Die korrekte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2170 für Amputationen an Fingern und Zehen erfordert Detailwissen zu Ausschlüssen, Zuschlägen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2170
Amputation eines Fingers oder einer Zehe oder eines Finger- oder Zehengliedteils – einschließlich plastischer Deckung –
Die GOÄ-Ziffer 2170 beschreibt eine operative Leistung aus dem Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst die vollständige oder teilweise operative Entfernung eines Fingers oder einer Zehe sowie einzelner Gliedteile. Wesentlicher Bestandteil dieser Ziffer ist, dass die plastische Deckung mit lokal vorhandenem Gewebe bereits in der Bewertung enthalten ist.
Unter der plastischen Deckung versteht die Gebührenordnung die primäre Versorgung des Amputationsstumpfes mit lokalem Verschiebe-Material. Erst wenn darüber hinausgehende, aufwendigere Rekonstruktionsverfahren notwendig werden, kommen ergänzende Ziffern in Betracht. Die Leistung ist mit 463 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 26,99 Euro entspricht.
GOÄ 2170 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Indikation zur Amputation nach GOÄ 2170 ergibt sich in der chirurgischen und orthopädischen Praxis meist aus traumatischen Ereignissen oder schweren Durchblutungsstörungen. Typische Beispiele sind schwere Quetschverletzungen, fortgeschrittene Nekrosen bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) oder das diabetische Fußsyndrom. Auch chronische Infektionen wie eine Osteomyelitis können den Eingriff medizinisch notwendig machen.
Der behandelnde Arzt muss bei der Durchführung darauf achten, dass die Knochenkanten sorgfältig geglättet werden, um eine schmerzfreie Belastbarkeit des Stumpfes zu gewährleisten. Da die Ziffer auch die Teilamputation abdeckt, ist sie bereits bei der Resektion eines einzelnen Endgliedes voll ansetzbar. Die Abgrenzung zu reinen Wundrevisionen ohne Knochenresektion ist für die korrekte Honorierung entscheidend.
Tipp: Sollte eine Amputation aufgrund von Komplikationen wie starker Adipositas oder ausgeprägter Durchblutungsstörungen deutlich länger dauern, sollte der Schwellenwert von 2,3 überschritten und ein erhöhter Steigerungsfaktor gewählt werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2170
Fallbeispiel 1: Traumatische Endgliedamputation
Ein Patient stellt sich nach einer schweren Quetschverletzung des Zeigefingers in der Notfallsprechstunde vor. Das Endglied ist nicht erhaltungsfähig, weshalb eine Amputation im Endgelenk mit anschließender Glättung des Knochens und plastischer Deckung mittels lokalem Verschiebelappen erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2170 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine unvorhergesehenen Erschwernisse auftraten. Zusätzlich wird der ambulante OP-Zuschlag 442 angesetzt.
Fallbeispiel 2: Zehenamputation bei diabetischem Fußsyndrom
Bei einem Patienten mit fortgeschrittenem diabetischem Fußsyndrom zeigt sich eine feuchte Gangrän der zweiten Zehe mit Beteiligung des Knochens. Es erfolgt die Amputation der Zehe im Grundgelenk unter Erhalt des Metatarsalknochens. Aufgrund der schlechten Gewebebeschaffenheit und der schwierigen Blutstillung verzögert sich der Eingriff erheblich. Der Arzt rechnet die GOÄ 2170 mit dem Steigerungsfaktor 3,5 ab und begründet dies mit der erschwerten Präparation bei infiziertem Gewebe.
Fallbeispiel 3: Multiple Amputationen nach Trauma
Nach einem Arbeitsunfall müssen an einer Hand der Ringfinger und der Mittelfinger amputiert werden. Beide Eingriffe erfordern eine eigenständige Knochenresektion und plastische Deckung. In diesem Fall ist die GOÄ 2170 zweifach berechnungsfähig. In der Rechnung müssen die betroffenen Finger explizit angegeben werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2170: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von lokalen Lappenplastiken nach den Nrn. 2381 oder 2382 für den einfachen Stumpfverschluss. Da der Leistungstext der GOÄ 2170 die plastische Deckung explizit einschließt, sind einfache Verschiebeplastiken mit lokalem Material abgegolten. Nur bei freien Hauttransplantaten oder komplexen Fernlappen ist eine zusätzliche Ziffer zulässig.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die Abgrenzung zur Exartikulation. Wird ein Finger im Gelenk ohne Knochendurchtrennung entfernt, versuchen Prüfer gelegentlich, die Leistung auf minder bewertete Ziffern herunterzustufen. Die GOÄ 2170 gilt jedoch ausdrücklich auch für die Amputation im Gelenk und ist somit vollumfänglich berechtigt.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von Wundreinigungsschritten oder einfachen Nahtversorgungen im selben Operationsgebiet ist unzulässig. Diese Zielleistungen gehen vollständig in der Hauptleistung der Amputation auf.
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Dokumentation der GOÄ 2170: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Im Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit der Amputation klar hervorgehen. Auch die genaue anatomische Lokalisation und das Ausmaß der Resektion müssen detailliert beschrieben werden.
Besonderes Augenmerk sollte auf die Beschreibung der plastischen Deckung gelegt werden. Es muss dokumentiert werden, welches Gewebe zur Deckung genutzt wurde und ob Knochenkanten geglättet werden mussten. Bei einer beabsichtigten Steigerung des Gebührensatzes sind die erschwerenden Faktoren zeitnah und detailliert im Bericht festzuhalten.
Dokumentationsbeispiel: Diagnose: Nekrose des Digitus pedis II rechts bei pAVK. Durchführung einer Amputation im Grundgelenk. Hautschnitt zirkulär, Darstellung und Durchtrennung der Sehnen, Exartikulation im Grundgelenk. Sorgfältige Glättung der Knochenkanten des Metatarsalköpfchens. Plastische Deckung des Stumpfes durch lokale Verschiebeplastik unter Verwendung von vitalem plantarem Hautlappen. Spannungsfreie fortlaufende Naht. Keine Komplikationen.
GOÄ 2170: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 2170 liegt beim 2,3-fachen Satz (62,08 Euro). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 3,5 (94,46 Euro) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein extrem zeitaufwendiger Wundverschluss bei stark geschädigtem Gewebe, erhebliche anatomische Deformitäten oder das Vorliegen einer schweren Infektion im Operationsgebiet.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2170 können weitere Leistungen anfallen, die separat berechnungsfähig sind. Hierzu gehört insbesondere der Zuschlag nach Nr. 442 für ambulante operative Leistungen, der mit 43,72 Euro bewertet ist. Auch Anästhesieleistungen sind regelmäßig neben der Amputationsziffer ansetzbar.
Sollte eine aufwendige Knochenteilresektion an benachbarten Strukturen notwendig sein, die über die reine Stumpfgestaltung hinausgeht, können unter Umständen knochenchirurgische Ziffern relevant werden. Eine Kombination mit der Nr. 2005 im selben Operationsgebiet ist jedoch ausgeschlossen, da die Wundversorgung integraler Bestandteil der Amputation ist.
Ziffer 2170 in der neuen GOÄ
Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 7693 — „Amputation in Höhe eines kleinen Knochens, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“. Der Festpreis liegt bei 284,64 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 62,08 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2170
Was hat nicht gestimmt?