GOÄ 32: Jugendarbeitsschutzuntersuchung richtig abrechnen

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GOÄ 32
Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung – einschließlich einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung –; Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche Äußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den Arbeitgeber)
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x

Die Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchung nach GOÄ-Ziffer 32 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fallstricke und Ausschlüsse vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 32

Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung – einschließlich einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung –; Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche Äußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den Arbeitgeber)

Die GOÄ-Ziffer 32 stellt eine klassische Komplexleistung dar. Sie wurde auf Beschluss des Bundesrates eingeführt, um eine bundesweit einheitliche Vergütung für die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen von Jugendlichen im Berufsleben zu gewährleisten. Der Leistungsumfang ist bewusst sehr breit gefächert und deckt alle wesentlichen präventivmedizinischen Aspekte ab.

Inhaltlich umfasst die Ziffer neben der eingehenden körperlichen Untersuchung auch apparative Schnelltests wie die Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung. Zudem ist eine Urinuntersuchung mittels Teststreifen auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten obligater Bestandteil. Abgerundet wird die Leistung durch die Beratung des Jugendlichen sowie die Erstellung der notwendigen Bescheinigungen für Arbeitgeber und Erziehungsberechtigte.

GOÄ 32 in der Praxis: Abrechnung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist für Jugendliche unter 18 Jahren vor Aufnahme einer Beschäftigung gesetzlich vorgeschrieben. In der täglichen Praxis wird diese Leistung fast ausschließlich für öffentliche Kostenträger erbracht, welche die Kosten im Rahmen der staatlichen Fürsorge übernehmen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Honorierung der ärztlichen Tätigkeit.

Gemäß § 11 der GOÄ darf bei der Abrechnung gegenüber öffentlich-rechtlichen Kostenträgern grundsätzlich nur der einfache Gebührensatz (1,0-fach) in Rechnung gestellt werden. Das Honorar beträgt in diesem Fall fix 23,31 Euro. Eine Steigerung des Faktors wegen erhöhtem Aufwand ist bei diesen Kostenträgern rechtlich ausgeschlossen.

Sollte der Jugendliche jedoch aufgrund akuter Beschwerden oder einer chronischen Erkrankung zusätzliche ärztliche Hilfe benötigen, können diese Leistungen separat berechnet werden. Diese zusätzlichen Maßnahmen müssen jedoch über die reine Vorsorgeuntersuchung hinausgehen und werden in der Regel direkt mit dem Patienten beziehungsweise dessen Erziehungsberechtigten abgerechnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 32

Fallbeispiel 1: Standardmäßige Erstuntersuchung

Ein 16-jähriger Jugendlicher stellt sich mit dem Berechtigungsschein zur Erstuntersuchung vor dem Start seiner Ausbildung vor. Es erfolgt die vollständige Anamnese, die körperliche Untersuchung, Seh- und Hörtest sowie der Urinstatus. Abschließend wird der Jugendliche beraten und die Bescheinigung für den Arbeitgeber ausgestellt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 32 zum einfachen Satz (1,0-fach = 23,31 Euro) gegenüber dem zuständigen öffentlichen Kostenträger. Weitere Ziffern für die Beratung oder die Urinuntersuchung dürfen nicht angesetzt werden, da diese mit der Komplexgebühr abgegolten sind.

Fallbeispiel 2: Untersuchung mit zusätzlicher akuter Symptomatik

Im Rahmen der Jugendarbeitsschutzuntersuchung klagt der Jugendliche über akute Knieschmerzen nach einem Sportunfall am Vortag. Der Arzt führt neben der gesetzlichen Untersuchung eine gezielte orthopädische Untersuchung des Kniegelenks durch und berät den Patienten ausführlich zu therapeutischen Maßnahmen.

Neben der GOÄ-Ziffer 32 (abgerechnet über den öffentlichen Kostenträger) kann für die orthopädische Untersuchung die GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) privat liquidiert werden. Da die Knieuntersuchung medizinisch unabhängig von der JArbSchG-Untersuchung war, ist diese Nebeneinanderberechnung zulässig.

Fallbeispiel 3: Nachuntersuchung bei einem Privatpatienten

Ein privat versicherter Jugendlicher benötigt eine Nachuntersuchung gemäß § 35 JArbSchG nach dem ersten Beschäftigungsjahr. Die Untersuchung gestaltet sich aufgrund einer bekannten Skoliose und der Notwendigkeit einer ausführlichen ergonomischen Beratung am Arbeitsplatz besonders zeitaufwendig.

Da es sich um eine Privatliquidation handelt und kein öffentlicher Kostenträger involviert ist, greift § 11 GOÄ nicht. Die Leistung kann mit der GOÄ-Ziffer 32 unter Anwendung des Schwellenwerts (2,3-fach = 53,61 Euro) oder bei entsprechender Begründung des Mehraufwands bis zum Höchstsatz (3,5-fach = 81,58 Euro) abgerechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 32: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von Einzelleistungen, die bereits im Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 32 enthalten sind. Insbesondere die Ausschlussziffern 1 (Beratung) und 5 bis 7 (Untersuchungen) werden fälschlicherweise oft parallel für dieselbe Sitzung dokumentiert. Dies führt bei Prüfungen der Kostenträger regelmäßig zu Kürzungen.

Auch die separate Berechnung von Laborleistungen wie dem Urinstreifen-Schnelltest (z. B. nach GOÄ 3511) ist unzulässig. Da die Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten explizit im Text der Ziffer 32 genannt wird, ist sie mit der Komplexgebühr abgegolten. Nur weiterführende Laboruntersuchungen bei pathologischem Befund dürfen gesondert berechnet werden.

Achtung: Die Ausstellung der Bescheinigung für den Arbeitgeber und die Mitteilung an die Sorgeberechtigten sind ebenfalls Bestandteil der Ziffer 32. Die zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Ziffern 70 (Kurze Bescheinigung) oder 75 (Ausführlicher Bericht) für diese Dokumente ist nicht zulässig und wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 32: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen abzuwenden. Da die GOÄ-Ziffer 32 eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen bündelt, müssen alle diese Schritte in der Patientenakte nachvollziehbar dokumentiert sein. Fehlt beispielsweise der Nachweis über die Durchführung des Sehtests oder der Urinanalyse, kann die gesamte Leistung im Prüffall aberkannt werden.

Besonders wichtig ist das Festhalten der Beratungsinhalte. Es sollte dokumentiert werden, dass der Jugendliche über die gesundheitlichen Auswirkungen seiner zukünftigen beruflichen Tätigkeit aufgeklärt wurde. Auch die Aushändigung der Bescheinigungen und Mitteilungen muss mit Datum und Empfänger in der Kartei vermerkt werden.

Dokumentation: JArbSchG-Erstuntersuchung durchgeführt. Anamnese unauffällig. Körperlicher Status ohne pathologischen Befund. Sehschärfe R/L 1,0 (einfacher Sehtest), Gehör orientierend unauffällig, Farbsinn (Ishihara) regelrecht. Urinstatus: Eiweiß (-), Zucker (-), Erythrozyten (-). Eingehende Beratung zu Ergonomie und Jugendarbeitsschutz erfolgt. Ärztliche Mitteilung an Eltern ausgehändigt, Bescheinigung für Arbeitgeber erstellt.

GOÄ 32: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung des Gebührensatzes über den Einfachsatz (1,0-fach) hinaus ist nur dann möglich, wenn die Abrechnung nicht über einen öffentlichen Kostenträger erfolgt. Bei Selbstzahlern oder Privatversicherten kann der Regelhöchstsatz von 2,3 oder bei außergewöhnlich hohem Aufwand der Höchstsatz von 3,5 angewendet werden. Typische Begründungen für eine Überschreitung des Schwellenwerts sind beispielsweise ausgeprägte Verständigungsschwierigkeiten oder eine komplexe Anamnese bei chronischen Vorerkrankungen.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl viele Standardziffern neben der GOÄ 32 ausgeschlossen sind, gibt es zulässige Kombinationen. Eine eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 kann berechnet werden, wenn sie aus einem eigenständigen Anlass erfolgt, der über die gesetzliche Jugendarbeitsschutzuntersuchung hinausgeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Jugendliche eine tiefergehende Beratung zu einer neu diagnostizierten chronischen Erkrankung benötigt.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination der GOÄ 32 mit der Ziffer 3 auf eine strikte zeitliche und inhaltliche Trennung in der Dokumentation. Geben Sie auf der Rechnung eine separate Diagnose und eine Uhrzeit an, um Rückfragen der privaten Krankenversicherungen von vornherein zu vermeiden.

Ziffer 32 in der neuen GOÄ

Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung – einschließlich einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung –; Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche Äußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den Arbeitgeber) (Ziffer 32) wird in der neuen GOÄ als Nummer 118 weitergeführt — „Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Gesundheitliche Betreuung), …". Der Festsatz beträgt 96,90 € (bisher 2,3-facher Satz: 53,61 €); abrechenbar je Untersuchungsanlass.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 32

Eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 32 über den 1,0-fachen Satz hinaus ist bei Abrechnung über öffentliche Kostenträger gemäß § 11 GOÄ ausgeschlossen. Bei Privatversicherten oder Selbstzahlern kann die Ziffer jedoch mit begründetem Mehraufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind beispielsweise erhebliche Sprachbarrieren oder komplexe Vorerkrankungen des Jugendlichen.
Die GOÄ-Ziffer 32 ist eine Komplexleistung, die neben der körperlichen Untersuchung auch einfache Seh-, Hör- und Farbsinnprüfungen sowie einen Urinschnelltest umfasst. Ebenfalls abgegolten sind die Beratung des Jugendlichen, die Mitteilung an die Sorgeberechtigten und die Bescheinigung für den Arbeitgeber. Diese Einzelleistungen dürfen daher nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 3 ist grundsätzlich möglich, wenn die eingehende Beratung unabhängig von der Jugendarbeitsschutzuntersuchung erfolgt. Dies setzt voraus, dass ein eigenständiger Beratungsanlass vorliegt, der über die gesetzlich geforderten Inhalte hinausgeht. Die Dokumentation muss diese inhaltliche Trennung klar widerspiegeln.
Nein, ein einfacher Urinstreifen-Schnelltest auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten ist fester Bestandteil der GOÄ-Ziffer 32 und kann nicht gesondert abgerechnet werden. Nur weiterführende, medizinisch notwendige Laboruntersuchungen, die über diesen Standardtest hinausgehen, sind separat berechnungsfähig. Dies betrifft beispielsweise mikroskopische Untersuchungen des Urinsediments bei pathologischem Befund.
Ja, die Ziffern 1 und 5 sind in derselben Sitzung neben der GOÄ-Ziffer 32 grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn diese Leistungen in einer zeitlich getrennten Sitzung am selben Tag oder aufgrund eines völlig unabhängigen Behandlungsanlasses erbracht werden. Auch in diesem Fall müssen die erbrachten Leistungen die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllen und präzise dokumentiert werden.
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