GOÄ 4145: Vitamin B1 mittels HPLC korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4145
Untersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie-Vitamin B 1
Punktzahl 570  
Einfachsatz 33,22 € 1,0x
Regelhöchstsatz 38,21 € 1,1x
Höchstsatz 43,19 € 1,3x

Erfahren Sie, wie Sie die Bestimmung von Vitamin B1 mittels HPLC nach GOÄ-Ziffer 4145 rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Steigerungssätze begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4145

Untersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie-Vitamin B 1

Die GOÄ-Ziffer 4145 beschreibt die quantitative Bestimmung von Vitamin B1 (Thiamin) unter Anwendung der Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC). Diese hochspezifische Methode ermöglicht eine präzise Trennung und Messung des Vitamins im Blut oder Plasma. Die Leistung umfasst die gesamte Probenvorbereitung, die chromatographische Trennung sowie die anschließende Detektion und Auswertung.

Als Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III) unterliegt diese Ziffer besonderen Abrechnungsbestimmungen. Die Ziffer ist nur dann berechnungsfähig, wenn die Analyse tatsächlich mittels der aufwendigen HPLC-Methode durchgeführt wurde. Einfachere immunologische oder photometrische Verfahren müssen über andere, entsprechende Ziffern abgerechnet werden.

GOÄ 4145 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von Vitamin B1 ist in der klinischen Praxis bei verschiedenen Krankheitsbildern von hoher Relevanz. Ein schwerer Mangel an Thiamin kann zu schwerwiegenden neurologischen und kardiovaskulären Störungen führen. Daher ist die präzise Diagnostik mittels HPLC-Analytik bei entsprechenden Risikogruppen medizinisch indiziert.

Typische Indikationen für die Durchführung dieser Untersuchung sind der Verdacht auf eine Wernicke-Enzephalopathie oder das Beriberi-Syndrom, insbesondere bei chronischem Alkoholismus. Auch nach bariatrischen Eingriffen wie einer Magenbypass-Operation oder bei chronischen Malabsorptionssyndromen wie der Zöliakie ist die Überwachung des Thiaminspiegels sinnvoll. Die HPLC-Methode stellt hierbei den Goldstandard dar, da sie im Vergleich zu anderen Verfahren die höchste Sensitivität bietet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4145

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Wernicke-Enzephalopathie

Ein Patient stellt sich mit akuter Ataxie, Verwirrtheit und bekanntem chronischen Alkoholabusus in der Praxis vor. Zur Absicherung der Verdachtsdiagnose einer Wernicke-Enzephalopathie veranlasst der Arzt die sofortige Bestimmung von Vitamin B1 im Vollblut. Die Analyse erfolgt mittels HPLC im Speziallabor, um eine schnelle und präzise Substitutionstherapie einzuleiten. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4145 mit dem Regelsatz von 1,15.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle nach Magenbypass

Eine Patientin klagt zwei Jahre nach einer bariatrischen Operation über anhaltende Parästhesien in den Beinen. Zum Ausschluss eines postoperativen Mikronährstoffmangels wird ein umfassendes Laborprofil angefordert. Die quantitative Bestimmung von Thiamin erfolgt hochpräzise über die HPLC-Methode. Die Abrechnung der Leistung erfolgt korrekt über die Ziffer 4145 neben weiteren speziallaboratorischen Parametern.

Fallbeispiel 3: Diagnostik bei chronischer Zöliakie

Bei einem Patienten mit bekannter, aber therapierefraktärer Zöliakie besteht der Verdacht auf eine ausgeprägte Malabsorption. Neben anderen fett- und wasserlöslichen Vitaminen wird auch der Vitamin-B1-Status im Blut untersucht. Da die Analyse mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie durchgeführt wird, ist der Ansatz der GOÄ 4145 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Dokumentation der Malabsorptionssymptomatik sichert die Erstattung durch die private Krankenversicherung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4145: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4145 ist die fehlerhafte Kombination mit anderen labordiagnostischen Verfahren für denselben Analyten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob für die Bestimmung von Vitamin B1 am selben Tag fälschlicherweise mehrere Methoden berechnet wurden. Dies verstößt gegen die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M (Laboruntersuchungen).

