Die neuropsychiatrische Behandlung von Anfallkranken nach GOÄ 816 erfordert präzise Dokumentation. Erfahren Sie, wie Sie Ausschlüsse vermeiden und richtig steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 816
Neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken mit Kontrolle der Anfallaufzeichnung – gegebenenfalls mit medikamentöser Ein- und Umstellung und auch mit Einschaltung der Kontaktperson –
Die Gebührenordnungsposition GOÄ 816 bildet einen spezifischen Betreuungsaufwand ab, der bei der chronischen Behandlung von Patienten mit Anfallserkrankungen entsteht. Diese Ziffer stellt eine Besonderheit dar, da sie gezielt auf das Krankheitsbild der Epilepsie zugeschnitten ist. Der Verordnungsgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass die kontinuierliche Führung dieser Patienten einen überdurchschnittlichen zeitlichen und inhaltlichen Aufwand erfordert.
Die Leistung umfasst neben der eigentlichen neuropsychiatrischen Untersuchung und Beratung auch die Auswertung von Anfallskalendern oder sonstigen Aufzeichnungen. Ebenso ist die Anpassung der medikamentösen Therapie sowie die notwendige Kommunikation mit Bezugspersonen im Leistungsumfang enthalten. Vorbemerkungen schränken die Anwendung nicht weiter ein, jedoch gilt es, die strikten Abrechnungsausschlüsse zu beachten.
GOÄ 816 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 816 setzt voraus, dass eine medizinisch indizierte, spezifische Maßnahme zur Behandlung der Epilepsie stattfindet. Dies kann im Rahmen der regelmäßigen, in bestimmten Zeitabständen stattfindenden Befundkontrollen erfolgen. Auch eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes, wie eine Zunahme der Anfallsfrequenz oder das Auftreten neuer Anfallstypen, rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer.
Eine Abgrenzung zu den allgemeinen Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 und 3 ist in der Praxis oft schwierig, da die Übergänge fließend sind. Die GOÄ 816 ist jedoch die speziellere Leistung für Anfallskranke und verdrängt bei Vorliegen der Voraussetzungen die allgemeinen Ziffern. Da diese Ziffern am selben Tag ausgeschlossen sind, muss die Wahl der Ziffer sorgfältig abgewogen werden.
Tipp: Wenn der Schwerpunkt des Kontakts auf der Analyse des Anfallstagebuchs und der Anpassung der Antikonvulsiva liegt, ist die GOÄ 816 der Ziffer 3 aufgrund der höheren Bewertung (180 Punkte vs. 150 Punkte) vorzuziehen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 816
Fallbeispiel 1: Routinekontrolle bei stabiler Epilepsie
Ein Patient stellt sich zur vierteljährlichen Routinekontrolle in der neurologischen Praxis vor. Der Arzt wertet den mitgebrachten Anfallskalender aus, stellt eine stabile Phase ohne Anfälle fest und bespricht die Fortführung der aktuellen Medikation.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 816 zum Regelsatz (2,3-fach), da alle Kriterien der Leistungslegende inklusive der Kontrolle der Aufzeichnungen erfüllt sind. Allgemeine Beratungsziffern werden an diesem Tag nicht zusätzlich liquidiert.
Fallbeispiel 2: Medikamentöse Umstellung bei Therapieversagen
Aufgrund einer Zunahme von fokalen Anfällen wird eine medikamentöse Umstellung notwendig. Der Arzt bespricht die schrittweise Reduktion des bisherigen Antiepileptikums und das Eindosieren eines neuen Präparats, wobei auch die Ehefrau als Kontaktperson intensiv angeleitet wird.
Hier ist der Ansatz der GOÄ 816 vollauf gerechtfertigt. Aufgrund des erhöhten Erklärungsbedarfs und der Einbeziehung der Kontaktperson kann ein erhöhter Steigerungsfaktor gewählt werden.
