GOÄ 5298: Digitaler Radiographie-Zuschlag korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5298
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern  bis bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)
Punktzahl  
Einfachsatz 1,0x
Regelhöchstsatz 1,0x
Höchstsatz 1,0x
Ausschlüsse
50005001500250035004

Der Zuschlag GOÄ 5298 für digitale Radiographie bietet finanzielle Vorteile, birgt aber auch Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt die korrekte Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5298

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Ziffer 5298 als Zuschlag für eine moderne radiologische Methode. Der offizielle Leistungstext lautet:

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)

Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Diese Ziffer deckt den erhöhten technischen und apparativen Aufwand ab, der durch die digitale Bildaufzeichnung und die anschließende computergestützte Bildverarbeitung entsteht.

Im Vergleich zur konventionellen Film-basierten Radiographie bietet die digitale Radiographie erhebliche Vorteile für den Praxisalltag. Neben einer meist reduzierten Strahlenbelastung für die Patienten ermöglicht das Verfahren eine nachträgliche Kontrast- und Helligkeitsoptimierung. Auch die digitale Archivierung und der schnelle Datenaustausch werden durch diese Technologie maßgeblich erleichtert.

GOÄ 5298 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5298 ist an die Erbringung einer radiologischen Hauptleistung aus dem Bereich der Nummern 5010 bis 5290 gebunden. Typische Indikationen umfassen alle diagnostischen Fragestellungen, bei denen digitale Röntgenaufnahmen von Skeletteilen, inneren Organen oder Gefäßen angefertigt werden.

Ein besonderes Anwendungsgebiet ergibt sich in der Gastroenterologie durch eine offizielle Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer. Bei der Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines herkömmlichen Glasfaser-Endoskops kann die Ziffer 5298 analog herangezogen werden. Dies gilt für die endoskopischen Leistungen nach den GOÄ-Nummern 682 bis 689.

Achtung: Die analoge Anwendung in der Gastroenterologie setzt voraus, dass ein echter Videochip zur Bildentstehung genutzt wird. Der bloße Aufsatz einer Videokamera auf ein optisches Glasfaser-Endoskop rechtfertigt den Zuschlag ausdrücklich nicht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5298

Fallbeispiel 1: Digitales Röntgen des Thorax

Ein Patient stellt sich mit anhaltendem Husten und Fieber in der Praxis vor. Zum Ausschluss einer Pneumonie wird eine digitale Thoraxaufnahme in zwei Ebenen durchgeführt.

Die Abrechnung erfolgt über die Hauptleistung nach GOÄ 5137. Da die Aufnahme digital erstellt und verarbeitet wurde, wird zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ 5298 berechnet. Der Zuschlag berechnet sich mit 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der Ziffer 5137.

Fallbeispiel 2: Digitale Diagnostik bei Kniegelenkstrauma

Nach einem Sportunfall wird das Kniegelenk eines Patienten in zwei Ebenen digital geröntgt. Als Hauptleistung wird die GOÄ-Ziffer 5040 in Ansatz gebracht.

Zusätzlich zur Hauptleistung wird die GOÄ 5298 auf der Liquidation ausgewiesen. Die Berechnung basiert auf dem einfachen Satz der Ziffer 5040, unabhängig vom gewählten Steigerungssatz der Hauptleistung.

Fallbeispiel 3: Analoge Abrechnung bei einer Koloskopie

Zur Krebsvorsorge wird eine totale Koloskopie mit einem modernen, hochauflösenden Video-Kolonoskop durchgeführt. Die Hauptleistung entspricht der GOÄ-Ziffer 687.

Da ein flexibles digitales Videoendoskop mit integriertem Videochip verwendet wurde, erfolgt die analoge Abrechnung des Zuschlags. Auf der Rechnung erscheint die Position GOÄ 5298 analog neben der Ziffer 687.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5298: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Kombination der GOÄ 5298 mit den Ziffern 5000 bis 5004. Die Leistungslegende schließt diese Kombination explizit aus, da diese Basisleistungen bereits eigene Bewertungskriterien besitzen.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die Berechnungsgrundlage des Zuschlags. Gelegentlich wird fälschlicherweise der gesteigerte Gebührensatz der Hauptleistung als Basis herangezogen. Der Zuschlag darf jedoch immer nur vom einfachen Gebührensatz berechnet werden.

