GOÄ 77: Kurplanung korrekt abrechnen – Tipps für Ärzte

5 Min. Lesezeit
GOÄ 77
Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,10 € 2,3x
Höchstsatz 30,59 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 77 regelt die Abrechnung der individuellen Kurplanung. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen Kurärzte erfüllen müssen und wie Fehler vermieden werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 77

Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte

Die GOÄ-Ziffer 77 bewertet die strukturierte Kurplanung und die medizinische Leitung einer Kurmaßnahme. Diese Leistung umfasst die Erstellung eines individuellen Therapieplans, der auf den Patienten abgestimmt ist. Hierbei müssen diätetische, balneologische oder klimatherapeutische Maßnahmen im Fokus stehen.

Zusätzlich verlangt die Leistungsbeschreibung die Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte. Dies bedeutet, dass der Arzt den Patienten aktiv anleitet, gesundheitsfördernde Verhaltensweisen in den Alltag zu integrieren. Die Leistung ist mit 150 Punkten bewertet und bildet das Fundament der kurärztlichen Tätigkeit ab.

GOÄ 77 in der Praxis: Voraussetzungen für Kurärzte

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 77 ist an strenge formale und inhaltliche Kriterien gebunden. Sie darf ausschließlich von einem kurärztlich tätigen Arzt liquidiert werden. Dieser Arzt muss sowohl die planerische Vorarbeit als auch die kontinuierliche medizinische Leitung während des Kuraufenthalts persönlich übernehmen.

Typische Indikationen für eine solche Kurplanung sind chronische Erkrankungen des Bewegungsapparates, Atemwegserkrankungen oder psychosomatische Erschöpfungszustände. Der Patient muss sich in einer anerkannten Kureinrichtung oder einem Kurort befinden, in dem die balneologischen oder klimatherapeutischen Faktoren therapeutisch genutzt werden können.

Tipp: Um Honorarverluste zu vermeiden, sollte die kurärztliche Qualifikation des abrechnenden Arztes stets aktuell und bei der zuständigen Ärztekammer sowie den Kostenträgern hinterlegt sein.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 77

Fallbeispiel 1: Balneologische Kur bei chronischer Arthrose

Ein Patient mit fortgeschrittener Gonarthrose stellt sich zur kurärztlichen Betreuung vor. Der Kurarzt erstellt einen schriftlichen Therapieplan, der tägliche Thermalbäder, Moorpackungen und eine gezielte Ernährungsberatung zur Gewichtsreduktion umfasst. Der Arzt leitet die Kur über drei Wochen hinweg.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 77 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Da die Planung und Leitung schriftlich fixiert und durchgeführt wurden, ist die Abrechnung vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Klimatherapie bei Asthma bronchiale

Eine Patientin mit Asthma bronchiale absolviert eine Kur an der Nordsee. Der Kurarzt plant eine klimatherapeutische Behandlung mit dosierten Freiluftaufenthalten, Inhalationen und Atemgymnastik. Zudem erfolgt eine Schulung zur Tabakentwöhnung als gesundheitserzieherische Maßnahme.

Der Arzt berechnet die GOÄ-Ziffer 77 einmalig für die gesamte Kurdauer. Die begleitenden wöchentlichen Kontrolluntersuchungen werden separat nach den entsprechenden GOÄ-Ziffern liquidiert.

Fallbeispiel 3: Diätetische Kur bei metabolischem Syndrom

Ein Patient mit Adipositas und arterieller Hypertonie tritt eine ambulante Vorsorgekur an. Der betreuende Kurarzt konzipiert eine individuelle Diättherapie in Kombination mit Kneipp-Anwendungen und Entspannungstraining. Die gesundheitserzieherische Beratung wird schriftlich im Kurplan dokumentiert.

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 77 erfolgt neben den physikalischen Therapieverfahren, die gesondert berechnet werden dürfen. Der Ausschluss anderer Ziffern wie der Nummer 3 wird dabei strikt beachtet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 77: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlußziffern. Die GOÄ-Ziffer 77 darf explizit nicht neben den Ziffern 3, 95, 96 und 435 abgerechnet werden. Insbesondere die Ziffern 95 (Kurplan) und 96 (Schlussbericht) sind in der Ziffer 77 bereits abgegolten.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden die Abrechnung zudem häufig, wenn die schriftliche Fixierung des Kurplans in der Patientenakte fehlt. Eine rein mündliche Absprache oder eine pauschale Verordnung ohne individuellen Bezug reicht für die Erfüllung des Leistungstextes nicht aus.

