So rechnen Sie die homöopathische Folgeanamnese nach GOÄ-Ziffer 31 rechtssicher und vollständig ab. Erfahren Sie alles zu Fristen, Ausschlüssen und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 31
Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen –
Die GOÄ-Ziffer 31 ist mit 450 Punkten bewertet. Im einfachen Gebührensatz entspricht dies einem Honorar von 26,23 €, während der 2,3-fache Regelhöchstsatz bei 60,33 € liegt. Diese Ziffer bildet die zeitaufwendige homöopathische Verlaufsbeurteilung im Rahmen einer laufenden Behandlung ab.
Die Leistung setzt zwingend eine Mindestdauer von 30 Minuten voraus. Zudem ist die Erstellung schriftlicher Aufzeichnungen integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung und darf nicht gesondert berechnet werden.
GOÄ 31 in der Praxis: Verlaufskontrolle in der Einzelmittelhomöopathie
Die Anwendung der GOÄ 31 erfordert eine laufende Behandlung nach den strengen Regeln der klassischen Einzelmittelhomöopathie. Sie dient dazu, die Wirkung des zuvor verordneten Arzneimittels zu evaluieren und das weitere therapeutische Vorgehen festzulegen.
Typische Indikationen sind chronische Erkrankungen wie Neurodermitis, Migräne oder chronisch-entzündliche Darmerkrankungen, bei denen der Heilungsverlauf engmaschig überwacht werden muss. Der Arzt analysiert dabei die Veränderung der Symptome, das Auftreten neuer Symptome sowie die Gesamtdynamik des Patientenbefindens.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Erstanamnese nach GOÄ 30. Die GOÄ 31 kommt erst dann zum Tragen, wenn bereits eine ausführliche Erstanamnese stattgefunden hat und die Behandlung fortgeführt wird. Auch nach Ablauf der einjährigen Frist der Erstanamnese bleibt die Folgeanamnese das Mittel der Wahl für die Verlaufskontrolle.
Tipp: Sollte innerhalb des ersten Jahres nach der Erstanamnese eine erneute, umfassende Erstanamnese notwendig werden, kann diese nur über die GOÄ 31 abgerechnet werden. In diesem speziellen Fall ist jedoch eine Aufteilung auf zwei Sitzungen von je mindestens 30 Minuten zulässig, sodass die GOÄ 31 zweimal berechnet werden kann.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 31
Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei chronischer Migräne
Eine Patientin stellt sich drei Monate nach der homöopathischen Erstanamnese zur Verlaufskontrolle ihrer chronischen Migräne vor. Der Arzt führt ein 35-minütiges Gespräch, analysiert die Frequenz der Anfälle und dokumentiert die Reaktion auf das verordnete Einzelmittel.
Da die Mindestdauer von 30 Minuten überschritten wurde und es sich um eine laufende Behandlung handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 31 vollkommen gerechtfertigt. Die schriftliche Dokumentation ist in der Leistung enthalten.
Fallbeispiel 2: Erneute Erstanamnese innerhalb der Einjahresfrist
Ein Patient mit bekannter Neurodermitis benötigt acht Monate nach der Erstanamnese aufgrund einer massiven psychischen Krise eine grundlegend neue homöopathische Aufarbeitung. Der Arzt führt diese erneute Anamnese in zwei getrennten Sitzungen von jeweils 35 Minuten durch.
Da die einjährige Frist der GOÄ 30 noch läuft, darf die Erstanamnese nicht erneut nach GOÄ 30 berechnet werden. Stattdessen erfolgt die Abrechnung über zweimal GOÄ 31 an unterschiedlichen Tagen, da die Aufteilung medizinisch begründet und dokumentiert ist.
Fallbeispiel 3: Akute Verschlimmerung nach sechs Monaten
Ein Patient mit Asthma bronchiale stellt sich nach sechs Monaten stabiler Phase mit einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik vor. Der Arzt nimmt sich 40 Minuten Zeit, um die veränderten Symptome im Detail zu erfassen und das Folgemittel zu bestimmen.
