GOÄ 4679: RSV-Antigennachweis korrekt abrechnen

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GOÄ 4679
Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen angezüchteter Viren, je Untersuchung -Respiratory syncytial virus
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4679

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben. Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen angezüchteter Viren, je Untersuchung -Respiratory syncytial virus

Die GOÄ-Ziffer 4679 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung zur Identifizierung des Respiratory Syncytial Virus (RSV). Diese Methode basiert auf einem Ligandenassay, welcher hochspezifisch virale Antigene nachweist. Die Leistung umfasst alle vorbereitenden Schritte, die Durchführung der Analyse sowie die Auswertung.

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist die Einbeziehung eventueller Doppelbestimmungen. Auch die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve ist mit der Gebühr abgegolten. Die Abrechnung setzt voraus, dass die Viren zuvor angezüchtet wurden, was die Ziffer von einfachen Schnelltests abgrenzt.

GOÄ 4679 in der Praxis: Indikation und methodische Abgrenzung

Die klinische Anwendung der GOÄ-Ziffer 4679 konzentriert sich auf den präzisen Nachweis von Respiratory Syncytial Virus (RSV). Besonders in den Wintermonaten ist die Differenzialdiagnostik bei schweren Atemwegsinfektionen von großer Bedeutung. Betroffen sind meist Säuglinge, Kleinkinder oder immunkompromittierte Patienten, bei denen ein schwerer Verlauf droht.

Für die Abrechnung ist die methodische Abgrenzung entscheidend. Die Ziffer 4679 darf nur herangezogen werden, wenn tatsächlich ein Ligandenassay nach einer Virusanzucht erfolgt. Einfache Antigen-Schnelltests ohne vorherige Anzucht oder aufwendigere PCR-Untersuchungen müssen über andere Ziffern des GOÄ-Kapitels M abgebildet werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass für den reinen Schnelltest (Point-of-Care-Test) in der Praxis andere Ziffern herangezogen werden müssen. Die GOÄ 4679 setzt zwingend die vorherige Anzucht im Labor voraus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4679

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei schwerer Bronchiolitis

Ein zweijähriges Kind wird mit schwerer Bronchiolitis und Verdacht auf eine RSV-Infektion in der Praxis vorgestellt. Nach Entnahme eines Nasopharyngealsekrets erfolgt die Einsendung an das Labor zur Virusanzucht und anschließenden Antigenbestimmung mittels ELISA.

Die Abrechnung des Labors erfolgt korrekt unter Ansatz der GOÄ-Ziffer 4679 für den RSV-Nachweis. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der klinischen Symptomatik und der Notwendigkeit einer gezielten Therapieentscheidung.

Fallbeispiel 2: Abklärung bei immunsupprimiertem Patienten

Ein erwachsener Patient unter laufender Chemotherapie zeigt akute respiratorische Symptome. Zum Ausschluss einer nosokomialen Übertragung bei dem Immunsupprimierten wird eine Kultur mit anschließender Virusanzucht veranlasst.

Der Nachweis verläuft positiv für RSV. Auf der Liquidation wird die Ziffer 4679 aufgeführt, was die Erstattungsfähigkeit sichert.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik in einer pädiatrischen Schwerpunktpraxis

Im Rahmen einer epidemischen Welle wird bei einem Säugling mit obstruktiver Bronchitis eine Erregerdifferenzierung durchgeführt. Nach erfolgreicher Anzucht wird das RSV-Antigen mittels Radioimmunoassay bestimmt.

Neben den klinischen Grundleistungen wird die GOÄ 4679 im einfachen Satz oder Regelsatz liquidiert. Die Dokumentation weist die Erregeridentifikation lückenlos nach.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4679: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4679 ist das Fehlen der konkreten Erregerbezeichnung auf der Rechnung. Der Verordnungstext schreibt zwingend vor, dass die untersuchten Viren namentlich genannt werden müssen. Fehlt dieser Zusatz, führt dies regelmäßig zur Rechnungsbeanstandung durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem wird die Ziffer fälschlicherweise manchmal für direkte Antigen-Schnelltests ohne vorherige Anzucht der Viren verwendet. Dies ist unzulässig, da die Leistungsbeschreibung explizit den Nachweis an angezüchteten Viren fordert. Für direkte Nachweisverfahren aus dem Originalmaterial stehen andere Ziffern zur Verfügung.

