Die Abrechnung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nach GOÄ 861 wirft oft Fragen zu Kontingenten und Ausschlüssen auf. Unser Leitfaden hilft.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 861
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten
Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gehört zu den psychoanalytisch begründeten Verfahren und ist ätiologisch orientiert. Im Zentrum der Behandlung steht die Aufarbeitung der unbewussten Psychodynamik neurotischer Störungen, die sich in psychischen oder somatischen Symptomen äußern. Um die therapeutische Wirkung nicht zu gefährden, ist die gleichzeitige Anwendung suggestiver oder übender Techniken ausgeschlossen.
Diese Therapieform konzentriert den therapeutischen Prozess durch eine bewusste Begrenzung des Behandlungszieles. Ein vorwiegend konfliktzentriertes Vorgehen und die Einschränkung regressiver Prozesse sind hierbei kennzeichnend. Die Behandlung erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu drei Jahren, wobei meist eine Sitzung pro Woche stattfindet.
GOÄ 861 in der Praxis: Indikation und therapeutischer Rahmen
Die Indikation für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach GOÄ 861 ist bei Patienten mit aktuell wirksamen neurotischen Konflikten gegeben. Hierbei müssen Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand im therapeutischen Prozess aktiv beachtet werden. Typische Anwendungsformen sind die Kurztherapie, die Fokaltherapie, die dynamische Psychotherapie sowie die niederfrequente Therapie.
Die dynamische Psychotherapie nutzt den freien Einfall des Patienten sowie klärende Fragen, um pathogenes Erlebnismaterial zu bearbeiten. Sie zeichnet sich durch eine hohe zeitliche Flexibilität aus. Demgegenüber eignet sich die niederfrequente Therapie besonders für chronische neurotische Zustände und Persönlichkeitsstörungen mit Defiziten in der Ich-Entwicklung, wobei die Behandlungsdauer ein bis fünf Jahre betragen kann.
Tipp: Vor Beginn einer längerfristigen Therapie empfiehlt es sich, den Patienten auf eine schriftliche Kostenzusage seiner privaten Krankenversicherung hinzuweisen, da die Tarife bezüglich der erstattungsfähigen Sitzungskontingente stark variieren können.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 861
Fallbeispiel 1: Behandlung einer depressiven Episode
Ein Patient stellt sich mit einer mittelschweren depressiven Episode vor, die auf einen unbewussten Partnerschaftskonflikt zurückzuführen ist. Es wird eine 50-minütige Einzelsitzung im Rahmen einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie durchgeführt. Da keine weiteren Leistungen am selben Tag erbracht werden, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 861 zum Regelsatz (2,3-fach) in Höhe von 92,51 €.
Fallbeispiel 2: Krisenintervention als Doppelsitzung
Bei einer Patientin mit einer akuten Belastungsreaktion droht eine psychische Dekompensation. Der Therapeut führt eine Doppelsitzung von zweimal 50 Minuten durch, die durch eine deutliche Pause unterbrochen ist. Da eine akute krisenhafte Situation vorliegt, ist der zweifache Ansatz der GOÄ 861 am selben Tag zulässig und wird entsprechend dokumentiert.
Fallbeispiel 3: Niederfrequente Therapie bei Persönlichkeitsstörung
Ein Patient mit einer chronifizierten Persönlichkeitsstörung befindet sich in einer langfristigen, niederfrequenten Therapie mit einer Sitzung pro Monat. Die 50-minütige Sitzung dient der kontinuierlichen Stabilisierung der Ich-Struktur. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 861 unter Berücksichtigung der Mindestdauer von 50 Minuten.
Häufige Fehler bei der GOÄ 861: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Kombination der GOÄ 861 mit anderen Beratungs- oder Untersuchungsleistungen am selben Tag. Die Ziffern 1 (Beratung) und 3 (Eingehende Beratung) sind neben der Ziffer 861 strikt ausgeschlossen. Auch die Kombination mit den Ziffern 22, 30, 34 sowie den weiteren psychotherapeutischen Ziffern 862 bis 864 ist am selben Behandlungstag nicht zulässig.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen häufig das Fehlen einer ausreichenden Begründung bei Überschreitung der Regelsätze. Wird die Mindestdauer von 50 Minuten unterschritten, darf die Ziffer 861 überhaupt nicht abgerechnet werden. Eine Aufteilung in zwei kürzere Einheiten ist nur unter strengen Voraussetzungen und mit hälftigem Gebührenansatz zulässig.
Achtung: Die gleichzeitige Anwendung von Verhaltenstherapie und psychoanalytisch begründeten Verfahren ist nach den Richtlinien ausgeschlossen. Eine solche Methodenkombination führt in der ambulanten Privatliquidation regelmäßig zu Erstattungsproblemen.
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Dokumentation der GOÄ 861: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben den therapeutischen Inhalten zwingend die genauen Start- und Endzeiten der Sitzung festgehalten werden. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass die Mindestdauer von 50 Minuten tatsächlich erreicht oder überschritten wurde.
Darüber hinaus sollten die wesentlichen psychodynamischen Konflikte, die bearbeiteten Übertragungsphänomene sowie die therapeutischen Interventionen stichpunktartig dokumentiert werden. Bei der Durchführung von Doppelsitzungen ist die medizinische Notwendigkeit der Krisenintervention explizit zu begründen.
Dokumentation: Tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie von 14:00 bis 14:55 Uhr (55 Min.). Bearbeitung des aktuellen Konflikts am Arbeitsplatz unter Beachtung der ödipalen Übertragungsdynamik. Patient zeigt gute Reflexionsfähigkeit, Widerstand wurde erfolgreich bearbeitet.
GOÄ 861: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 861 liegt beim 2,3-fachen Satz (92,51 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 (140,77 €) ist bei besonders schwierigen Krankheitsbildern oder aufwendigen Therapieverläufen möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine ausgeprägte therapeutische Widerstandshaltung, eine erschwerte Kommunikation oder eine hohe Krisenanfälligkeit des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Da die GOÄ 861 weitreichende Ausschlusskriterien besitzt, sind Kombinationen am selben Tag stark limitiert. Zulässig ist jedoch die Abrechnung von Zuschlägen für unzeitgemäße Inanspruchnahme (z. B. Zuschlag F für Behandlungen an Samstagen oder Feiertagen), sofern die Sitzung aus dringenden medizinischen Gründen zu diesen Zeiten stattfinden musste. Diagnostische Leistungen wie die biographische Anamnese nach GOÄ 860 müssen an separaten Tagen vor Beginn der eigentlichen Therapiephase erbracht und abgerechnet werden.
Ziffer 861 in der neuen GOÄ
Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in der Einzelbehandlung wird zur neuen Nummer 4505 — mit deutlich höherer Bewertung und der Möglichkeit, in bestimmten Situationen zwei Sitzungen an einem Tag abzurechnen.
4505 „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten, ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten" — 145,00 €; je vollendete 50 Minuten bis zu zweimal an einem Kalendertag berechnungsfähig, gilt dann als zwei Sitzungen erbracht. Bei nur einer Einheit (mindestens 25 Minuten) ist die Leistung zur Hälfte des Gebührensatzes berechnungsfähig.
Der Festsatz von 145,00 € übersteigt den bisherigen 2,3-fachen Satz von 92,51 € deutlich. Die Halbierungsregel für Kurzeinheiten ist neu und erlaubt eine strukturierte Flexibilisierung innerhalb der Sitzung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 861
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