GOÄ 833: Begleitung psychisch Kranker abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 833
Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen –
Punktzahl 285  
Einfachsatz 16,61 € 1,0x
Regelhöchstsatz 38,20 € 2,3x
Höchstsatz 58,13 € 3,5x
Ausschlüsse
55

Die Begleitung psychisch Kranker in die Klinik nach GOÄ 833 wirft oft Fragen auf – besonders im Vergleich zur lukrativeren GOÄ-Ziffer 55. Unser Leitfaden klärt auf.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 833

Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen –

Die GOÄ-Ziffer 833 beschreibt die ärztliche Begleitung eines psychisch erkrankten Patienten während des Transports in eine stationäre Einrichtung. Diese Leistung umfasst neben der physischen Präsenz und medizinischen Überwachung auch das Ausstellen notwendiger Bescheinigungen, wie beispielsweise der Krankenhauseinweisung. Die Ziffer ist im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) der Gebührenordnung verortet.

Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung oder einer schweren psychischen Dekompensation, die einen geschützten Transport erfordert. Der begleitende Arzt stellt sicher, dass der Patient während des Transports stabil bleibt und ordnungsgemäß in der Klinik übergeben wird. Weitergehende schriftliche Gutachten sind jedoch nicht in dieser Ziffer enthalten.

GOÄ 833 in der Praxis: Relevanz und die Konkurrenz zur Ziffer 55

In der täglichen Praxis hat die GOÄ-Ziffer 833 stark an Bedeutung verloren. Der Grund hierfür liegt in der Einführung der GOÄ-Ziffer 55 im Jahr 1996, welche die Begleitung eines Patienten zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung honoriert. Da diese allgemeinere Beschreibung fast immer auch auf die Überführung psychisch Kranker zutrifft, konkurrieren beide Ziffern direkt miteinander.

Da die GOÄ-Ziffer 55 mit 500 Punkten (29,14 € im Einfachsatz) deutlich höher bewertet ist als die GOÄ 833 mit 285 Punkten, empfiehlt sich aus wirtschaftlichen Gründen fast immer der Ansatz der Ziffer 55. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist aufgrund der überschneidenden Leistungsinhalte explizit ausgeschlossen. Dennoch bleibt die GOÄ 833 eine Option, wenn spezifische psychiatrische Begleitumstände dokumentiert werden sollen.

Tipp: Da die GOÄ 55 finanziell attraktiver ist und denselben Aufwand abdeckt, sollten Ärzte im Praxisalltag systematisch prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ziffer 55 erfüllt sind, um Honorarverluste zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 833

Fallbeispiel 1: Akute schizophrene Psychose

Ein Patient mit einer bekannten schizophrenen Psychose dekompensiert in der Praxis und zeigt ausgeprägte Verfolgungswahn-Symptome. Der behandelnde Arzt entscheidet sich für eine sofortige Einweisung und begleitet den Patienten im Rettungswagen in die psychiatrische Klinik. Die Begleitung dauert 25 Minuten. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 833 zum Regelsatz, da die Einweisungsdokumente direkt mit ausgestellt wurden.

Fallbeispiel 2: Begleitung bei schwerer depressiver Episode mit Suizidalität

Eine Patientin stellt sich mit einer schweren depressiven Episode und akuten suizidalen Absichten vor. Da Gefahr im Verzug ist, begleitet der Arzt die Patientin persönlich bei der Überführung in die geschützte Station der nahegelegenen Klinik. Der Zeitaufwand inklusive Rückweg beträgt 50 Minuten. Neben der GOÄ-Ziffer 833 wird für die Zeit ab der 31. Minute zusätzlich die Verweilgebühr nach GOÄ-Ziffer 56 berechnet.

Fallbeispiel 3: Transportbegleitung durch einen Psychotherapeuten

Ein psychologischer Psychotherapeut begleitet einen privat versicherten Patienten bei einer akuten Angstkrise in die Klinik. Der Therapeut rechnet die GOÄ-Ziffer 833 ab. Bei beihilfeberechtigten Patienten muss jedoch beachtet werden, dass die Beihilfe diese Leistung bei Erbringung durch Psychotherapeuten oft von der Erstattung ausschließt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 833: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 833 und 55. Private Krankenversicherungen (PKV) und Prüfstellen streichen die GOÄ 833 in diesen Fällen konsequent, da ein Abrechnungsausschluss besteht. Ärzte müssen sich im Vorfeld für die medizinisch und wirtschaftlich passendere Ziffer entscheiden.

