GOÄ 638: Arterien- & Venenpulsschreibung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 638
Punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung
Punktzahl 121  
Einfachsatz 7,05 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,69 € 1,8x
Höchstsatz 17,62 € 2,5x
Ausschlüsse
435

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 638: Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation der Pulsschreibung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 638

Punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung

Die GOÄ-Ziffer 638 beschreibt eine diagnostische Methode zur grafischen Registrierung von Druck- und Volumenschwankungen der Blutgefäße. Diese Untersuchung liefert wertvolle Informationen über die hämodynamischen Verhältnisse im kardiovaskulären System. Durch die Aufzeichnung können Rückschlüsse auf Klappenfehler oder Strömungshindernisse gezogen werden.

Die Leistung fällt in den Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) der Gebührenordnung für Ärzte. Da es sich um eine vorwiegend technisch-physikalische Leistung handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei einem Faktor von 1,8. Eine Abrechnung über diesen Schwellenwert hinaus erfordert eine medizinische Begründung.

GOÄ 638 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die punktuelle Pulsschreibung wird vor allem in der kardiologischen und angiologischen Basisdiagnostik eingesetzt. Typische Indikationen sind der Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheiten (pAVK) oder venöse Abflussstörungen. Auch die Beurteilung von Karotis- und Jugularispulskurven gehört zum klassischen Anwendungsspektrum dieser Ziffer.

Obwohl moderne Ultraschallverfahren an Bedeutung gewonnen haben, bleibt die Pulsschreibung ein schnelles, nicht-invasives Screening-Instrument. Die Methode eignet sich hervorragend zur Verlaufsbeurteilung bekannter Gefäßerkrankungen. Die Messung erfolgt meist mittels spezieller Rezeptoren oder Manschetten an definierten Messpunkten.

Tipp: Die Ziffer 638 eignet sich besonders gut für die schnelle Dokumentation von Durchblutungsstörungen im Rahmen von Routine-Check-ups bei Risikopatienten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 638

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Karotisstenose

Ein Patient stellt sich mit Schwindelsymptomatik vor. Zur orientierenden Abklärung erfolgt eine Karotis-Pulskurvenschreibung an der Halsschlagader. Die Aufzeichnung zeigt charakteristische Veränderungen, die auf eine Verengung hinweisen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 638 mit dem 1,8-fachen Satz (12,69 €).

Fallbeispiel 2: Verdacht auf venöse Abflussstörung

Bei einer Patientin mit einseitiger Beinschwellung wird eine Venenpulsschreibung durchgeführt, um den venösen Rückfluss zu beurteilen. Die Untersuchung erfolgt an mehreren Punkten des betroffenen Beins. Trotz der Messung an verschiedenen Stellen darf die Ziffer 638 nur einmal pro Sitzung berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Kombinierte kardiovaskuläre Untersuchung

Im Rahmen einer kardiologischen Abklärung werden sowohl eine Arterien- als auch eine Venenpulsschreibung (z. B. Jugularispuls) durchgeführt. Da beide Messungen in einem zeitlichen Zusammenhang stattfinden, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 638 ebenfalls nur einmal. Eine Steigerung des Faktors auf 2,5 ist hierbei aufgrund des erhöhten Aufwands denkbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 638: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 638 ist die Mehrfachberechnung bei mehreren Ableitungspunkten. Der Begriff „punktuell“ verleitet oft zu der Annahme, dass jede einzelne Messstelle separat liquidiert werden darf. Die Gebührenordnung stellt jedoch klar, dass alle Messungen einer Sitzung eine gebührenrechtliche Einheit bilden.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die strikten Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 638 darf nicht neben der Ziffer 424 (Power- und B-flow-modulierte Flussdarstellung) abgerechnet werden. Ebenso ist die Nebeneinanderberechnung mit der Doppler-Sonographie nach Ziffer 435 explizit ausgeschlossen.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombination von Gefäßuntersuchungen sehr genau. Die zeitgleiche Abrechnung von Doppler-Verfahren und Pulsschreibungen führt regelmäßig zu Kürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 638: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die untersuchten Gefäßareale und die wesentlichen Messergebnisse festgehalten werden. Auch die grafischen Aufzeichnungen selbst sollten archiviert werden.

Besonders bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 1,8 ist eine präzise Begründung in der Dokumentation unerlässlich. Schwierige anatomische Verhältnisse oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten sollten vermerkt werden. Dies erleichtert die spätere Rechtfertigung gegenüber Kostenträgern.

Dokumentation: Indikation: V. a. pAVK. Punktuelle Arterienpulsschreibung der A. femoralis beidseits. Kurvenverlauf abgeflacht, Hinweis auf Strömungshindernis. Befundkurven digital archiviert.

GOÄ 638: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand bei adipösen Patienten oder ausgeprägten Tremor-Zuständen, die die Signalqualität beeinträchtigen. Auch die simultane Erfassung mehrerer Gefäßprovinzen kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 638 lässt sich gut mit anderen diagnostischen Basisleistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 oder einer eingehenden Beratung nach Ziffer 3. Wichtig ist, dass keine der ausgeschlossenen sonographischen Leistungen am selben Tag für dieselbe Gefäßregion berechnet wird.

Ziffer 638 in der neuen GOÄ

Die punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,69 €) wird im Entwurf nur teilweise fortgeführt:

  • 2816 Photoplethysmographische Untersuchung der peripheren Arterien an mindestens zwei peripheren Gefäßabschnitten oder arterielle photoelektrische Volumenpulsschreibung an mindestens vier Punkten, je Sitzung (36,03 €) — nur wenn arterielle Messungen an mindestens vier peripheren Extremitätengefäßen vorliegen

Die in der klinischen Praxis häufigen Anwendungsfälle der alten Ziffer — Karotis-Pulskurve und Jugularis-Pulskurve — sind im Entwurf ohne Nachfolger, da die neue Leistung 2816 auf periphere Extremitätenarterien beschränkt ist. Venöse Pulsschreibung erhält ebenfalls keinen Nachfolger.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 638

Die GOÄ-Ziffer 638 darf für die punktuelle Aufzeichnung von Arterien- und/oder Venenpulskurven berechnet werden. Dies ist typischerweise bei der Abklärung von Durchblutungsstörungen oder Venenerkrankungen der Fall. Die Leistung umfasst alle Messungen innerhalb einer Sitzung.
Nein, die GOÄ-Ziffer 638 ist pro Sitzung nur einmal berechenbar. Auch wenn Messungen an verschiedenen anatomischen Punkten durchgeführt werden, gilt dies als eine gebührenrechtliche Einheit. Eine Mehrfachabrechnung wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.
Die GOÄ 638 darf nicht neben den Ziffern 424 und 435 abgerechnet werden. Das bedeutet, dass eine zeitgleiche Power-Doppler- oder Doppler-Sonographie am selben Tag den Ausschluss der Pulsschreibung zur Folge hat. Ärzte müssen sich hier für die höherwertige Leistung entscheiden.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 638 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 12,69 € entspricht. Da es sich um eine technische Leistung handelt, gilt hier nicht der übliche ärztliche Schwellenwert von 2,3. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist mit Begründung möglich.
In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, die untersuchten Gefäßabschnitte sowie das Messergebnis dokumentiert werden. Zudem sollten die aufgezeichneten Pulskurven grafisch oder digital archiviert werden. Bei einer Steigerung des Faktors ist die konkrete Erschwernis schriftlich festzuhalten.
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