GOÄ 412: Schädel-Ultraschall beim Säugling korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 412
Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Punktzahl 280  
Einfachsatz 16,32 € 1,0x
Regelhöchstsatz 37,54 € 2,3x
Höchstsatz 57,12 € 3,5x
Ausschlüsse

Die sonografische Untersuchung des Säuglingsschädels nach GOÄ 412 bietet diagnostische Sicherheit. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Ausschlüssen und Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 412

Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

Die Gebührenordnungsziffer 412 beschreibt die transfontanelläre Sonographie des kindlichen Schädels. Diese Untersuchungsmethode nutzt die noch nicht verknöcherten, offenen Fontanellen des Säuglings als akustisches Fenster, um das Gehirngewebe und die Liquorräume darzustellen. Sobald die Fontanellen vollständig geschlossen sind, ist diese Form der Diagnostik physikalisch nicht mehr durchführbar.

Die Leistung umfasst die systematische Darstellung der Hirnstrukturen in mehreren Schnittebenen. Hierzu gehören standardmäßig koronare und sagittale Schnitte, um Fehlbildungen, Blutungen oder Liquorabflussstörungen auszuschließen. Die vollständige Dokumentation der Befunde sowie die Bildarchivierung sind obligate Bestandteile dieser Ziffer.

GOÄ 412 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die transfontanelläre Sonographie ist ein zentrales Instrument in der pädiatrischen Diagnostik. Typische Indikationen für den Einsatz der GOÄ 412 sind der Verdacht auf intrakranielle Blutungen bei Frühgeborenen oder die Überwachung eines bekannten Hydrozephalus. Auch ein ungewöhnlich rasches Kopfumfangswachstum erfordert eine rasche sonografische Abklärung der inneren Liquorräume.

Darüber hinaus wird die Untersuchung häufig nach schwierigen Geburten, beispielsweise nach einer Vakuumextraktion, durchgeführt. Hier dient sie dem Ausschluss von subduralen Hämatomen oder parenchymatösen Läsionen. Die Methode ist für den Säugling völlig schmerzfrei und kommt ohne Sedierung oder Strahlenbelastung aus, was sie zur Methode der ersten Wahl macht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 412

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei Frühgeburt

Ein ehemaliges Frühgeborenes der 32. Schwangerschaftswoche stellt sich zur Routinekontrolle vor. Es erfolgt die sonografische Beurteilung der Ventrikelverhältnisse zum Ausschluss einer posthämorrhagischen Ventrikelerweiterung. Die Untersuchung zeigt stabile Befunde ohne Progredienz. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 412 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 2: Vakuumentbindung mit Kephalohematom

Ein vier Wochen alter Säugling wird nach einer vaginal-operativen Entbindung mit einem persistierenden Kephalohematom vorgestellt. Zum Ausschluss einer intrakraniellen Beteiligung führt der Pädiater eine transfontanelläre Sonographie durch. Die Liquorräume und das Parenchym stellen sich regelrecht dar. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 412, kombiniert mit der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5.

Fallbeispiel 3: Vorgeburtlich diagnostizierte Plexuszyste

Bei einem zwei Monate alten Säugling soll eine pränatal gesehene Plexuschorioideuszyste kontrolliert werden. Die Sonographie zeigt eine vollständige Rückbildung der Zyste. Aufgrund der hohen Unruhe des Säuglings dauert die Untersuchung deutlich länger als üblich. Der Arzt rechnet die GOÄ 412 mit erhöhtem Steigerungssatz (3,5-fach) unter Angabe der Begründung ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 412: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der Altersgrenze. Die GOÄ 412 ist explizit nur bis zum vollendeten 2. Lebensjahr berechnungsfähig. Ab dem ersten Tag des dritten Lebensjahres darf diese Ziffer nicht mehr herangezogen werden, selbst wenn die Fontanelle anatomisch noch minimal offen sein sollte.

