GOÄ 2174: Oberschenkelamputation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2174
Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich plastischer Deckung –
Punktzahl 1290  
Einfachsatz 75,19 € 1,0x
Regelhöchstsatz 172,94 € 2,3x
Höchstsatz 263,16 € 3,5x

Die Abrechnung der Oberschenkelamputation nach GOÄ 2174 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2174

Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich plastischer Deckung –

Die GOÄ-Ziffer 2174 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Gelenk- und Extremitätenchirurgie. Sie umfasst die vollständige operative Absetzung des Beins im Bereich des Oberschenkelschaftes. Die plastische Deckung des verbleibenden Stumpfes ist explizit im Leistungstext genannt und somit ein integraler Bestandteil dieser Gebührenziffer.

Unter der plastischen Deckung versteht man die funktionelle und kosmetische Gestaltung des Amputationsstumpfes, um eine spätere Prothesenversorgung zu ermöglichen. Hierzu gehört die adäquate Kürzung und Glättung des Knochens sowie die Myoplastik oder Myodese zur Stabilisierung der Muskulatur. Die primäre Wundversorgung und der schrittweise Wundverschluss sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 2174 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur Oberschenkelamputation wird in der Regel als Ultima Ratio gestellt, wenn lebenserhaltende oder extremitätenerhaltende Maßnahmen versagt haben. Typische klinische Szenarien umfassen die fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) im Stadium IV mit ausgedehnten Nekrosen. Auch das diabetische Fußsyndrom mit aszendierender Phlegmone oder Sepsis erfordert häufig diesen radikalen Schritt.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet sind schwere Traumata mit irreversibler Zerstörung der Weichteile und Gefäße des Unterschenkels oder Kniebereichs. Ebenso können maligne Tumoren des Knochens oder der Weichteile im Bereich des Knies oder Unterschenkels eine Amputation im Oberschenkelbereich notwendig machen. Die präoperative Diagnostik und die postoperative Nachsorge müssen sorgfältig dokumentiert werden, um die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2174

Fallbeispiel 1: Amputation bei fortgeschrittener pAVK

Ein Patient mit bekannter pAVK im Stadium IV stellt sich mit einer feuchten Gangrän des gesamten Unterschenkels und beginnender Sepsis vor. Nach erfolgloser Revaskularisation erfolgt die Amputation im mittleren Oberschenkeldrittel. Der Knochen wird gekürzt, die Muskelgruppen werden über dem Knochenstumpf vernäht (Myoplastik) und die Haut wird plastisch adaptiert. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2174 zum Regelhöchstsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Posttraumatische Amputation nach schwerem Verkehrsunfall

Nach einem schweren Motorradunfall liegt eine Trümmerfraktur des Unterschenkels mit vollständiger Zerstörung der Poplitealgefäße vor. Ein Erhalt der Extremität ist nicht möglich. Es erfolgt die Notfallamputation im distalen Oberschenkelbereich. Aufgrund der schwierigen anatomischen Verhältnisse und des hohen Blutverlustes wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt. Die Begründung verweist auf die erschwerten Präparationsbedingungen bei traumatisch verändertem Gewebe.

Fallbeispiel 3: Amputation bei infiziertem diabetischen Fußsyndrom

Ein Diabetiker leidet an einer tiefen, osteomyeletischen Infektion des Fußes, die sich rasch nach proximal ausbreitet. Zur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Sepsis wird die Indikation zur Oberschenkelamputation gestellt. Die Operation verläuft komplikationslos, die plastische Deckung gelingt primär. Abgerechnet wird die GOÄ 2174 unter Berücksichtigung der Nebendiagnose Diabetes mellitus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2174: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von plastischen Deckungen nach den Ziffern 2381 oder 2382. Da die plastische Deckung im Text der GOÄ 2174 ausdrücklich genannt ist, führt eine separate Abrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Nur bei extremen Defekten, die eine freie Hauttransplantation oder Schwenklappenplastik erfordern, kann eine zusätzliche Ziffer in Betracht gezogen werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2174 und anderen Amputationsziffern an derselben Extremität ist unzulässig. Es darf immer nur die am weitesten proximal gelegene Amputationshöhe berechnet werden.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die mangelnde Begründung bei der Überschreitung des Schwellenwertes. Eine bloße Nennung von Diagnosen reicht als Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor nicht aus. Es müssen stets die patientenspezifischen Besonderheiten des operativen Eingriffs detailliert dargelegt werden.