Achtung: Die Ziffer 77 ist unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Kurmaßnahme nur ein einziges Mal berechnungsfähig. Eine erneute Abrechnung bei einer Verlängerung der Kur ist unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 77: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die spezifischen Kurorttherapeutika wie Heilwässer, Peloide oder das Lokalklima detailliert aufgeführt sein. Auch die diätetischen Vorgaben und die gesundheitserzieherischen Interventionen müssen schriftlich festgehalten werden.

Der Kurplan sollte dem Patienten ausgehändigt und eine Kopie in der Akte archiviert werden. Aus der Dokumentation muss zweifelsfrei hervorgehen, dass der Arzt die medizinische Gesamtleitung der Maßnahme innehatte.

Dokumentation: Erstellung eines individuellen Kurplans bei chronischer Lumbalgie. Verordnung von balneotherapeutischen Solebädern (3x wöchentlich) und Fangopackungen. Diätetische Beratung zur entzündungshemmenden Ernährung. Durchführung von gesundheitserzieherischen Gesprächen zur Rückenschule im Alltag. Schriftlicher Kurplan an Patienten ausgehändigt.

GOÄ 77: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine medizinische Begründung. Typische Begründungen für eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 77 sind ein außergewöhnlich hoher Koordinationsaufwand bei multimorbiden Patienten oder die Notwendigkeit, hochkomplexe, kombinierte Diät- und Balneotherapiepläne zu erstellen.

Auch sprachliche Barrieren oder eine stark eingeschränkte Compliance des Patienten, die eine intensivere gesundheitserzieherische Anleitung erfordern, können als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Während der Kur anfallende diagnostische und therapeutische Einzelleistungen sind neben der GOÄ-Ziffer 77 berechnungsfähig. Häufig kombiniert werden physikalisch-medizinische Leistungen aus dem Abschnitt E der GOÄ, wie Massagen (Ziffer 500 ff.) oder Inhalationen (Ziffer 510 ff.).

Auch regelmäßige symptombezogene Untersuchungen nach Ziffer 5 oder Beratungen nach Ziffer 1 können im Verlauf der Kur anfallen und abgerechnet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Beratung nach Ziffer 3 im gesamten Behandlungszeitraum der Kurplanung ausgeschlossen bleibt.

Ziffer 77 in der neuen GOÄ

Die Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte fließt in neuen Nummer 304 — Festpreis 30,20 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,10 €).

Die neue Legende lautet: „Individueller ernährungsmedizinischer und/oder differenzierter diabetologischer Therapieplan und/oder Anaphylaxie-Notfallplan und/oder schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte". Die Leistung nach Nummer 304 ist im Kalenderhalbjahr bis zu zweimal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 77

Die GOÄ-Ziffer 77 darf ausschließlich von einem kurärztlich tätigen Arzt abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass dieser Arzt sowohl die schriftliche, individuelle Planung als auch die tatsächliche Leitung der Kur übernimmt.
Die Leistung nach Nummer 77 ist für eine im zeitlichen Zusammenhang durchgeführte Kur unabhängig von deren Dauer nur einmal berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung innerhalb derselben Kurmaßnahme ist somit ausgeschlossen.
Neben der GOÄ-Ziffer 77 dürfen die Ziffern 3, 95, 96 und 435 nicht abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere Kurpläne, kurärztliche Schlussberichte sowie gutachterliche Äußerungen im selben Kontext.
Ja, alle im Rahmen der Kur durchgeführten weiteren ärztlichen Leistungen sind neben der GOÄ-Ziffer 77 berechnungsfähig. Dazu gehören beispielsweise Untersuchungen, Beratungen oder therapeutische Einzelmaßnahmen, sofern sie nicht den Ausschlüssen unterliegen.
Bei der Abrechnung zum Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) beträgt das Honorar für die GOÄ-Ziffer 77 genau 20,10 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 8,74 Euro, während der Höchstsatz (3,5-facher Faktor) mit 30,59 Euro vergütet wird.
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