GOÄ 637: Pulswellenlaufzeitbestimmung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 637
Pulswellenlaufzeitbestimmung – gegebenenfalls einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung –
Punktzahl 227  
Einfachsatz 13,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 23,81 € 1,8x
Höchstsatz 33,08 € 2,5x
Ausschlüsse
435

Die Pulswellenlaufzeitbestimmung nach GOÄ 637 ist ein wichtiges Tool in der Gefäßdiagnostik. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Ausschlüssen und Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 637

Pulswellenlaufzeitbestimmung – gegebenenfalls einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung –

Die GOÄ-Ziffer 637 beschreibt eine spezialisierte diagnostische Leistung aus dem Bereich der Inneren Medizin und Kardiologie. Bei diesem nicht-invasiven Verfahren wird die Zeitspanne gemessen, die eine Pulswelle benötigt, um vom Herzen zu den peripheren Gefäßen zu gelangen. Die Messung erfolgt in der Regel durch die gleichzeitige Registrierung eines Elektrokardiogramms und der arteriellen Pulse an den unteren Extremitäten.

Die im Leistungstext erwähnte elektrokardiographische Kontrollableitung dient als zeitlicher Trigger für den Beginn der Pulswelle. Sie ist integraler Bestandteil der Leistung und darf nicht separat berechnet werden. Das Verfahren liefert wertvolle Hinweise auf den Zustand des arteriellen Gefäßsystems im Seitenvergleich.

GOÄ 637 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung der Pulswellenlaufzeit kommt vor allem bei der Abklärung einer vermuteten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) zum Einsatz. Durch den Seitenvergleich der Messergebnisse an den unteren Extremitäten lassen sich hämodynamisch relevante Stenosen oder Verschlüsse lokalisieren. Eine verlängerte Laufzeit deutet dabei auf ein Hindernis im Blutstrom hin.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Beurteilung der Gefäßwandsteifigkeit im Rahmen der kardiovaskulären Risikostratifizierung. Eine verkürzte Pulswellenlaufzeit weist auf starre, unelastische Gefäße hin, wie sie bei fortgeschrittener Arteriosklerose oder chronischer Hypertonie vorkommen. Die Methode erlaubt somit eine frühzeitige Risikoabschätzung noch vor dem Auftreten klinischer Symptome.

Tipp: Die Pulswellenlaufzeitbestimmung eignet sich hervorragend als Screening-Methode bei Diabetikern und Hypertonikern zur frühzeitigen Erfassung makrovaskulärer Veränderungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 637

Fallbeispiel 1: Verdacht auf pAVK

Ein Patient stellt sich mit belastungsabhängigen Schmerzen in den Waden vor. Zur Abklärung führt der Arzt eine bilaterale Pulswellenlaufzeitbestimmung an den Beinen durch. Die Messung zeigt eine deutliche Seitendifferenz mit verzögerter Laufzeit links. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 637 mit dem Regelsatz (1,8-fach).

Fallbeispiel 2: Arteriosklerose-Screening

Bei einem Patienten mit langjährigem, schwer einstellbarem arteriellen Hypertonus soll das Gefäßalter bestimmt werden. Der Arzt führt die Pulswellenlaufzeitbestimmung zur Beurteilung der arteriellen Steifigkeit durch. Die Auswertung zeigt verkürzte Laufzeiten als Zeichen einer erhöhten Gefäßwandstarre. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 637.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Intervention

Nach einer perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA) der Arteria femoralis links wird eine Kontrolluntersuchung durchgeführt. Mittels Pulswellenlaufzeitbestimmung wird der Erfolg der Rekanalisation im Vergleich zur Voruntersuchung dokumentiert. Die Leistung wird über die Ziffer 637 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 637: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 637 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 435. Da die Pulswellenlaufzeitbestimmung methodisch oft auf einer oszillographischen Registrierung basiert, ist der Ausschluss der Ziffer 435 in den ergänzenden Bestimmungen explizit festgeschrieben. Beide Leistungen am selben Tag zu berechnen, führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die elektrokardiographische Kontrollableitung. Da diese im Text der Ziffer 637 als fakultativer Bestandteil genannt ist, darf ein zeitgleich geschriebenes EKG zur Triggerung nicht zusätzlich nach den Ziffern 651 oder 652 abgerechnet werden. Nur wenn ein vollständiges diagnostisches EKG aus eigenständiger Indikation erfolgt, ist eine separate Berechnung denkbar.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 637 und der GOÄ 435 am selben Tag ist ausgeschlossen. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen streichen diese Kombination konsequent.