Zudem müssen die strengen Ausschlussvereinbarungen beachtet werden. Die Ziffer 412 darf nicht neben den Ziffern 410, 413, 415, 417, 418, 435 oder 669 in derselben Sitzung abgerechnet werden. Besonders der Ausschluss der Ziffer 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) führt in der Praxis häufig zu Honorarverlusten, wenn fälschlicherweise beide Ziffern nebeneinander deklariert werden.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von Doppler-sonografischen Leistungen an den Hirngefäßen (z. B. nach GOÄ 413 oder 415) neben der GOÄ 412 ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen. Planen Sie solche Spezialuntersuchungen daher gegebenenfalls an getrennten Tagen, sofern medizinisch vertretbar.

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Dokumentation der GOÄ 412: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Im Befundbericht müssen die Darstellung der Mittellinienstrukturen, die Weite der inneren und äußeren Liquorräume sowie die Beschaffenheit des Hirnparenchyms explizit erwähnt werden. Auch die Symmetrie der Hemisphären sollte dokumentiert werden.

Zusätzlich ist die Archivierung von mindestens zwei repräsentativen Ultraschallbildern (meist ein koronarer und ein sagittaler Schnitt) zwingend erforderlich. Fehlen diese Bilder oder eine schriftliche Befundung in der Patientenakte, kann die Leistung bei einer Prüfung komplett gestrichen werden.

Dokumentation: Transfontanelläre Sonographie des Schädels. Vordere Fontanelle gut passierbar. Mittellinie zentriert, keine Verlagerung. Seitenventrikel seitengleich schlank, dritter und vierter Ventrikel unauffällig. Keine intrakraniellen Blutungszeichen oder Parenchymläsionen. Zwei Bilder archiviert.

GOÄ 412: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 412 gut begründbar. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Unruhe des Säuglings, die wiederholte Anläufe erfordert, oder eine sehr kleine, sich bereits vorzeitig schließende Fontanelle, die das Schallen erheblich erschwert. Auch komplexe Fehlbildungen, die eine differenzierte Beurteilung erfordern, rechtfertigen einen erhöhten Zeitaufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 412 mit Beratungsleistungen nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 kombiniert, um die Befundbesprechung mit den Eltern abzubilden. Auch die neurologische Untersuchung eines Säuglings nach GOÄ-Ziffer 6 ist eine sinnvolle und zulässige Kombination, sofern die entsprechenden Leistungsinhalte vollständig erbracht wurden.

Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung mit erhöhtem Faktor präzise, patientenbezogene Begründungen wie "Erhöhter Zeitaufwand bei hochgradig unruhigem Säugling und erschwertem Schallfenster durch fast geschlossene Fontanelle". Pauschale Begründungen werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.

Ziffer 412 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 412 wird zur Nummer 1323 — „Sonographische Untersuchung der intrakraniellen Strukturen bei einem Patienten bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (ggf. durch die offene Fontanelle) mittels B-Mode-(2D-real-time-)Verfahren, je Sitzung“ — mit festem Satz von 57,51 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 37,54 €). Abrechenbar: je Sitzung, max. 1x. Die Leistung nach Nummer 1323 ist neben der Leistung nach Nummer 1204 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 412

Die GOÄ-Ziffer 412 darf ausschließlich bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes abgerechnet werden. Ab dem Tag des zweiten Geburtstags ist die Abrechnung dieser spezifischen Ziffer nicht mehr zulässig.
Die GOÄ 412 darf am selben Behandlungstag nicht zusammen mit den Ziffern 410, 413, 415, 417, 418, 435 und 669 abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere andere sonografische und dopplersonografische Untersuchungen.
Ja, eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei unruhigen Säuglingen möglich. Dies muss in der Rechnung mit dem erhöhten Zeitaufwand und der schwierigen Untersuchungssituation begründet werden.
Nein, die reine GOÄ 412 umfasst nur die morphologische Darstellung des Schädels und Gehirns. Eine zusätzliche Doppler-Sonographie der Gefäße ist jedoch aufgrund der Ausschlussziffern am selben Tag nicht separat berechenbar.
Die GOÄ 412 kann bei medizinischer Notwendigkeit auch mehrfach im Krankheitsfall abgerechnet werden, beispielsweise zur engmaschigen Verlaufskontrolle eines Hydrozephalus. Die medizinische Begründung sollte in der Dokumentation klar hervorgehen.
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