Die Abrechnung der analytischen Gruppenpsychotherapie nach GOÄ 864 erfordert Präzision. Unser Leitfaden zeigt Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentationstipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 864
Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer - 345 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 864 beschreibt die analytische Gruppenpsychotherapie im Rahmen der privaten Abrechnung. Diese hochspezialisierte Leistung setzt voraus, dass die therapeutische Sitzung eine Mindestdauer von 100 Minuten aufweist und die Gruppe aus maximal acht Personen besteht. Die Abrechnung erfolgt pro teilnehmendem Patienten, was eine präzise Erfassung der anwesenden Personen erfordert.
Aus fachlicher Sicht umfasst diese Ziffer das gezielte Zulassen und Steuern von regressiven Prozessen innerhalb der Gruppe. Der Therapeut nutzt die entstehenden Übertragungen und Gegenübertragungen sowohl im Bezug auf die Gruppe als auch auf die eigene Person therapeutisch aus. Die entsprechenden Richtlinien und Vorbemerkungen zur analytischen Psychotherapie sind hierbei zwingend zu beachten.
GOÄ 864 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Rahmen
Die Anwendung der GOÄ 864 ist an enge formale und inhaltliche Kriterien gebunden. Typische klinische Indikationen für diese Form der Therapie sind schwere neurotische Störungen, Persönlichkeitsstörungen oder tiefgreifende psychosomatische Erkrankungen, bei denen die Gruppendynamik als wesentlicher Wirkfaktor genutzt werden kann. Der therapeutische Rahmen erfordert eine konstante Zusammensetzung der Gruppe, um die notwendige therapeutische Allianz und Sicherheit zu gewährleisten.
Im Unterschied zur tiefenpsychologisch fundierten Gruppenbehandlung (GOÄ 863) steht bei der analytischen Gruppe die Aufdeckung und Bearbeitung unbewusster Konflikte im Vordergrund. Die Therapeuten nehmen hierbei eine eher abwartende, deutende Rolle ein, um die Übertragungsneurose innerhalb der Gruppe zur Entfaltung zu bringen. Eine sorgfältige Abgrenzung der Verfahren ist für die Begründung der Therapiewahl unerlässlich.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Mindestdauer von 100 Minuten pro Sitzung strikt eingehalten wird. Kürzere Sitzungszeiten können nicht über die GOÄ 864 abgerechnet werden und führen bei Prüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 864
Fallbeispiel 1: Analytische Gruppe bei rezidivierender depressiver Störung
Ein Patient mit einer schweren rezidivierenden depressiven Störung nimmt an einer analytischen Gruppentherapie teil. Die Gruppe besteht aus sechs Teilnehmern und die Sitzung dauert exakt 100 Minuten. Der Therapeut fördert die Bearbeitung frühkindlicher Konflikte, die sich in der aktuellen Gruppenübertragung widerspiegeln. Die Abrechnung erfolgt für diesen Patienten mit der GOÄ-Ziffer 864 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Erhöhter Aufwand bei schwerer Persönlichkeitsstörung
In einer analytischen Gruppe mit sieben Teilnehmern kommt es bei einem Patienten mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu einer massiven Krisensituation während der Sitzung. Der Therapeut muss intensiv intervenieren, um die Gruppe zu stabilisieren und regressive Prozesse aufzufangen. Die Sitzung dauert 105 Minuten. Aufgrund des stark erhöhten therapeutischen Aufwands wird die GOÄ 864 mit dem Steigerungsfaktor 3,5-fach abgerechnet, gestützt durch eine detaillierte Begründung in der Rechnung.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Einzel- und Gruppentherapie
Eine Patientin befindet sich in einer kombinierten analytischen Behandlung. An einem Dienstag findet eine Einzelsitzung statt, am Donnerstag nimmt sie an der analytischen Gruppe (Dauer 100 Minuten, 5 Teilnehmer) teil. Die Einzelsitzung wird nach GOÄ 861 abgerechnet, die Gruppensitzung am Donnerstag nach GOÄ 864. Da die Behandlungen an unterschiedlichen Tagen stattfinden, ist diese Kombination abrechnungstechnisch vollkommen zulässig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 864: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der Gebührenordnung. Die GOÄ 864 darf am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 1 (Beratung) oder 3 (Eingehende Beratung) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit anderen psychotherapeutischen Ziffern wie der GOÄ 861 (Analytische Einzeltherapie) oder GOÄ 863 (Tiefenpsychologische Gruppentherapie) am selben Tag ist ausgeschlossen.