Achtung: Eine Überschreitung des 1,15-fachen Gebührensatzes bis zum 1,3-fachen Satz ist im Speziallabor nur bei außergewöhnlich hohem Aufwand zulässig und muss auf der Rechnung detailliert begründet werden.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die Abrechnung der HPLC-Ziffer, wenn in den Behandlungsunterlagen keine ausreichende medizinische Indikation dokumentiert ist. Die bloße Durchführung als Routine-Screening ohne klinische Symptome oder Risikofaktoren rechtfertigt die teurere HPLC-Methode meist nicht. Der behandelnde Arzt muss daher die medizinische Notwendigkeit stets plausibel darlegen können.

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Dokumentation der GOÄ 4145: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarverluste und zeitaufwendige Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte müssen sowohl die klinische Indikation als auch die spezifische Anforderung der HPLC-Methode klar ersichtlich sein. Auch der erhaltene Laborbefund mit den konkreten Messwerten muss dauerhaft und revisionssicher archiviert werden.

Tipp: Es empfiehlt sich, stets die klinische Symptomatik (z. B. Polyneuropathie oder chronische Diarrhö) in der Patientenakte zu dokumentieren, um die medizinische Notwendigkeit der HPLC-Analyse gegenüber privaten Krankenversicherungen lückenlos nachweisen zu können.

Für die tägliche Praxis empfiehlt sich die Nutzung standardisierter Dokumentationsbausteine in der Praxissoftware. Dies erleichtert nicht nur den Arbeitsablauf, sondern stellt auch sicher, dass alle abrechnungsrelevanten Details erfasst sind. Ein strukturierter Eintrag schützt den Arzt im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Dokumentation: Verdacht auf Thiaminmangel bei chronischem Alkoholabusus und beginnender Ataxie. Blutentnahme erfolgt. Anforderung der quantitativen Vitamin-B1-Bestimmung mittels HPLC (GOÄ 4145). Befundbericht im System hinterlegt.

GOÄ 4145: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4145 dem Speziallabor (Abschnitt M III) zugeordnet ist, liegt der normale Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz, wobei der 1,15-fache Satz als Regelhöchstsatz gilt. Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur in seltenen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Aufwand bei der Probenvorbereitung, beispielsweise durch stark lipämische oder hämolytische Blutproben, die zusätzliche Reinigungsschritte erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4145 wird häufig im Rahmen einer umfassenden Mikronährstoffanalyse mit anderen Ziffern kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit anderen Vitaminbestimmungen mittels HPLC, wie etwa der Bestimmung von Vitamin B6 nach GOÄ-Ziffer 4146. Auch die Kombination mit der venösen Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 ist am selben Tag regelhaft möglich und sollte nicht vergessen werden.

Ziffer 4145 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 4145 wird zur Nummer 12866 — „Vitamin B1 Serum oder Plasma; Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC); Auswertung: apparativ-quantitativ.“ — mit festem Satz von 27,21 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 38,20 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4145

Die GOÄ-Ziffer 4145 wird für die quantitative Bestimmung von Vitamin B1 mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) berechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf einen Thiaminmangel bei chronischem Alkoholismus, Mangelernährung oder nach bariatrischen Operationen. Die Untersuchung erfordert eine medizinische Notwendigkeit, die in der Akte dokumentiert sein muss.
Der Regelhöchstsatz (Schwellenwert) für die GOÄ 4145 beträgt das 1,15-fache der Gebühr, was einem Betrag von 38,21 € entspricht. Da es sich um eine Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III) handelt, gilt hier der reduzierte Gebührenrahmen. Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 1,3-fachen Satz ist nur mit besonderer Begründung möglich.
Ja, die GOÄ 4145 kann neben anderen Ziffern für Vitaminbestimmungen abgerechnet werden, sofern es sich um unterschiedliche Analyten handelt. Beispielsweise ist die gleichzeitige Abrechnung von Vitamin B6 nach GOÄ 4146 zulässig. Es darf jedoch nicht derselbe Analyt mit verschiedenen Methoden am selben Tag mehrfach berechnet werden.
Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 (43,19 €) erfordert eine patientenindividuelle Begründung, die einen außergewöhnlichen Aufwand belegt. Typische Gründe sind schwierige Probenbeschaffenheiten wie stark lipämisches oder hämolytisches Blut, die eine aufwendige Vorbereitung erfordern. Auch eine extrem dringliche Notfallanalyse außerhalb der regulären Laborzeiten kann als Begründung dienen.
Nein, die kapillare oder venöse Blutentnahme ist nicht in der GOÄ 4145 enthalten und kann separat berechnet werden. Hierfür wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 250 für die venöse Blutentnahme herangezogen. Diese ist neben den Laborleistungen des Abschnitts M eigenständig abrechenbar.
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