Achtung: Die parallele Abrechnung von molekularbiologischen Untersuchungen für denselben Erreger aus derselben Probe ist wirtschaftlich unbegründet und wird von Prüfstellen als unzulässige Doppelbestimmung gewertet.

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Dokumentation der GOÄ 4679: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressansprüchen. In der Patientenakte müssen das Datum der Probenentnahme, das verwendete Probenmaterial sowie der exakte methodische Ablauf festgehalten werden. Auch der Nachweis der erfolgreichen Virusanzucht muss dokumentiert sein.

Der Befundbericht muss das Testergebnis des Ligandenassays eindeutig ausweisen. Für die Rechnungsstellung ist sicherzustellen, dass die Bezeichnung Respiratory syncytial virus automatisch in das Rechnungsformular übernommen wird.

Dokumentationsbeispiel: Nasopharyngealsekret vom 12.11.2023. Erregeranzucht in Zellkultur erfolgreich. Nachweis von RSV-Antigen mittels ELISA (Ligandenassay) positiv. Befund an Einsender übermittelt.

GOÄ 4679: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 4679 um eine Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) handelt, ist der Gebührenrahmen eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenverhältnissen oder einer stark verzögerten Anzucht.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4679 wird häufig in Kombination mit Ziffern für die Probenentnahme oder mit allgemeinen Beratungsleistungen abgerechnet. Im Laborbereich kann sie neben Ziffern für die Anzucht von Viren stehen, sofern diese Leistungen eigenständig erbracht und nicht durch andere Ziffern abgegolten sind.

Ziffer 4679 in der neuen GOÄ

Der Ligandenassay zum Nachweis von RSV-Antigenen in angezüchteten Viren wird der neuen Nummer 12623 zugeordnet, Festpreis 20,78 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Die neue GOÄ hat für den RSV-Antigennachweis aus Nativmaterial eine eigene Ziffer; 4679 betrifft explizit angezüchtete Viren. Bis zu 5-mal je Zellkultur/-linie berechnungsfähig; Voraussetzung ist eine vorherige Virusanzucht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4679

Die GOÄ-Ziffer 4679 wird für den Nachweis von viralen Antigenen angezüchteter Viren mittels Ligandenassay, speziell für das Respiratory Syncytial Virus (RSV), abgerechnet. Die Untersuchung erfolgt in der Regel im Rahmen der pädiatrischen oder pneumologischen Diagnostik bei Verdacht auf eine entsprechende Atemwegsinfektion. Wichtig ist, dass die untersuchten Viren explizit auf der Rechnung angegeben werden müssen.
Die GOÄ-Ziffer 4679 ist mit 250 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 14,57 Euro und einem Regelhöchstsatz von 16,76 Euro. Der Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Faktor liegt bei 18,94 Euro.
Die GOÄ-Ziffer 4679 darf nicht neben anderen Ziffern für denselben Erregernachweis aus derselben Probe berechnet werden, wenn diese bereits die methodische Leistung abdecken. Zudem sind allgemeine Laborausschlüsse der Abschnitte M I bis M IV der GOÄ zu berücksichtigen. Insbesondere Doppelberechnungen von ähnlichen immunologischen Nachweisverfahren für denselben Erreger sind unzulässig.
Ja, die Angabe des untersuchten Virus ist eine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4679. Ohne die konkrete Nennung des Erregers, wie beispielsweise "Respiratory syncytial virus", ist die Rechnung formal fehlerhaft. Dies kann zu Beanstandungen und Erstattungsverweigerungen durch private Krankenversicherungen führen.
Eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 4679 über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus bis zum 1,3-fachen Satz ist nur mit einer medizinischen Begründung möglich. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlicher analytischer Aufwand oder schwierige Probenverhältnisse. Höhere Faktoren als der 1,3-fache Satz sind für Laborleistungen der Abschnitte M III und M IV grundsätzlich ausgeschlossen.
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