsolet geworden. Auch die Kombination mit der GOÄ 3 (Eingehende Beratung) am selben Tag ist durch die Ausschlussregelungen blockiert.
Tipp: Sollte sich der Transport verzögern, weil der Rettungswagen auf sich warten lässt, kann die Wartezeit vor dem Transport unter bestimmten Umständen als Verweilen nach GOÄ 56 berechnet werden, sofern dies zeitlich klar vor dem Beginn der Begleitung lag und dokumentiert ist.
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Dokumentation der GOÄ 55: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Begleitung detailliert dargelegt werden. Es sollte klar hervorgehen, welche akuten Risiken eine permanente ärztliche Überwachung während des Transports erforderten.
Zudem müssen die genauen Transportzeiten und das genutzte Transportmittel festgehalten werden. Auch die organisatorischen Maßnahmen, wie das Telefonat mit dem aufnehmenden Krankenhausarzt, sollten stichwortartig dokumentiert werden.
Dokumentation: Patient mit akutem Koronarsyndrom (ACS), V. a. STEMI. Dringliche Einweisung indiziert. Telefonische Anmeldung beim Kardiologen Dr. Müller (Klinik X) um 14:15 Uhr. Begleitung im RTW von 14:30 bis 14:55 Uhr unter kontinuierlicher EKG- und Blutdrucküberwachung. Übergabe an Notaufnahme erfolgt.
GOÄ 55: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 55 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 67,02 €. Bei besonders schwierigen Transportbedingungen oder unvorhergesehenen Komplikationen während der Fahrt kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (101,99 €) gesteigert werden. Typische Begründungen sind Reanimationsbereitschaft, extreme Verkehrsverzögerungen oder die Versorgung des Patienten unter erschwerten Platzverhältnissen im Rettungswagen.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 55 im Anschluss an einen Hausbesuch nach GOÄ 50 erbracht. Während des Transports erbrachte Sonderleistungen wie Infusionen (GOÄ 271, 272) oder Injektionen (GOÄ 252) sind neben der GOÄ 55 voll berechnungsfähig. Auch Notfall-Leistungen aus dem GOÄ-Abschnitt C VII können zusätzlich angesetzt werden, sofern sie medizinisch notwendig waren.
Ziffer 55 in der neuen GOÄ
Die ärztliche Begleitung zur stationären Behandlung (bisher Pauschalleistung; 2,3-facher Satz 67,02 €) wird in der neuen GOÄ nach Patientenstatus und Transportort stark differenziert:
Standardbegleitung (nicht intensivpflichtig)
- 205 „Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung, ggf. einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme, je vollendete 15 Minuten" (25,00 €); nicht neben 206 oder 207 berechnungsfähig
Intensivpflichtige Patienten, innerhalb eines Krankenhauses
- 1129 „Transportbegleitung intensivpflichtiger, beatmeter Patienten, innerhalb eines Krankenhauses, pauschaliert, einschließlich Vor- und Nachbereitung, je Transport" (68,54 €); nicht neben 1700
- 1131 „Transportbegleitung intensivpflichtiger, nicht beatmeter Patienten, innerhalb eines Krankenhauses, pauschaliert, einschließlich Vor- und Nachbereitung, je Transport" (54,83 €); nicht neben 1700
Intensivpflichtige Patienten, außerhalb eines Krankenhauses
- 1130 „Transportbegleitung intensivpflichtiger, beatmeter Patienten, außerhalb eines Krankenhauses, einschließlich Vor- und Nachbereitung, je angefangene 15 Minuten" (10,27 €); nicht neben 1700
- 1132 „Transportbegleitung intensivpflichtiger, nicht beatmeter Patienten, außerhalb eines Krankenhauses, einschließlich Vor- und Nachbereitung, je angefangene 15 Minuten, je Transport" (8,36 €); nicht neben 1700
Die alte Pauschale (unabhängig von Dauer und Intensivstatus) weicht einem komplett zeitbasierten und nach Transportkontext differenzierten System. Für Ziffer 205 muss die Begleitdauer auf der Rechnung angegeben werden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 55
Was hat nicht gestimmt?