Der Zuschlag GOÄ 5159 vergütet die Erweiterung radiologischer Magen-Darm-Untersuchungen bis zum Ileozökalgebiet. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5159
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5157 und 5158 bei Erweiterung der Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet
Die GOÄ-Ziffer 5159 stellt einen bewerteten Zuschlag dar, der die zusätzliche radiologische Darstellung des Übergangsbereichs vom Dünndarm zum Dickdarm honoriert. Diese Leistung ist untrennbar an die Durchführung einer der beiden Basisuntersuchungen des Magen-Darm-Trakts gekoppelt. Ohne die Erbringung der Hauptleistung nach GOÄ 5157 (Magen-Darm-Passage) oder GOÄ 5158 (Dünndarm-Enteroklysma) ist eine Abrechnung dieses Zuschlags nicht zulässig.
Der Leistungsinhalt fordert die gezielte radiologische Beurteilung des Ileozökalgebiets, also der Mündungsstelle des terminalen Ileums in das Caecum. Dies schließt die Darstellung der Bauhin-Klappe sowie des Blinddarms ein. Da es sich um eine Fortsetzung der Untersuchung des oberen Verdauungstrakts handelt, müssen die diagnostischen Schritte lückenlos dokumentiert werden.
GOÄ 5159 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
In der radiologischen Praxis kommt die GOÄ 5159 vor allem dann zum Einsatz, wenn entzündliche oder tumoröse Prozesse im Bereich des terminalen Ileums vermutet werden. Typische Indikationen sind der Verdacht auf chronisch-entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn, bei denen das Ileozökalgebiet die Prädilektionsstelle darstellt. Auch die Abklärung unklarer Passagehindernisse oder chronischer rechtsseitiger Unterbauchschmerzen rechtfertigt diese erweiterte Diagnostik.
Die Untersuchung erfolgt meist als direkte Fortsetzung einer oralen Kontrastmittelpassage. Sobald das Kontrastmittel den Dünndarm passiert hat und das terminale Ileum erreicht, erfolgt die gezielte radiologische Dokumentation dieses Übergangs. Hierbei ist die Abgrenzung zu reinen Dickdarmuntersuchungen wichtig, da der Fokus auf dem funktionellen Übergang liegt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5159
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Morbus Crohn
Ein Patient stellt sich mit chronisch-rezidivierenden Unterbauchschmerzen rechts und Durchfällen vor. Es erfolgt eine fraktionierte Dünndarmpassage nach GOÄ 5157. Die Untersuchung wird bis zur vollständigen Darstellung des terminalen Ileums und des Caecums fortgeführt, um entzündliche Wandveränderungen auszuschließen. Abgerechnet werden die GOÄ 5157 als Hauptleistung sowie der Zuschlag nach GOÄ 5159 für die Erweiterung bis zum Ileozökalgebiet.
Fallbeispiel 2: Enteroklysma bei partiellem Subileus
Bei Verdacht auf ein mechanisches Passagehindernis im tiefen Dünndarm wird ein Enteroklysma nach Sellink (GOÄ 5158) durchgeführt. Das Kontrastmittel wird über eine Duodensonde eingebracht und der Dünndarm bis zum Übergang in den Dickdarm radiologisch überwacht. Nach Erreichen des Blinddarms wird die Untersuchung beendet. Die Liquidation umfasst die GOÄ 5158 und den Zuschlag GOÄ 5159.
Fallbeispiel 3: Postoperative Kontrolle nach Ileozökalresektion
Zur Überprüfung einer Anastomose nach einer rechtsseitigen Hemikolektomie wird eine Passage mit wasserlöslichem, nicht-bariumhaltigem Kontrastmittel durchgeführt. Die Darstellung erfolgt bis zum verbliebenen Ileozökalbereich. Neben der Hauptleistung GOÄ 5157 wird der Zuschlag GOÄ 5159 berechnet. Die Sachkosten für das nicht-bariumhaltige Kontrastmittel werden zusätzlich gemäß den Allgemeinen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5159: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5159 ist die fehlerhafte Berechnung von Sachkosten. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O I sind Kosten für bariumhaltige Kontrastmittel bereits in den Gebührensätzen der radiologischen Leistungen enthalten. Eine gesonderte Berechnung dieser Kontrastmittel führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Achtung: Nur nicht-bariumhaltige Kontrastmittel, wie sie beispielsweise bei Kindern oder bei Verdacht auf Perforation verwendet werden, dürfen zusätzlich als Sachkosten liquidiert werden.
Ein weiterer Ausschluss betrifft die selbständige Durchleuchtung. Die Ziffer GOÄ 5295 (Durchleuchtung als selbständige Leistung) darf nicht neben der GOÄ 5159 abgerechnet werden, da die Durchleuchtung zur Positionierung und Überwachung der Passage ein integraler Bestandteil der Hauptleistung und des Zuschlags ist. Auch das Fehlen einer der beiden zwingenden Basisleistungen (5157 oder 5158) auf der Rechnung führt zur Unwirksamkeit des Zuschlags.
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Dokumentation der GOÄ 5159: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Der radiologische Befundbericht muss explizit die Beurteilung des terminalen Ileums und des Caecums enthalten. Es reicht nicht aus, lediglich das Erreichen des Dickdarms zu erwähnen; vielmehr müssen morphologische Details des Übergangs beschrieben werden.
Dokumentationsbeispiel: "Fraktionierte Dünndarmpassage in Fortsetzung der Magen-Darm-Untersuchung. Kontrastmittel erreicht nach 120 Minuten das terminale Ileum. Regelrechte Darstellung der Bauhin-Klappe und des Caecums ohne Stenosezeichen oder Wandverdickungen. Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet abgeschlossen."
Zusätzlich sollten die entsprechenden Bilddokumente (Röntgenaufnahmen oder digitale Speicherungen), die den Kontrastmitteleintritt in das Caecum belegen, archiviert werden. Diese dienen im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als primärer Nachweis für die Erbringung der Zuschlagsleistung.
GOÄ 5159: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da es sich bei der GOÄ 5159 um einen bewerteten Zuschlag mit einer festen Punktzahl (300 Punkte) handelt, ist dieser grundsätzlich steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,8-fachen Satz (31,48 €). Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, stark verzögerter Passagezeit oder unruhigen Patienten kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (43,72 €) gesteigert werden.
Tipp: Begründen Sie eine Steigerung des Zuschlags immer patientenindividuell, beispielsweise mit einer extrem verlangsamten Darmpassage bei ausgeprägter diabetischer Gastroparese, die eine zeitintensive Überwachung erforderte.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5159 wird regelhaft mit der GOÄ 5157 oder der GOÄ 5158 kombiniert. Darüber hinaus können am selben Behandlungstag notwendige ergänzende Leistungen wie die GOÄ 346 (Injektion von Kontrastmittel) oder Ziffern für die Befundung von Fremdaufnahmen anfallen. Es ist darauf zu achten, dass keine unzulässigen Überschneidungen mit anderen abdominellen radiologischen Ziffern entstehen.
Ziffer 5159 in der neuen GOÄ
Der Zuschlag für die Erweiterung der Verdauungstrakt-Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet wird als Nummer 13240 fortgeführt — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13238 oder 13239 für die Erweiterung der Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet" — zum festen Satz von 101,30 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 31,48 €; deutliche Höherbewertung). Der Zuschlag setzt eine abgerechnete Grundleistung Nummer 13238 oder 13239 voraus.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5159
Was hat nicht gestimmt?