GOÄ 2173: Amputation korrekt abrechnen – Tipps & Beispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2173
Amputation im Unterarm-, Unterschenkel- oder Oberarmbereich – einschließlich plastischer Deckung –
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2173: So rechnen Sie Amputationen im Unterarm-, Unterschenkel- oder Oberarmbereich inklusive plastischer Deckung rechtssicher ab.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2173

Amputation im Unterarm-, Unterschenkel- oder Oberarmbereich – einschließlich plastischer Deckung –

Die GOÄ-Ziffer 2173 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Gelenk- und Extremitätenchirurgie. Sie umfasst die vollständige Absetzung einer Extremität auf Ebene des Unterarms, Unterschenkels oder Oberarms. Der Verordnungsgeber hat hierbei festgelegt, dass alle Teilschritte zur Wiederherstellung einer funktionellen Stumpfverhältnisse in der Ziffer enthalten sind.

Die Formulierung "einschließlich plastischer Deckung" verdeutlicht, dass die lokale Weichteilrekonstruktion zur Deckung des Knochenstumpfes integraler Bestandteil ist. Dies betrifft insbesondere lokale Verschiebeplastiken oder Muskel-Lappen-Plastiken, die direkt zur Stumpfformung dienen. Eine gesonderte Berechnung dieser plastischen Rekonstruktionen ist daher ausgeschlossen.

2. GOÄ 2173 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur Durchführung einer Amputation nach GOÄ 2173 ist stets eine Ultima-Ratio-Entscheidung in der operativen Medizin. Typische klinische Szenarien umfassen schwere traumatische Zerstörungen der Extremität, bei denen ein Erhalt der Gliedmaße unmöglich ist. Ebenso häufig erfordern fortgeschrittene Stadien der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) mit irreversiblen Nekrosen diesen Eingriff.

Ein weiterer wichtiger Bereich ist die Onkologie, wenn maligne Knochen- oder Weichteiltumoren eine weite Resektion im gesunden Gewebe verlangen. Auch therapierefraktäre, chronische Infektionen wie eine schwere Osteomyelitis können die Amputation notwendig machen. Die Abgrenzung zu kleineren Amputationen (z. B. im Hand- oder Fußbereich nach GOÄ 2170) erfolgt strikt anhand der anatomischen Lokalisation.

Achtung: Die Exartikulation im Schulter- oder Hüftgelenk fällt nicht unter die GOÄ 2173, sondern ist nach der höher bewerteten GOÄ-Ziffer 2174 zu liquidieren.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2173

Fallbeispiel 1: Traumatische Unterarmamputation

Ein Patient stellt sich nach einem schweren Arbeitsunfall mit einer nicht rekonstruierbaren Trümmerverletzung des Unterarms vor. Es erfolgt die chirurgische Amputation im mittleren Drittel des Unterarms mit sorgfältiger Nerven- und Gefäßversorgung sowie plastischer Stumpfdeckung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2173 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Unterschenkelamputation bei pAVK IV

Bei einer Patientin mit pAVK im Stadium IV und feuchter Gangrän des Fußes ist eine Unterschenkelamputation unumgänglich. Aufgrund stark verkalkter Gefäße gestaltet sich die Blutstillung extrem schwierig, was die Operationszeit erheblich verlängert. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2173, wobei ein erhöhter Steigerungssatz (3,5-fach) mit der Begründung der erschwerten intraoperativen Blutstillung gewählt wird.

Fallbeispiel 3: Oberarmamputation bei Weichteilsarkom

Zur kurativen Therapie eines malignen Weichteilsarkoms im Ellenbogenbereich wird eine Amputation des Oberarms durchgeführt. Der Eingriff erfordert eine weite Sicherheitsgrenze und eine aufwendige Präparation der neurovaskulären Strukturen. Neben der GOÄ 2173 werden die präoperativen diagnostischen Leistungen sowie die postoperative Überwachung regelkonform in Ansatz gebracht.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 2173: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ 2173 ist die zusätzliche Berechnung von selbstständigen Weichteilplastiken. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn neben der 2173 die Ziffern 2381 oder 2382 für denselben Defekt angesetzt werden. Diese plastischen Maßnahmen sind durch den Zusatz "einschließlich plastischer Deckung" abgegolten.

Ebenso unzulässig ist die gesonderte Berechnung der Knochendurchtrennung (Osteotomie) oder Knochenstumpfglättung auf derselben Ebene. Diese Schritte sind immanenter Bestandteil des Amputationsvorgangs und können nicht über Ziffern der Knochenchirurgie extra liquidiert werden. Nur wenn an einer anderen, unabhängigen Lokalisation Knochenarbeiten stattfinden, ist eine Kombination statthaft.