Achtung: Bei Beanstandungen bezüglich der analogen Anwendung in der Gastroenterologie muss nachgewiesen werden, dass ein vollwertiges Videosystem im Einsatz war. Reine Kameraaufsätze führen bei Prüfungen regelmäßig zur Streichung des Zuschlags.

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Dokumentation der GOÄ 5298: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss die Anwendung der digitalen Bildaufzeichnung und der anschließenden Bildverarbeitung eindeutig dokumentiert sein.

Für die analoge Anwendung bei endoskopischen Leistungen sollte der Gerätetyp oder die Verwendung des Videochips explizit vermerkt werden. Dies erleichtert im Zweifelsfall den Nachweis der technischen Voraussetzungen gegenüber der privaten Krankenversicherung.

Dokumentation: Digitale Radiographie durchgeführt. Bildnachbearbeitung mittels digitaler Kontrastoptimierung und Detailvergrößerung zur Befundsicherung erfolgt. Archivierung im PACS-system.

GOÄ 5298: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Zuschlag nach GOÄ 5298 selbst ist nicht steigerungsfähig. Er wird als fester Prozentsatz (25 Prozent) des einfachen Gebührensatzes der jeweiligen Hauptleistung hinzugerechnet. Eine Erhöhung des Faktors über den einfachen Satz hinaus ist für den Zuschlag ausgeschlossen.

Allerdings kann die zugrundeliegende Hauptleistung (z. B. GOÄ 5040 oder 5137) bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad begründet gesteigert werden. Die Erhöhung der Hauptleistung hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nach Ziffer 5298.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 5298 wird regelhaft mit den radiologischen Leistungen des Abschnitts O kombiniert. Besonders häufig sind Kombinationen mit Skelettaufnahmen oder Thoraxdiagnostik.

Tipp: Achten Sie bei der Rechnungsstellung darauf, dass der Zuschlag GOÄ 5298 in der Rechnung unmittelbar unter der dazugehörigen Hauptleistung aufgeführt wird. Dies erhöht die Transparenz und beschleunigt das Erstattungsverfahren.

Ziffer 5298 in der neuen GOÄ

Der Zuschlag für die Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie) zu Leistungen der Nummern 5010 bis 5290 hat in der neuen GOÄ keinen Nachfolger. Die digitale Technik ist inzwischen Standard und wird nicht mehr als gesondertes Abrechnungsmerkmal geführt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5298

Der Zuschlag nach GOÄ 5298 beträgt genau 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der zugrundeliegenden radiologischen Leistung. Er wird nicht auf Basis des gesteigerten Satzes berechnet, sondern immer vom einfachen Satz. Zur Vereinfachung kann ein Viertel des Einfachsatzes der Hauptleistung zusätzlich abgerechnet werden.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 5298 neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5004 ist ausgeschlossen. Der Leistungstext schränkt die Anwendung explizit auf die Ziffern 5010 bis 5290 ein. Bei den Ziffern 5000 bis 5004 kann ein erhöhter Aufwand stattdessen über den Steigerungssatz geltend gemacht werden.
Ja, der Zuschlag kann laut Bundesärztekammer analog bei der Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops berechnet werden. Dies gilt für endoskopische Leistungen nach den GOÄ-Nummern 682 bis 689. Voraussetzung ist jedoch der Einsatz eines echten Videochips anstelle einer bloßen Aufsatzkamera.
Der Zuschlag GOÄ 5298 sollte auf der Liquidation direkt unter der entsprechenden radiologischen Hauptleistung aufgeführt werden. Dies sorgt für eine übersichtliche Rechnungsstellung und beugt Rückfragen der Kostenträger vor. Der Betrag wird als eigenständige Position mit dem berechneten Euro-Wert ausgewiesen.
Nein, der Zuschlag selbst ist nicht steigerungsfähig und wird immer mit dem Faktor 1,0 abgerechnet. Die zugrundeliegende Hauptleistung kann jedoch bei medizinischer Notwendigkeit mit einem erhöhten Steigerungssatz berechnet werden. Die Höhe des Zuschlags bleibt davon unberührt, da sie sich stets vom einfachen Satz ableitet.
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