Ein weiterer Angriffsfaktor für private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen ist die Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl von acht Personen. Befinden sich neun oder mehr Patienten in der Gruppe, ist die Abrechnung der GOÄ 864 für keinen der Teilnehmer zulässig. Zudem fordern Prüfinstanzen bei häufiger Anwendung des Schwellenwertes von 2,3 oder höher detaillierte medizinische Begründungen, die über bloße Floskeln hinausgehen.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von Einzel- und Gruppentherapie am selben Kalendertag ist durch die Ausschlussbestimmungen der GOÄ blockiert. Planen Sie diese Termine zwingend an unterschiedlichen Tagen, um Honorarverluste zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 864: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und fachlich fundierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss neben dem Datum und den genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende der Sitzung zur Überprüfung der 100-Minuten-Grenze) auch die exakte Teilnehmeranzahl vermerkt sein. Jede Dokumentation sollte zudem die wesentlichen therapeutischen Themen und die Dynamik der Gruppe widerspiegeln.
Besonderes Augenmerk legen Prüfer darauf, ob die für die analytische Therapie charakteristischen Prozesse dokumentiert wurden. Es empfiehlt sich, das Auftreten und die Bearbeitung von Übertragungs- und Gegenübertragungsphänomenen sowie das Zulassen regressiver Prozesse stichpunktartig zu skizzieren. Dies belegt den analytischen Charakter der Sitzung gegenüber anderen Verfahren.
Dokumentationsbeispiel: Analytische Gruppensitzung (6 Teilnehmer), 14:00 - 15:45 Uhr (105 Min.). Thema: Autoritätskonflikte in der Gruppe. Zulassen regressiver Tendenzen bei Patient X bezüglich väterlicher Übertragung auf den Therapeuten. Bearbeitung der Gruppenreaktion auf die Intervention.
GOÄ 864: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 864 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 2,3 (46,25 €) hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 (70,38 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine extrem schwierige Gruppendynamik, akute Kriseninterventionen während der laufenden Sitzung bei einzelnen Teilnehmern oder eine ausgeprägte Multimorbidität der Gruppenmitglieder, die eine erhöhte Aufmerksamkeit des Therapeuten erfordert. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Da die GOÄ 864 weitreichende Ausschlüsse aufweist, sind Kombinationen am selben Tag stark limitiert. Zulässig ist jedoch die Abrechnung von psychiatrischen Grundleistungen wie der GOÄ 801 oder GOÄ 806 an anderen Tagen desselben Behandlungsfalles. Eine sinnvolle Kombination im Behandlungsverlauf stellt die Abwechslung mit der analytischen Einzeltherapie (GOÄ 861) dar, sofern diese an getrennten Tagen stattfindet. Auch die Einbeziehung von Bezugspersonen nach GOÄ 820 an separaten Terminen ist ein häufiger und erstattungsfähiger Bestandteil des Gesamtbehandlungsplans.
Ziffer 864 in der neuen GOÄ
Die analytische Psychotherapie in der Gruppenbehandlung wird in der neuen GOÄ nach Alter der Patienten und Gruppengrößen aufgeteilt. Allen neuen Ziffern gilt: Dauer mindestens 100 Minuten, ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von je mindestens 50 Minuten; bei nur einer Einheit gilt der halbe Satz. Die Teilnehmerzahl ist in der Rechnung anzugeben.
Erwachsene (über 21 Jahre)
- 4501 „Gruppenbehandlung, 3–4 Teilnehmer, je Sitzung und Teilnehmer" — 115,00 €
- 4502 „Gruppenbehandlung, 5–9 Teilnehmer, je Sitzung und Teilnehmer" — 85,00 €
Kinder, Jugendliche und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
- 4503 „Gruppenbehandlung, 3–4 Teilnehmer, je Sitzung und Teilnehmer" — 135,00 €; bei kurzfristiger Absage auch bei 2 Teilnehmern berechnungsfähig
- 4504 „Gruppenbehandlung, 5–9 Teilnehmer, je Sitzung und Teilnehmer" — 100,00 €
Der bisherige 2,3-fache Satz der Ziffer 864 lag bei 46,25 €. Für die neue Abrechnung entscheiden Alter und Gruppenkoeffizient — beides muss aus der Dokumentation hervorgehen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 864
Was hat nicht gestimmt?