Hier liegt eine klassische Indikation für die homöopathische Folgeanamnese vor. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 31 zum Regelsatz, da der zeitliche Mindestaufwand sicher erreicht wurde.
Häufige Fehler bei der GOÄ 31: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der strengen Abrechnungsfrequenz. Die GOÄ 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig, wobei die Frist mit der erstmaligen Erbringung beginnt.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem sehr genau die Einhaltung der Mindestdauer von 30 Minuten. Kürzere Gespräche dürfen keinesfalls unter dieser Ziffer abgerechnet werden; hier muss auf allgemeinere Beratungsziffern ausgewichen werden.
Ein weiterer Stolperstein sind die Leistungsausschlüsse. Die GOÄ 31 darf nicht neben den Ziffern 1, 3, 4, 30, 34 und 435 berechnet werden. Besonders der Ausschluss der Fremdanamnese nach GOÄ 4 wird häufig übersehen, obwohl er im Gegensatz zur Erstanamnese (GOÄ 30) hier explizit gilt.
Achtung: Ein Übertrag nicht genutzter Folgeanamnesen in den nächsten Sechsmonatszeitraum ist rechtlich nicht zulässig. Jede Frist steht für sich allein und erlaubt maximal drei Berechnungen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 31: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Uhrzeit oder Dauer (mindestens 30 Minuten) sowie die wesentlichen Inhalte des Gesprächs festgehalten werden.
Dazu gehören die Beurteilung des bisherigen Krankheitsverlaufs, die Reaktion auf das verordnete homöopathische Einzelmittel sowie die Begründung für das weitere therapeutische Vorgehen. Auch die schriftlichen Aufzeichnungen selbst müssen physisch oder digital in der Akte hinterlegt sein.
Dokumentationsbeispiel: Homöopathische Folgeanamnese bei chronischer Colitis ulcerosa. Dauer: 35 Minuten (14:15 - 14:50 Uhr). Evaluation der Symptomveränderung nach Einnahme von Sulfur LM6. Entscheidung: Fortführung der Medikation in modifizierter Dosierung.
GOÄ 31: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5-fach (91,81 €) ist bei der GOÄ 31 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand (z. B. deutlich über 45 Minuten) oder eine besondere Komplexität der Symptomkonstellation.
Auch eine erschwerte Kommunikation, beispielsweise bei dementen Patienten oder Sprachbarrieren, kann als schwellenüberschreitendes Kriterium herangezogen werden. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung vermerkt sein.
Typische Ziffernkombinationen
Da die wichtigsten Beratungs- und Untersuchungsziffern (wie GOÄ 1, 3, 4, 34) am selben Tag ausgeschlossen sind, ist die Kombination im direkten Arzt-Patienten-Kontakt stark eingeschränkt. Zulässig ist jedoch die Abrechnung von körperlichen Untersuchungen nach den Ziffern 5, 6, 7 oder 8, sofern diese medizinisch notwendig waren.
Ebenso können symptombezogene Sonderleistungen wie Blutentnahmen oder andere diagnostische Maßnahmen am selben Tag erbracht und abgerechnet werden. Wichtig ist, dass diese Leistungen nicht die homöopathische Exploration an sich betreffen, sondern eine eigenständige medizinische Indikation aufweisen.
Ziffer 31 in der neuen GOÄ
Ziffer 31 wird als neue Nummer 13901 fortgeführt — „Erhebung einer ausführlichen Folgeanamnese, Dauer mindestens 30 Minuten". Der feste Satz beträgt 73,89 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 60,33 €). Abrechenbar: im Kalenderjahr bis zu sechsmal, Art der Anamnese in Rechnung anzugeben. Abrechnungshinweis: Die Art der Anamnese (z.
der neuen GOÄ 12 (ausführliche Folgeanamnese, ≥30 min) ist der direkte Nachfolger. Frequenz: der alten GOÄ 3x/6 Monate (gleitend) → der neuen GOÄ 6x/Kalenderjahr (fest).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 31
Was hat nicht gestimmt?