Fallbeispiel 3: Akutvorstellung nach Cluster-Anfällen
Ein bekannter Epilepsiepatient wird nach einer Serie von Anfällen notfallmäßig in der Praxis vorstellig. Neben der klinischen Untersuchung erfolgt eine sofortige Anpassung der Notfallmedikation und die Durchsicht der jüngsten Aufzeichnungen.
Die neuropsychiatrische Behandlung wird über die GOÄ 816 abgerechnet. Eventuell zusätzlich erbrachte apparative Leistungen wie ein EEG (GOÄ 827) können selbstverständlich nebeneinander berechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 816: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Beratungsleistungen. Die Ziffern 1 (Beratung) und 3 (Eingehende Beratung) sind am selben Tag strikt ausgeschlossen und werden von privaten Krankenversicherungen konsequent gestrichen.
Ebenso darf die Ziffer 4 (Unterweisung einer Bezugsperson) nicht neben der GOÄ 816 angesetzt werden, da die Einbeziehung der Kontaktperson bereits integraler Bestandteil der Ziffer 816 ist. Auch die Kombination mit der Ziffer 804 (Psychiatrische Behandlung) ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen.
Achtung: Private Kostenträger prüfen genau, ob tatsächlich eine Anfallsaufzeichnung vorlag und kontrolliert wurde. Fehlt der Hinweis auf die Durchsicht des Kalenders in der Dokumentation, droht der vollständige Honorarverlust für diese Ziffer.
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Dokumentation der GOÄ 816: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose und präzise Dokumentation unerlässlich. Es muss zweifelsfrei aus der Patientenakte hervorgehen, dass die spezifischen Bedingungen der Leistungslegende erfüllt wurden. Insbesondere die Erwähnung der kontrollierten Aufzeichnungen ist obligat.
In der Kartei sollten die dokumentierte Anfallsfrequenz, die besprochenen Medikamentendosen sowie die Anwesenheit und Instruktion von Bezugspersonen festgehalten werden. Dies schützt die Praxis vor Regressforderungen und langwierigen Diskussionen mit Erstattungsstellen.
Dokumentationsbeispiel: Pat. zur Verlaufskontrolle bei bekannter fokaler Epilepsie. Anfallskalender der letzten 3 Monate kontrolliert (3 asymptomatische Phasen, 1 mildes Ereignis am 12.04.). Medikation mit Levetiracetam 1000mg 1-0-1 unverändert fortgeführt. Ehefrau bzgl. Verhalten bei prolongierten Anfällen erneut instruiert.
GOÄ 816: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis hin zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 816 gut begründbar. Typische Kriterien für eine Steigerung sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der medikamentösen Ein- oder Umstellung oder eine schwierige Kommunikation aufgrund kognitiver Defizite des Patienten.
Auch eine besonders komplexe Beratung der Kontaktperson bei hoher Anfallsfrequenz oder die Koordination von Fremdbefunden kann als individuelle Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 816 mit apparativen neurologischen Untersuchungen. Hierzu zählt insbesondere das EEG nach GOÄ 827 oder eine neurologische Untersuchung nach GOÄ 800, sofern diese eigenständig erbracht wird.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Gesprächsziffern am selben Tag. Werden an einem Tag sowohl eine ausführliche psychiatrische Exploration als auch die Epilepsiebehandlung durchgeführt, muss die höher bewertete Ziffer gewählt werden.
Ziffer 816 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen:
- Bei Dauer mindestens 15 Minuten: 4408 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische, neuropädiatrische oder psychosomatische Behandlung, bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, Dauer unter 15 Minuten" (12,73 €), einmal
- Bei Dauer mindestens 15 Minuten: 4409 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische, neuropädiatrische oder psychosomatische Behandlung, bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, Dauer unter 15 Minuten" (38,45 €), je vollendete 15 Minuten; Erwachsene bis zu viermal je Sitzung, Kinder und Jugendliche bis zu achtmal je Sitzung
Die Spanne reicht von 12,73 € bis 38,45 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 24,13 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 816
Was hat nicht gestimmt?