Die photoelektrische Volumenpulsschreibung nach GOÄ 635 ist ein wichtiges Tool in der Gefäßdiagnostik. So rechnen Sie die Leistung rechtssicher ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 635
GOÄ 635: Photoelektrische Volumenpulsschreibung an mindestens vier Punkten (Punktzahl: 227)
Die GOÄ-Ziffer 635 beschreibt eine nicht-invasive Untersuchungsmethode zur Erfassung peripherer Durchblutungsstörungen. Bei dieser Methode werden pulsbedingte Volumenschwankungen in den Gefäßen auf photoelektrischem Weg registriert. Die Messung muss an mindestens vier verschiedenen Punkten erfolgen, um den Leistungsinhalt vollständig zu erfüllen.
Diese diagnostische Maßnahme ist im Abschnitt F der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie dient primär der Abklärung von peripheren Angiopathien und liefert wichtige Hinweise auf das Vorliegen von arteriellen Verschlusskrankheiten oder funktionellen Durchblutungsstörungen. Die Erfassung erfolgt in der Regel im Ruhezustand des Patienten.
GOÄ 635 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Die photoelektrische Volumenpulsschreibung kommt vor allem bei Verdacht auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) zum Einsatz. Auch zur Verlaufskontrolle nach gefäßchirurgischen oder interventionellen Eingriffen ist diese Methode hervorragend geeignet. Sie bietet eine schnelle, schmerzfreie und risikoarme Möglichkeit, die arterielle Durchblutungssituation an den Extremitäten zu beurteilen.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Diagnostik von funktionellen Durchblutungsstörungen wie dem Raynaud-Syndrom. Hierbei ermöglicht die Messung an mindestens vier Punkten (beispielsweise an mehreren Fingern oder Zehen) einen präzisen Seiten- und Niveauvergleich. Dies erleichtert die Differenzierung zwischen organischen und funktionellen Gefäßveränderungen erheblich.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Messung tatsächlich an mindestens vier Punkten dokumentiert wird. Eine geringere Anzahl an Messpunkten erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 635 und kann bei einer Prüfung zum Ausschluss der Ziffer führen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 635
Fallbeispiel 1: Abklärung einer pAVK
Ein Patient stellt sich mit belastungsabhängigen Schmerzen in den Waden vor (Schaufensterkrankheit). Zum Ausschluss einer pAVK führt der Arzt eine photoelektrische Volumenpulsschreibung an beiden Beinen durch. Die Messung erfolgt an insgesamt sechs Punkten (jeweils drei pro Bein) im Ruhezustand.
Begründung: Die Untersuchung dient der primären Diagnostik einer peripheren Angiopathie und erfüllt mit sechs Messpunkten die Mindestanforderung von vier Punkten. Es erfolgt keine Belastung während der Messung.
Abrechnung: Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 635 zum Regelsatz (1,8-fach = 23,81 €) neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle nach Angioplastie
Drei Monate nach einer Ballonangioplastie der Arteria femoralis superficialis erfolgt eine Kontrolluntersuchung. Der Arzt führt eine photoelektrische Volumenpulsschreibung an vier definierten Punkten der betroffenen Extremität durch, um die Offenheit des Gefäßsegments zu überprüfen.
Begründung: Die Verlaufskontrolle einer bekannten Angiopathie rechtfertigt den Einsatz dieser nicht-invasiven Methode. Die Mindestanzahl an Messpunkten ist exakt erreicht.
Abrechnung: Die Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 635 berechnet. Da keine weiteren gefäßdiagnostischen Ausschlüsse vorliegen, ist die Abrechnung vollumfänglich korrekt.
Fallbeispiel 3: Verdacht auf funktionelle Durchblutungsstörungen
Eine junge Patientin klagt über kälteinduzierte, schmerzhafte Verfärbungen der Finger. Zur Abklärung eines primären Raynaud-Syndroms erfolgt eine Volumenpulsschreibung an vier Fingern der rechten Hand im Ruhezustand bei Raumtemperatur.
Begründung: Die Diagnostik funktioneller Angiopathien im Ruhezustand ist ein klassisches Indikationsgebiet der GOÄ 635. Da kein Kältereiz während der Messung angewendet wird, ist diese Ziffer korrekt.
Abrechnung: Es wird die GOÄ-Ziffer 635 angesetzt. Sollte im Verlauf ein Kälteprovokationstest durchgeführt werden, müsste stattdessen die GOÄ-Ziffer 636 gewählt werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 635: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen gefäßdiagnostischen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 635 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 435 (Plethysmographie) abgerechnet werden. Auch die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 636 für dieselbe Sitzung ist ausgeschlossen, da diese die Belastungsprüfung bereits beinhaltet.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Anzahl der Messpunkte. Wird in der Dokumentation nicht explizit deutlich, dass an mindestens vier Punkten gemessen wurde, droht eine Honorarkürzung. Die bloße Erwähnung einer Volumenpulsschreibung ohne Detailangaben reicht für eine erfolgreiche Erstattung oft nicht aus.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 635 ist unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Untersuchung nur einmal je Arzt-Patienten-Begegnung berechnungsfähig. Eine Vervielfachung der Ziffer aufgrund von Messungen an beiden Beinen oder Armen ist unzulässig.
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Dokumentation der GOÄ 635: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen die genauen Lokalisationen der Messpunkte dokumentiert werden. Zudem sollten die aufgezeichneten Pulskurven oder deren quantitative Auswertung (z. B. Pulsanstiegszeit, Amplitude) archiviert werden.
Auch die klinische Fragestellung und die Indikation für die Untersuchung sollten klar aus der Akte hervorgehen. Dies erleichtert im Falle einer Nachfrage die Begründung der medizinischen Notwendigkeit gegenüber der Versicherung des Patienten.
Dokumentationsbeispiel:
Photoelektrische Volumenpulsschreibung im Ruhezustand an 4 Punkten (Digiti II und III beidseits). Indikation: V. a. funktionelle Angiopathie. Befund: Symmetrische Pulskurven, normale Amplitude, keine Hinweise auf organische Stenosen. Kurvenausdruck in der Akte archiviert.
GOÄ 635: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 635 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 1,8-fach gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung können einen Schwellenwert von bis zu 2,5-fach rechtfertigen. Typische Begründungen sind beispielsweise ausgeprägte Kontrakturen der Extremitäten, Tremor oder mangelnde Compliance des Patienten, die eine ruhige Messung erschweren.
Auch eine extrem zeitaufwendige Fixierung der Sensoren bei stark veränderten anatomischen Verhältnissen kann als Begründung dienen. Die Begründung muss stets patientenbezogen und individuell auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Volumenpulsschreibung im Rahmen einer umfassenden angiologischen oder internistischen Diagnostik erbracht. Erlaubt ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 644 (Oszillographie) oder der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) und GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit Ultraschalluntersuchungen der Gefäße (z. B. GOÄ-Ziffer 410) ist in der Regel problemlos möglich, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht wurden.
Ziffer 635 in der neuen GOÄ
Die photoelektrische Volumenpulsschreibung an mindestens vier Punkten (heute beim 2,3-fachen Satz: 23,81 €) wird zur neuen Nummer 2816: „Photoplethysmographische Untersuchung der peripheren Arterien an mindestens zwei peripheren Gefäßabschnitten oder arterielle photoelektrische Volumenpulsschreibung an mindestens vier Punkten, je Sitzung" — Festpreis 36,03 €. Die Legende nennt die arterielle Volumenpulsschreibung an mindestens vier Punkten ausdrücklich.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 635
Was hat nicht gestimmt?