GOÄ 827a: Langzeit-EEG richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 827a
Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von mindestens 18 Stunden Dauer – einschließlich Aufzeichnung und Auswertung
Punktzahl 950  
Einfachsatz 55,37 € 1,0x
Regelhöchstsatz 127,35 € 2,3x
Höchstsatz 193,79 € 3,5x
Ausschlüsse

So rechnen Sie das Langzeit-EEG nach GOÄ-Ziffer 827a rechtssicher ab: Erfahren Sie alles über Mindestdauer, Steigerungssätze und typische Abrechnungsfehler.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 827a

Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von mindestens 18 Stunden Dauer – einschließlich Aufzeichnung und Auswertung

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 827a umfasst die kontinuierliche Ableitung der Hirnströme über einen Zeitraum von mindestens 18 Stunden. Diese Methode dient der Erfassung seltener oder unregelmäßig auftretender bioelektrischer Störungen.

Inbegriffen sind sowohl die technische Durchführung der Aufzeichnung als auch die anschließende zeitintensive ärztliche Auswertung des gesamten Datenmaterials. Vorbereitende Maßnahmen wie das Anlegen der Elektroden und die Einweisung des Patienten sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 827a in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Durchführung eines Langzeit-EEGs über mindestens 18 Stunden ist ein unverzichtbares Werkzeug in der neurologischen Diagnostik. Typische Indikationen sind der Verdacht auf verborgene epileptische Anfälle oder die Differenzialdiagnostik von unklaren Bewusstseinsstörungen.

Häufig lässt sich ein epileptisches Geschehen im Standard-EEG nicht nachweisen, da die Anfallsbereitschaft fluktuierend auftritt. Durch die kontinuierliche Überwachung über Tag und Nacht hinweg steigt die Wahrscheinlichkeit, pathologische Muster wie Spikes oder Waves zu erfassen, signifikant an.

Tipp: Die Indikationsstellung sollte in der Patientenakte präzise begründet werden, um Rückfragen von Kostenträgern bezüglich der medizinischen Notwendigkeit im Vergleich zum Standard-EEG vorzubeugen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 827a

Fallbeispiel 1: Verdacht auf nächtliche Epilepsie

Ein Patient berichtet über wiederholte, unklare nächtliche Aufwachreaktionen mit Zungenbiss. Das Standard-EEG zeigt keine Auffälligkeiten. Zur weiteren Abklärung erfolgt eine 24-stündige Langzeit-EEG-Ableitung im häuslichen Umfeld.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 827a zum Regelsatz (127,35 €), da die Mindestdauer von 18 Stunden überschritten wurde. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus dem Verdacht auf eine schlafgebundene Epilepsie.

Fallbeispiel 2: Differenzialdiagnostik bei synkopalen Ereignissen

Eine Patientin leidet unter rezidivierenden Synkopen unklarer Genese, bei denen kardiologische Ursachen bereits ausgeschlossen wurden. Es wird ein 20-stündiges Langzeit-EEG durchgeführt, um ein epileptisches Geschehen abzugrenzen.

Die Auswertung zeigt fokale Verlangsamungen während einer Episode. Abgerechnet wird die Ziffer 827a, wobei der Befundbericht die Grundlage für die therapeutische Entscheidung bildet.

Fallbeispiel 3: Therapiekontrolle bei bekannter Epilepsie

Bei einem bekannten Epilepsie-Patienten soll die Wirksamkeit einer neu eingestellten antikonvulsiven Medikation überprüft werden. Hierzu wird ein 24-Stunden-EEG abgeleitet und ausgewertet.

Die Abrechnung der GOÄ 827a ist hier vollumfänglich gerechtfertigt, da die Therapiekontrolle eine präzise Quantifizierung der paroxysmalen Entladungen über einen vollen zirkadianen Zyklus erfordert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 827a: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der Mindestdauer von 18 Stunden. Wird die Aufzeichnung vorzeitig abgebrochen, darf die GOÄ-Ziffer 827a nicht in Rechnung gestellt werden.