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Dokumentation der GOÄ 637: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine vollständige Dokumentation der Untersuchungsparameter in der Patientenakte unerlässlich. Es müssen die gemessenen Laufzeiten für beide Extremitäten in Millisekunden sowie die Interpretation der Ergebnisse festgehalten werden. Auch die Durchführung der EKG-Triggerung sollte kurz vermerkt werden.

Fehlen konkrete Messwerte oder eine abschließende Beurteilung im Befundbericht, kann die private Krankenversicherung die Erstattung verweigern. Eine sorgfältige Dokumentation schützt die Praxis vor Honorarrückforderungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Dokumentationsbeispiel: Indikation: V. a. pAVK bei pAVK-Stadium II. Durchführung der Pulswellenlaufzeitbestimmung beidseits an den unteren Extremitäten unter simultaner EKG-Kontrollableitung. Messergebnisse: Rechter Fuß 240 ms, linker Fuß 310 ms. Befund: Seitendifferenz mit Verzögerung links, vereinbar mit proximaler Stenose links.

GOÄ 637: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein erhöhter Zeitaufwand bei der Durchführung der Untersuchung kann einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung (bis zum 2,5-fachen Satz) sind ausgeprägte motorische Unruhe des Patienten, schwere Adipositas oder erhebliche anatomische Deformitäten, welche das Anlegen der Manschetten und Elektroden erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 637 lässt sich gut mit anderen diagnostischen Leistungen kombinieren. Häufige Ziffernkombinationen umfassen die symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5, die eingehende Beratung nach Ziffer 3 sowie Ultraschalluntersuchungen der Gefäße nach den Ziffern 410 oder 391, sofern die jeweiligen Ausschlussbestimmungen beachtet werden.

Ziffer 637 in der neuen GOÄ

Die Pulswellenlaufzeitbestimmung, ggf. einschließlich EKG-Kontrollableitung (heute beim 2,3-fachen Satz: 23,81 €), wird zur neuen Nummer 2824: „Bestimmung der Pulswellenlaufzeit und/oder Pulswellenanalyse, je Sitzung" — Festpreis 28,50 €. Die EKG-Kontrollableitung ist kein gesonderter Abrechnungsposten mehr.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 637

Die GOÄ-Ziffer 637 umfasst die Pulswellenlaufzeitbestimmung, gegebenenfalls inklusive einer elektrokardiographischen Kontrollableitung. Es handelt sich um ein nicht-invasives Verfahren zur Diagnostik von Durchblutungsstörungen und Gefäßwandsteifigkeit an den unteren Extremitäten.
Die GOÄ-Ziffer 637 darf nicht neben der Ziffer 435 (periphere Oszillographie) abgerechnet werden. Da die Pulswellenlaufzeitbestimmung häufig oszillographische Methoden nutzt, ist dieser Ausschluss in den ergänzenden Bestimmungen strikt geregelt.
Nein, eine elektrokardiographische Kontrollableitung ist bereits Bestandteil der GOÄ 637. Ein separates EKG nach den Ziffern 651 oder 652 kann für dieselbe Sitzung nicht berechnet werden, wenn es lediglich der Steuerung der Pulswellenmessung dient.
Ein Schwellenwertüberschreitungsfaktor bis zu 2,5-fach kann bei erschwerten Untersuchungsbedingungen begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte motorische Unruhe des Patienten, schwere Adipositas oder erhebliche anatomische Besonderheiten, die die Signalqualität beeinträchtigen.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ 637 beträgt 13,23 € bei 227 Punkten. Bei Anwendung des medizinisch üblichen Regelhöchstsatzes von 1,8-fach beläuft sich das Honorar auf 23,81 €, während der Höchstsatz (2,5-fach) bei 33,08 € liegt.
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