GOÄ 437: Laborpauschale auf Intensivstation abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 437
Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer , bis zu 24 Stunden Dauer
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 1,1x
Höchstsatz 37,88 € 1,3x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 437 regelt die Laborpauschale während einer Intensivbehandlung. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 437

Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer

Die GOÄ-Ziffer 437 stellt eine spezifische Laborpauschale dar, die eng an die intensivmedizinische Komplexleistung nach Nummer 435 gekoppelt ist. Sie dient dazu, den hohen Aufwand an labordiagnostischen Maßnahmen im Rahmen einer intensivmedizinischen Überwachung abzugelten. Diese Pauschale umfasst nahezu alle labormedizinischen Untersuchungen, die innerhalb eines definierten Zeitfensters anfallen.

Die Abrechnung dieser Ziffer setzt voraus, dass der Arzt die Laboruntersuchungen entweder selbst erbringt oder diese unter seiner direkten Aufsicht durchgeführt werden. Wichtig ist hierbei die strikte Ausschlussregelung für fast alle Einzelleistungen des Abschnitts M. Nur sehr wenige, hochspezialisierte Laborbereiche sind von dieser Pauschalierung ausgenommen.

GOÄ 437 in der Praxis: Die echte Laborpauschale auf der Intensivstation

In der klinischen Praxis fungiert die GOÄ 437 als sogenannte echte Pauschale. Das bedeutet, dass sie unabhängig vom tatsächlichen Umfang der erbrachten Laborleistungen zur Anwendung kommt. Bereits eine einzige, gering bewertete Laborleistung reicht aus, um die Pauschale auszulösen. Im Gegenzug werden alle weiteren anfallenden Standardlaborleistungen innerhalb des 24-Stunden-Intervalls auf diese Pauschale gedeckelt.

Der Abrechnungszeitraum von bis zu 24 Stunden beginnt exakt mit dem Start der intensivmedizinischen Behandlung. Wird in diesem Zeitraum jedoch überhaupt keine Laborleistung erbracht, darf die Ziffer nicht abgerechnet werden. Die Pauschalierung gilt zudem unabhängig von der medizinischen Indikation der einzelnen Laboruntersuchung.

Achtung: Wird im gesamten 24-Stunden-Zeitraum kein einziges Labor aus den betroffenen Abschnitten erbracht, darf die GOÄ 437 nicht berechnet werden. Die Pauschale setzt mindestens eine erbrachte Laborleistung voraus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 437

Fallbeispiel 1: Multiorganversagen auf der Intensivstation

Ein Patient mit schwerer Sepsis und drohendem Multiorganversagen wird auf der Intensivstation aufgenommen. Innerhalb der ersten 24 Stunden werden mehrfach Blutgasanalysen, Elektrolytbestimmungen und Gerinnungsparameter erhoben. Da es sich hierbei um klassische Laborleistungen der Abschnitte M I bis M III handelt, greift die Pauschale. Der behandelnde Arzt rechnet die GOÄ 435 für die Intensivbehandlung und die GOÄ 437 für das Labor ab.

Fallbeispiel 2: Intensivbehandlung mit zusätzlichem Erregernachweis

Bei einem intensivpflichtigen Patienten mit schwerer Pneumonie wird neben dem täglichen Basislabor ein PCR-Test zum Erregernachweis durchgeführt. Der Erregernachweis fällt unter den Abschnitt M IV der GOÄ. Da dieser Abschnitt explizit von der Pauschalierung ausgenommen ist, kann der Arzt die GOÄ 437 für das Basislabor und die PCR-Untersuchung als Einzelleistung nebeneinander abrechnen.

Fallbeispiel 3: Einbindung eines externen Labors

Ein Krankenhaus verfügt über kein eigenes Labor und sendet die Proben eines Intensivpatienten an ein externes Labor. Das externe Labor führt die Standardanalysen durch. In diesem Fall darf das externe Labor dem Patienten die Leistungen nicht direkt in Rechnung stellen. Die Abrechnung erfolgt über das Krankenhaus, welches die GOÄ 437 liquidiert, während das Labor seine Leistungen dem Krankenhaus gegenüber abrechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 437: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Doppelabrechnung der Pauschale. Die GOÄ 437 darf für denselben Zeitraum von 24 Stunden nur von einem einzigen Arzt abgerechnet werden. Teilen sich mehrere liquidationsberechtigte Abteilungen die Behandlung, muss im Vorfeld eine klare Absprache getroffen werden, wer die Ziffer liquidiert.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die zusätzliche Abrechnung von Einzelleistungen aus den gesperrten Abschnitten des Kapitels M. Auch die Missachtung der konkreten Ausschlussziffern wie 3500, 3971, 4020 oder 4468 führt regelmäßig zu Rechnungskürzungen. Ein wichtiges BGH-Urteil bestätigt zudem, dass auch externe Laborärzte an diese Ausschlussregelungen gebunden sind.