In solchen Fällen muss auf die Ziffer 1409 (Langzeit-EEG unter 18 Stunden) ausgewichen werden. Zudem ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 827 (Routine-EEG) am selben Behandlungstag ausgeschlossen, da die Langzeituntersuchung die Standarddiagnostik konsumiert.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen die exakten Start- und Endzeiten der Aufzeichnung sehr genau. Eine unvollständige Zeitdokumentation führt regelmäßig zur Kürzung der Liquidation auf die Ziffer 1409.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 827a: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die präzisen Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Aufzeichnung dokumentiert sein.

Darüber hinaus gehört ein detaillierter Auswertungsbericht in die Akte, der die zirkadianen Besonderheiten, Artefakte und eventuelle pathologische Muster beschreibt. Auch die Kooperation des Patienten und das Führen eines Patiententagebuchs sollten vermerkt werden.

Dokumentation: Langzeit-EEG von 14:15 Uhr (Tag 1) bis 15:30 Uhr (Tag 2). Gesamtdauer: 25 Stunden und 15 Minuten. Indikation: V. a. fokale Epilepsie. Befund: Keine epileptiformen Entladungen, unauffälliger Schlaf-Wach-Rhythmus. Auswertung durch Dr. med. Muster.

GOÄ 827a: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 (127,35 €) kann bei erhöhtem Aufwand bis zum Höchstsatz von 3,5 (193,79 €) gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine erschwerte Auswertung durch ausgeprägte Bewegungsartefakte oder eine mangelnde Compliance des Patienten.

Auch eine besonders zeitintensive Differenzierung zwischen echten epileptischen Entladungen und psychogenen nicht-epileptischen Anfällen rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 827a können beratende und untersuchende Leistungen wie die GOÄ-Ziffern 1, 3 oder 800 abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch die neurologische Untersuchung nach Ziffer 800 ist am Tag der Indikationsstellung oder Befundbesprechung kombinierbar.

Ausgeschlossen ist jedoch die gleichzeitige Abrechnung von Ziffer 827 (Standard-EEG) oder Ziffer 1409 für denselben Untersuchungszeitraum. Technische Zuschläge für die Digitalisierung oder Speicherung sind in der Ziffer 827a bereits enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden.

Ziffer 827a in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen:

  • Bei Patient unter 8 Jahren: 4308 „Langzeitelektroenzephalographische Untersuchung entsprechend den Mindestanforderungen der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und der Deutschen Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung (DGKN), Ableitungsdauer mindestens 18 Stunden" (172,95 €), einmal für mindestens 18 Stunden
  • Bei Patient unter 8 Jahren: 4309 „Langzeitelektroenzephalographische Untersuchung bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr entsprechend den Mindestanforderungen der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und der Deutschen Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung (DGKN), Ableitungsdauer mindestens 18 Stunden" (201,25 €), einmal für mindestens 18 Stunden

Die Spanne reicht von 172,95 € bis 201,25 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 127,35 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 827a

Die GOÄ-Ziffer 827a darf abgerechnet werden, wenn eine kontinuierliche langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden durchgeführt und ärztlich ausgewertet wurde. Typische Indikationen sind die Abklärung unklarer Bewusstseinsstörungen oder der Verdacht auf Epilepsie.
Die Ziffern 827 (Standard-EEG) und 1409 (Langzeit-EEG unter 18 Stunden) sind am selben Behandlungstag bzw. für denselben Untersuchungszeitraum ausgeschlossen. Eine Nebeneinanderberechnung führt bei Prüfungen regelmäßig zur Streichung.
Beträgt die Aufzeichnungsdauer weniger als 18 Stunden, darf die GOÄ 827a nicht berechnet werden. In diesem Fall muss die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 1409 erfolgen, die für kürzere Langzeit-EEGs vorgesehen ist.
Ja, bei erhöhtem Aufwand kann die Ziffer bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine erschwerte Auswertung durch starke Artefakte oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Nein, die technische Durchführung, Aufzeichnung und Auswertung sind mit der GOÄ-Ziffer 827a abgegolten. Separate Zuschläge für die Digitalisierung oder Datenspeicherung können nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich