Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 870 (Verhaltenstherapie): Erfahren Sie alles über korrekte Abrechnung, Analogbewertungen (EMDR), Steigerungsfaktoren und Fallstricke.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 870
Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten –
Die Ziffer 870 bildet die zentrale Leistung für die Verhaltenstherapie im ambulanten Bereich ab. Sie ist mit 750 Punkten bewertet und deckt eine psychotherapeutische Sitzung von mindestens 50 Minuten ab. Alternativ erlaubt die Leistungslegende eine Aufteilung in zwei separate Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer.
Die Leistung umfasst verhaltenstherapeutische Interventionen, die auf der Basis der Lern- und Sozialpsychologie beruhen. Hierzu gehören die Verhaltensanalyse sowie die Erstellung eines individuellen Störungsmodells. Die Anwendung spezifischer therapeutischer Techniken ist integraler Bestandteil dieser psychotherapeutischen Leistung.
2. GOÄ 870 in der Praxis: Indikationen und therapeutische Bandbreite
Die Abrechnung der GOÄ 870 setzt eine fundierte Verhaltensanalyse voraus, die die ursächlichen und aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens erfasst. Typische Indikationen sind Angststörungen, Zwangserkrankungen, depressive Episoden sowie somatoforme Störungen. Die therapeutische Intervention integriert meist verschiedene anerkannte Methoden.
Zu den klassischen Methoden zählen stimulusbezogene Verfahren wie die systematische Desensibilisierung sowie responsebezogene Methoden wie Verhaltensübungen. Auch kognitive Umstrukturierungen und Selbststeuerungsmethoden fallen unter dieses Spektrum. Eine Kombination mit psychoanalytisch begründeten Verfahren in derselben Sitzung ist jedoch nicht zulässig.
Tipp: Bei einer medizinisch notwendigen Konfrontationsbehandlung (z. B. Reizexposition bei schweren Phobien) können mehrere Sitzungen pro Tag erforderlich sein. In solchen Fällen sollte vorab eine schriftliche Kostenzusage der privaten Krankenversicherung eingeholt werden.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 870
Fallbeispiel 1: Standardbehandlung bei Panikstörung
Ein Patient mit einer ausgeprägten Panikstörung wird im Rahmen einer 50-minütigen Einzelsitzung mittels kognitiver Umstrukturierung behandelt. Der Therapeut erarbeitet alternative Erklärungsmodelle für die körperlichen Symptome. Die Abrechnung erfolgt regulär über die Ziffer 870 mit dem Regelsatz von 2,3 (100,56 €).
Fallbeispiel 2: Geteilte Sitzung bei einem Jugendlichen
Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten wird die verhaltenstherapeutische Sitzung bei einem Jugendlichen in zwei Einheiten aufgeteilt. Die erste Einheit von 25 Minuten findet am Vormittag statt, die zweite Einheit von 25 Minuten am Nachmittag desselben Tages. Abgerechnet wird einmalig die Ziffer 870 unter Angabe der beiden Uhrzeiten.
Fallbeispiel 3: Analogabrechnung für EMDR bei Traumafolgestörung
Bei einer Patientin mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wird eine 50-minütige EMDR-Sitzung im Rahmen einer Langzeittherapie durchgeführt. Gemäß den aktuellen Abrechnungsempfehlungen wird diese Leistung analog nach Ziffer 870 analog liquidiert. Dies ist seit Juli 2024 offiziell vereinbart.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 870: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist das Unterschreiten der geforderten Mindestdauer von 50 Minuten (bzw. 25 Minuten bei geteilten Sitzungen). Kürzere therapeutische Gespräche können nicht über die Ziffer 870 abgerechnet werden. Hierfür müssen gegebenenfalls andere Gesprächsziffern herangezogen werden.
Zudem führen unzulässige Ziffernkombinationen in derselben Sitzung regelmäßig zu Kürzungen durch die Kostenträger. Die Ziffern 1, 3, 22, 30 und 34 sind neben der Ziffer 870 am selben Tag ausgeschlossen. Auch die parallele Abrechnung der Gruppentherapie nach Ziffer 871 ist nicht statthaft.
Achtung: Die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder sehen strikte Bewilligungsschritte für Verhaltenstherapien vor. Nach den probatorischen Sitzungen müssen weitere Kontingente formell beantragt werden, um Erstattungsausfälle für den Patienten zu vermeiden.
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5. Dokumentation der GOÄ 870: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten von Beginn und Ende der Sitzung festgehalten werden. Auch die angewandten verhaltenstherapeutischen Methoden müssen klar ersichtlich sein.
Es empfiehlt sich, die wesentlichen Therapieinhalte, die vereinbarten Hausaufgaben sowie die Reaktion des Patienten kurz zu skizzieren. Bei Analogabrechnungen (z. B. Systemische Therapie oder EMDR) muss die entsprechende Analogvereinbarung explizit auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Dokumentationsbeispiel: Verhaltenstherapeutische Einzelbehandlung von 14:00 bis 14:55 Uhr (Dauer: 55 Min.). Diagnose: Agoraphobie (F40.0). Methode: Kognitive Umstrukturierung bezüglich Katastrophengedanken. Patient erarbeitet zwei alternative Kognitionen. Hausaufgabe: Expositionsübung im Supermarkt.
6. GOÄ 870: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (Faktor 2,3) bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor sind eine ausgeprägte therapeutische Resistenz, akute suizidale Krisen oder eine erschwerte Kommunikation (z. B. bei kognitiven Einschränkungen).
Typische Ziffernkombinationen
Ist für eine Reizexposition ein Hausbesuch medizinisch notwendig, kann dieser zusätzlich über die Ziffer 50 analog berechnet werden. Hinzu kommt das entsprechende Wegegeld nach § 8 GOÄ. Für die Erstellung von Berichten zur Einleitung oder Verlängerung der Therapie kann die Ziffer 808 analog herangezogen werden.
Ziffer 870 in der neuen GOÄ
Die Verhaltenstherapie in der Einzelbehandlung wird in der neuen GOÄ als neue Nummer 4510 geführt — mit demselben Stundenstruktur-Modell wie die TP-Therapie, aber einer wichtigen Besonderheit bei der Expositionsbehandlung.
4510 „Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten, ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten" — 145,00 €; bei einer Einheit (mindestens 25 Minuten) gilt der halbe Gebührensatz; bis zu zweimal an einem Kalendertag berechnungsfähig.
Ausnahme Expositionsbehandlung: Im Rahmen von Expositionsbehandlungen ist 4510 bis zu viermal je Sitzung berechnungsfähig und gilt dann als in bis zu vier Sitzungen erbracht. Das trägt dem klinischen Umstand Rechnung, dass Expositionstherapien oft deutlich länger als 50 Minuten dauern. Der bisherige 2,3-fache Satz der Ziffer 870 lag bei 100,56 €; der Festsatz von 145,00 € entspricht einer Erhöhung von rund 44 %.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 870
Was hat nicht gestimmt?