Die Abrechnung der Schrittmacher-Überwachung nach GOÄ A661 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentationstipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A661
Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – ggf. mit Magnettest –
Die GOÄ-Ziffer A661 beschreibt eine hochspezialisierte kardiologische Leistung zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines implantierten Schrittmachersystems. Diese Leistung wird als Analogbewertung herangezogen, da moderne telemetrische Abfragen in der historischen Gebührenordnung nicht explizit abgebildet sind. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 661.
Die Untersuchung umfasst zwingend die messtechnische Erfassung der Schrittmacherimpulse sowie die zeitgleiche Ableitung eines Elektrokardiogramms (EKG). Durch diese Kombination lässt sich die Interaktion zwischen dem Schrittmachersystem und dem körpereigenen Herzrhythmus präzise analysieren. Ein optionaler Magnettest dient der Überprüfung der Stimulationsfrequenz im starren Modus, um Rückschlüsse auf den Batteriestatus zu ziehen.
GOÄ A661 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung bei Schrittmacher-Patienten
Die regelmäßige Kontrolle von Herzschrittmachern ist für die Patientensicherheit von zentraler Bedeutung. Typische klinische Situationen für den Einsatz der GOÄ A661 sind die routinemäßige Nachsorge in kardiologischen oder allgemeinmedizinischen Praxen sowie die Akutdiagnostik bei Verdacht auf Fehlfunktionen. Auch nach operativen Eingriffen oder Programmierungsänderungen ist diese Kontrolle indiziert.
Im Rahmen der Untersuchung werden kritische Parameter wie die Reizschwelle, die Signalwahrnehmung (Sensing) und der Batteriezustand (ERI/EOL-Status) bewertet. Die Abgrenzung zu komplexeren Systemen wie ICDs (Defibrillatoren) oder CRT-Systemen ist essenziell, da für diese andere analoge Ziffernkombinationen herangezogen werden müssen. Die Ziffer A661 ist spezifisch für einkammerige oder zweikammerige Standard-Schrittmacher reserviert.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A661
Fallbeispiel 1: Routinemäßige Schrittmacherkontrolle
Ein 72-jähriger Patient stellt sich zur halbjährlichen Routinekontrolle seines Zweikammer-Schrittmachers vor. Es erfolgt die telemetrische Abfrage der Programmierdaten, die Durchführung eines Magnettests zur Frequenzprüfung sowie die Ableitung eines 12-Kanal-EKGs zur Dokumentation der Eigenaktion.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A661 zum Regelsatz (2,3-fach). Da keine Komplikationen auftraten, ist der Regelsatz von 71,05 Euro angemessen. Ein zusätzliches Ruhe-EKG nach Ziffer 651 darf für diese Sitzung nicht separat berechnet werden, da es integraler Bestandteil der Leistung ist.
Fallbeispiel 2: Kontrolle bei Verdacht auf Sondenfehlfunktion
Eine Patientin klagt über Schwindelattacken. Bei der Schrittmacherkontrolle zeigen sich schwankende Reizschwellenwerte, was den Verdacht auf eine Sondenverschiebung nahelegt. Die Messung erfordert eine zeitaufwendige manuelle Schwellenbestimmung unter kontinuierlicher EKG-Überwachung.
Hier kann die Ziffer A661 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) abgerechnet werden. Die Begründung muss die instabilen Reizschwellen und den dadurch erheblich erhöhten Zeitaufwand transparent darlegen.
Fallbeispiel 3: Akutkontrolle nach Sturzereignis
Ein Patient wird nach einem Sturz auf den Brustkorb in der Praxis vorstellig, um die mechanische Integrität des Schrittmachersystems überprüfen zu lassen. Neben der Wundversorgung wird eine vollständige Impulsanalyse und EKG-Kontrolle durchgeführt.
Die Abrechnung umfasst die Ziffer A661 für die Schrittmacherüberprüfung. Die chirurgische Versorgung der Sturzwunde kann zusätzlich mit den entsprechenden Ziffern aus dem operativen Kapitel der GOÄ kombiniert werden, da es sich um eine eigenständige Verletzung handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A661: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen regelmäßig die Ziffern 651 (Ruhe-EKG) oder 652, wenn diese am selben Tag wie die GOÄ A661 liquidiert werden. Das in der Ziffernbeschreibung genannte EKG ist als Teilleistung anzusehen und somit abgegolten.
Achtung: Die Doppelberechnung von EKG-Leistungen neben der Schrittmacherkontrolle führt fast immer zu Beanstandungen und Rechnungskürzungen durch die Kostenträger.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung von Schrittmacherkontrollen mit der Überprüfung von implantierbaren Kardioverter-Defibrillatoren (ICD). Für ICD-Systeme müssen höher bewertete Analogziffern (wie die A662) herangezogen werden. Die fälschliche Anwendung der Ziffer A661 bei komplexen Aggregaten führt zu Honorarverlusten für die Praxis.
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Dokumentation der GOÄ A661: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle gemessenen Parameter detailliert festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere die Stimulationsschwelle, die Wahrnehmungsamplitude, die Sondenimpedanz sowie der aktuelle Batteriestatus.
Auch das Ergebnis des Magnettests und die Interpretation des begleitenden EKGs müssen schriftlich fixiert werden. Falls der Steigerungsfaktor erhöht wird, sollte die medizinische Begründung direkt in der Akte vorbereitet werden, um Rückfragen der Versicherer schnell beantworten zu können.
Dokumentationsbeispiel: Schrittmacherkontrolle (Zweikammer-SM): Batterie OK (ERI-Status negativ), Magnetfrequenz 85 bpm. Reizschwelle atrial 0,8 V bei 0,4 ms, ventrikulär 1,0 V bei 0,4 ms. Sensing adäquat. EKG zeigt durchgehende Schrittmacherstimulation ohne Ausfälle. Keine Rhythmusstörungen dokumentiert.
GOÄ A661: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ A661 gut begründbar, wenn der Patient besondere klinische Herausforderungen mitbringt. Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind beispielsweise schwerwiegende Herzrhythmusstörungen während der Messung, die eine verlängerte Überwachung erfordern, oder erhebliche Kommunikationsbarrieren beim Patienten.
Auch technische Schwierigkeiten bei der telemetrischen Kopplung oder die Notwendigkeit einer aufwendigen Umprogrammierung aufgrund von Sondenproblemen rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.
Tipp: Es empfiehlt sich, konkrete Zeitangaben oder medizinische Fachbegriffe in der Begründung zu nutzen, um die Plausibilität der Steigerung für den medizinischen Dienst der Kassen zu erhöhen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ A661 wird häufig im Rahmen einer umfassenden kardiologischen Kontrolluntersuchung erbracht. Zulässig ist die Kombination mit der Ziffer 1 (Beratung) oder Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) für das begleitende Patientengespräch und die körperliche Untersuchung. Auch eine Echokardiographie nach Ziffer 424 kann bei entsprechender Indikation am selben Tag abgerechnet werden, sofern die medizinische Notwendigkeit dokumentiert ist.
Ziffer A661 in der neuen GOÄ
Die Schrittmacher- und Implantat-Programmierung wird in der neuen GOÄ nach dem implantierten Gerät unterschieden:
Herzschrittmacher-Funktionsanalyse und Umprogrammierung
- 2912 Funktionsanalyse und ggf. Umprogrammierung eines Einkammer-Herzschrittmachers (43,23 €) je Sitzung
- 2913 Funktionsanalyse und ggf. Umprogrammierung eines Zweikammer-Herzschrittmachers (64,85 €) je Sitzung
- 2914 Funktionsanalyse und ggf. Umprogrammierung eines biventrikulären Schrittmachers oder ICD (134,61 €) je Sitzung
Cochleaimplantat-Sprachprozessor
- 4936 Kontrolle und ggf. Neueinstellung des Sprachprozessors eines Cochleaimplantates (128,68 €) je Sitzung
- 4935 Sprachprozessor-Erstanpassung nach Implantation oder Wechsel (128,68 €) je Sitzung — bei der ersten Anpassung nach Implantation
Der Gerätebefund entscheidet über die Ziffer; eine Umprogrammierung ohne Funktionsanalyse ist nicht gesondert abrechenbar. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 55,60 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A661
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