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Dokumentation der GOÄ 2174: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der genaue Ablauf der Knochendurchtrennung und die Methode der plastischen Stumpfdeckung detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung der Muskelzügelung und der Gefäßunterbindungen ist essenziell.

Dokumentationsbeispiel: "Hautschnitt im mittleren Oberschenkeldrittel. Präparation der Muskulatur, Darstellung und Ligatur der A. und V. femoralis. Durchtrennung des Femurs mit der oszillierenden Säge, Kantenfeilung. Myoplastischer Verschluss durch Umschlagnaht der Beuger und Strecker über dem Knochenende. Plastischer Verschluss der Subkutis und Haut unter Einlage einer Redon-Drainage."

Auch postoperative Komplikationen oder Besonderheiten wie stark veränderte Gefäßwände bei ausgeprägter Mönckeberg-Mediasklerose sollten im Bericht vermerkt werden. Diese Angaben dienen als direkte Grundlage für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

GOÄ 2174: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 2174 häufig medizinisch begründbar. Typische Gründe sind ein extrem hoher Blutverlust, ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen oder eine schwere Adipositas permagna, die den Zugang erschwert. Auch eine akute Infektsituation mit der Notwendigkeit einer ausgedehnten Debridement-Leistung im gesunden Gewebe rechtfertigt den Einsatz eines höheren Faktors.

Tipp: Verwenden Sie für die Begründung der Steigerung konkrete Zeitangaben oder beschreiben Sie die anatomischen Erschwernisse plastisch, um Rückfragen der Kostenträger zu minimieren.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2174 können selbstverständlich die Leistungen für die Anästhesie sowie postoperative Überwachungsleistungen berechnet werden. Auch die postoperative Schmerztherapie ist gesondert ansetzbar. Nicht berechnungsfähig sind hingegen die primäre Wundversorgung und einfache Drainagen, da diese mit der Hauptleistung abgegolten sind.

Ziffer 2174 in der neuen GOÄ

Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 7696 — „Amputation in Höhe des Oberschenkels, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“. Der Festpreis liegt bei 660,54 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 172,94 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2174

Nein, die plastische Deckung ist integraler Bestandteil der GOÄ 2174 und kann nicht gesondert berechnet werden. Der Leistungstext schließt diese Maßnahme explizit ein. Zusätzliche plastische Ziffern führen bei Prüfungen regelmäßig zu Kürzungen.
Neben der GOÄ 2174 sind Leistungen ausgeschlossen, die bereits im Leistungsumfang enthalten sind, wie etwa die primäre Wundreinigung oder einfache Weichteilrekonstruktionen. Zudem sind andere Amputationsziffern derselben Extremität in derselben Sitzung nicht nebeneinander berechenbar.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann durch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufgrund von schweren Gefäßveränderungen oder ausgedehnten Weichteilinfektionen begründet werden. Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei adipösen Patienten oder ausgeprägten Narbenverhältnissen rechtfertigt einen höheren Faktor.
Nein, die Anästhesie ist eine eigenständige Leistung und wird separat nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts D der GOÄ berechnet. Meist erfolgt dies durch einen separat liquidierenden Anästhesisten.
Nein, für die Exartikulation im Kniegelenk ist die speziellere GOÄ-Ziffer 2175 heranzuziehen. Die GOÄ 2174 bezieht sich ausschließlich auf die Amputation im Bereich des Oberschenkelschaftes.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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