Tipp: Klären Sie bei Kooperationen mit externen Laboren im Vorfeld vertraglich ab, wie die Abrechnung erfolgt. Externe Labore müssen ihre Leistungen dem Krankenhaus in Rechnung stellen, da eine Direktabrechnung gegenüber dem Privatpatienten rechtlich unzulässig ist.

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Dokumentation der GOÄ 437: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Prüfungen durch Kostenträger standzuhalten. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeitangaben über den Beginn und das Ende des 24-Stunden-Intervalls dokumentiert sein. Auch jede einzelne durchgeführte Laboruntersuchung muss namentlich erfasst werden, selbst wenn sie nicht einzeln abgerechnet wird.

Die medizinische Notwendigkeit der Intensivbehandlung sowie die Indikation für die Laboruntersuchungen sollten ebenfalls klar aus den Aufzeichnungen hervorgehen. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Beihilfestellen oder privaten Versicherer erheblich. Eine unvollständige Dokumentationspflicht führt im Ernstfall zum Verlust des Honoraranspruchs.

Dokumentation: Beginn der Intensivbehandlung am 15.10. um 08:00 Uhr. Indikation: Akutes Lungenversagen (ARDS). Durchgeführte Laboruntersuchungen im 24-Stunden-Intervall: 3x Blutgasanalyse, Elektrolyte, Kreatinin, Harnstoff, CRP. Abrechnung der GOÄ 437 als Laborpauschale.

GOÄ 437: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Standard-Steigerungssatz für die GOÄ 437 liegt als Laborleistung bei 1,15. Unter besonderen Umständen kann dieser Satz bis zum Höchstsatz von 1,3 gesteigert werden. Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfordert eine patientenbezogene und medizinisch begründete Rechtfertigung. Typische Gründe sind eine außergewöhnlich hohe Frequenz an Laborkontrollen oder eine extrem schwierige Probenentnahme.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 437 wird regelhaft in Kombination mit der GOÄ 435 (Intensivmedizinische Behandlung) abgerechnet. Erlaubt ist zudem die Nebeneinanderberechnung von Leistungen der Abschnitte M III 13 (Blutgruppenmerkmale) und M IV (Erregernachweise). Nicht zulässig ist die Kombination mit anderen Ziffernkombinationen aus dem Laborbereich oder den explizit ausgeschlossenen Gebührenordnungsnummern.

Ziffer 437 in der neuen GOÄ

Die pauschalen Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen der Intensivbehandlung werden in der neuen GOÄ als Zuschlag weitergeführt: Nummer 1125 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1107 für eine oder mehrere Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen der intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung, insgesamt" — Festpreis 35,00 €, einmal je 24 Stunden berechnungsfähig (heute beim 2,3-fachen Satz: 33,51 €). Wichtig: Der Entwurf definiert für den Zuschlag 1125 einen abschließenden Katalog von Laborleistungen, die davon erfasst werden. Laborleistungen außerhalb dieses Katalogs — wie spezielle Infektionsserologie oder HLA-Bestimmungen — können neben der Intensivpauschale gesondert abgerechnet werden. Die alte Ziffer 437 deckte dagegen pauschal alle Laborleistungen ab (mit wenigen Ausnahmen); die neue Systematik ist differenzierter.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 437

Die GOÄ-Ziffer 437 deckt als Laborpauschale fast alle Laboratoriumsuntersuchungen ab, die innerhalb von 24 Stunden einer Intensivbehandlung anfallen. Ausgenommen von dieser Pauschalierung sind lediglich Blutgruppenmerkmale (M III 13) und Erregernachweise (M IV). Alle anderen Laborleistungen aus dem Abschnitt M dürfen daneben nicht einzeln berechnet werden.
Nein, ein externes Labor darf Standard-Laborleistungen nicht direkt gegenüber dem Privatpatienten abrechnen, wenn die GOÄ 437 berechnet wird. Laut BGH-Urteil sind diese Leistungen durch die Pauschale abgegolten und müssen dem Krankenhaus in Rechnung gestellt werden. Lediglich Leistungen der Abschnitte M III 13 und M IV sind hiervon ausgenommen.
Die GOÄ-Ziffer 437 kann für denselben 24-Stunden-Zeitraum nur ein einziges Mal abgerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn mehrere liquidationsberechtigte Ärzte an der Behandlung des Patienten beteiligt sind. Die beteiligten Mediziner müssen sich untereinander abstimmen, wer die Pauschale liquidiert.
Neben der GOÄ 437 sind die Ziffern 3500, 3971, 4020 und 4468 explizit ausgeschlossen. Zudem dürfen fast alle Einzelleistungen des Abschnitts M (Labor) nicht zusätzlich berechnet werden. Ausnahmen bilden lediglich die Abschnitte M III 13 und M IV.
Der maximale Steigerungssatz für die GOÄ-Ziffer 437 liegt bei 1,3. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-Fache der Gebühr, was einem Betrag von 33,51 € entspricht. Eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus erfordert eine medizinische Begründung in der besonderen Erschwernis in der Rechnung.
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