Zudem beanstanden Prüfer oft das Fehlen einer detaillierten Zeitdokumentation, insbesondere wenn zusätzlich Verweilgebühren geltend gemacht werden. Ohne genaue Angabe der Start- und Endzeit des Transports inklusive des Rückwegs wird die Erstattung der Verweilgebühr häufig verweigert. Auch die Abrechnung von aufwendigen psychiatrischen Gutachten (z. B. für Zwangseinweisungen) unter der Ziffer 833 ist unzulässig, da diese separat codiert werden müssen.

Achtung: Die Beihilfevorschriften schließen die Erstattung der GOÄ 833 (sowie der GOÄ 55) aus, wenn die Leistung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht wurde. Dies führt regelmäßig zu Erstattungsproblemen bei den Patienten.

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Dokumentation der GOÄ 833: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen durch private Kostenträger zu verhindern. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit der Begleitung (z. B. akute Eigengefährdung) sowie der genaue Ablauf detailliert festgehalten werden. Auch die ausgestellten Bescheinigungen sollten in Kopie oder digitaler Form hinterlegt sein.

Besonders wichtig ist die exakte Erfassung der Zeitspanne. Da der Rückweg zur Praxis oder Wohnung des Arztes in die Zeitberechnung einfließt, müssen sowohl die Abfahrtszeit, die Ankunftszeit in der Klinik als auch die Rückkehrzeit des Arztes präzise dokumentiert werden. Nur so lassen sich spätere Rückfragen der Versicherer rechtssicher abwehren.

Dokumentation: "Akute suizidale Krise bei schwerer Depression. Begleitung des Pat. im RTW zur Klinik X wegen Eigengefährdung. Abfahrt Praxis: 14:00 Uhr, Übergabe Klinik: 14:25 Uhr, Rückkehr Praxis: 14:55 Uhr. Gesamtdauer: 55 Min. Einweisungsschein ausgestellt und übergeben."

GOÄ 833: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 833 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung (über den 2,3-fachen Satz hinaus) sind eine extreme Agitiertheit des Patienten, akute Fremdgefährdung während des Transports oder erhebliche logistische Verzögerungen bei der Aufnahme in der Klinik. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die GOÄ 833 in Kombination mit Verweilgebühren (z. B. GOÄ 56) abgerechnet. Diese sind nach Ablauf der ersten halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig. Wichtig ist hierbei, dass der gesamte Zeitaufwand inklusive des Rückwegs des Arztes berücksichtigt wird. Ebenfalls kombinierbar sind die Gebühren für die vorausgehende Untersuchung (z. B. GOÄ 800 oder GOÄ 801) sowie eventuell notwendige Akutbehandlungen vor dem Transport.

Ziffer 833 in der neuen GOÄ

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Die Begleitung eines psychisch Kranken bei der Überführung in die Klinik wird zur neuen Nummer 205: „Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung, ggf. einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme" — je vollendete 15 Minuten zu je 25,00 €.

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Das Abrechnungsmodell hat sich grundlegend geändert: Die alte 833 war eine Pauschalleistung mit separaten Verweilgebühren ab der ersten halben Stunde. Die neue 205 wird von Anfang an im 15-Minuten-Takt berechnet. Die Ausstellung der Einweisungsbescheinigung ist nicht in 205 eingeschlossen und kann weiterhin separat berechnet werden, soweit dafür ein eigenständiger Aufwand entsteht. 205 ist nicht neben 206 oder 207 berechnungsfähig.

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Heute bringt die 833 beim 2,3-fachen Satz 38,20 €. Bei einer Begleitung von z. B. 45 Minuten ergeben sich drei Einheiten à 25,00 € = 75,00 €.

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Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 833

Die GOÄ-Ziffer 833 wird für die Begleitung eines psychisch kranken Patienten bei der Überführung in eine Klinik berechnet. Dies schließt auch das Ausstellen der notwendigen Einweisungsbescheinigungen ein.
Die GOÄ-Ziffer 55 ist mit 500 Punkten deutlich höher bewertet als die GOÄ 833 mit 285 Punkten. Da die Begleitung zur stationären Behandlung meist beide Definitionen erfüllt, ist der Ansatz der Ziffer 55 wirtschaftlich vorteilhafter.
Ja, die Begleitung kann prinzipiell auch durch Psychotherapeuten erfolgen. Allerdings ist die Erstattung der GOÄ 833 nach den Beihilfevorschriften ausgeschlossen, wenn sie von psychologischen Psychotherapeuten erbracht wird.
Ja, Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig. Der zugrunde zu legende Zeitraum umfasst den gesamten Zeitaufwand inklusive des Rückwegs des Arztes.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 55 und 833 ist ausgeschlossen. Aufgrund der überschneidenden Leistungsinhalte müssen sich Ärzte für eine der beiden Ziffern entscheiden.
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