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5. Dokumentation der GOÄ 2173: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, die genaue Amputationshöhe und der Zustand des Gewebes detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung der Gefäßunterbindungen und der Nervenversorgung (z. B. Kürzung unter leichtem Zug) sollte exakt dokumentiert sein.

Auch die Durchführung der plastischen Deckung mittels lokaler Lappenplastik muss im Bericht auftauchen, um den Leistungsinhalt der Ziffer 2173 zu belegen. Falls Komplikationen auftreten, die eine Faktorerhöhung rechtfertigen, müssen diese direkt im OP-Bericht mit Zeitangaben oder anatomischen Besonderheiten untermauert werden.

Dokumentation: "...Durchführung einer Amputation im mittleren Drittel des linken Unterschenkels bei pAVK IV. Darstellung und Ligatur der A. und V. tibialis anterior/posterior. Kürzung des N. tibialis. Myoplastische Deckung des Tibiastumpfes durch Umschlagen des M. gastrocnemius..."

6. GOÄ 2173: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 2173 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für einen Schwellenwert von bis zu 3,5 sind ein extrem hoher Blutverlust, stark vernarbtes Gewebe nach Voroperationen oder das Vorliegen einer ausgeprägten Infektion (z. B. Gasbrand). Auch eine stark verlängerte Operationszeit durch anatomische Varianten rechtfertigt die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2173 können begleitende Leistungen wie die Anästhesie (sofern durch den Operateur erbracht, was selten ist) oder spezifische postoperative Überwachungsleistungen berechnet werden. Häufig wird die Ziffer mit Verbänden (z. B. GOÄ 200) oder der Anlage von Drainagen kombiniert. Die Wundversorgung an anderen, nicht von der Amputation betroffenen Körperregionen ist ebenfalls separat berechnungsfähig.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit Ziffern für die Wundreinigung darauf, dass diese nicht das eigentliche Amputationsgebiet betreffen, um Überschneidungen zu vermeiden.

Ziffer 2173 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2173 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 7694 „Amputation in Höhe des Oberarms, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“ – bei: Amputation in Höhe des Oberarms (723,37 €)
  • 7695 „Amputation in Höhe des Unterarms, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“ – bei: Amputation in Höhe des Unterarms (658,21 €; Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 7695 ist je Eingriff nur einmal berechnungsfähig, auch wenn zwei Knochen durchtrennt werden.)
  • 7697 „Amputation in Höhe des Unterschenkels, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“ – bei: Amputation in Höhe des Unterschenkels (712,76 €; Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 7697 ist je Eingriff nur einmal berechnungsfähig, auch wenn zwei Knochen durchtrennt werden.)

Heute bringt die 2173 beim 2,3-fachen Satz 148,81 €. Die Spanne reicht von 658,21 € bis 723,37 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2173

Nein, die plastische Deckung ist explizit im Leistungstext der GOÄ 2173 enthalten. Eine separate Berechnung von Ziffern wie GOÄ 2381 oder GOÄ 2382 für denselben Defekt ist daher ausgeschlossen. Lediglich bei völlig unabhängigen Defekten an anderen Körperstellen wäre dies denkbar.
Die GOÄ-Ziffer 2173 gilt für Amputationen im Bereich des Unterarms, des Unterschenkels sowie des Oberarms. Für Amputationen im Hand- oder Fußbereich ist stattdessen die GOÄ 2170 heranzuziehen. Größere Eingriffe wie Exartikulationen im Schulter- oder Hüftgelenk fallen unter GOÄ 2174.
Nein, das Kürzen und Glätten des Knochens (Osteotomie) ist integraler Bestandteil der Amputation nach GOÄ 2173. Eine zusätzliche Abrechnung von Knochenresektionen nach den Ziffern 2253 oder 2254 für denselben Knochen ist nicht zulässig.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist bei erschwerten anatomischen Verhältnissen, stark vorgeschädigtem Gewebe oder hohem Blutverlust begründbar. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch ausgedehnte Infektionen oder die Notwendigkeit einer aufwendigen Stumpfgestaltung rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.
Ja, die für den Eingriff notwendigen Anästhesieleistungen sind eigenständig berechnungsfähig. Sofern die Anästhesie durch einen separaten Anästhesisten durchgeführt wird, rechnet dieser seine Leistungen selbstständig ab.
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