GOÄ 2171: Strahlamputation korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2171
Amputation eines Fingerstrahles in der Mittelhand oder eines Zehenstrahles im Mittelfuß oder Amputation nach Pirogow oder Gritti – einschließlich plastischer Deckung –
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x

Die Abrechnung von Strahlamputationen nach GOÄ 2171 bietet hohes Honorarpotenzial, birgt aber auch Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2171

Amputation eines Fingerstrahles in der Mittelhand oder eines Zehenstrahles im Mittelfuß oder Amputation nach Pirogow oder Gritti – einschließlich plastischer Deckung –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Nummer 2171 umfasst schwerwiegende chirurgische Eingriffe an den Extremitäten. Im Gegensatz zur einfachen Amputation eines Fingers oder einer Zehe wird hier der gesamte Strahl, also inklusive des dazugehörigen Mittelhand- (Metakarpale) oder Mittelfußknochens (Metatarsale), reseziert. Auch die komplexen Rückfußamputationen nach Pirogow oder Gritti fallen unter diese Ziffer.

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist die Formulierung „einschließlich plastischer Deckung“. Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen zur Weichteildeckung des Knochenstumpfes mit lokalen Gewebelappen bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Eine gesonderte Berechnung von plastischen Ziffern für den Wundverschluss im selben Operationsgebiet ist somit ausgeschlossen.

GOÄ 2171 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur Durchführung einer Strahlamputation ergibt sich meist aus schweren pathologischen Veränderungen, die den Erhalt des gesamten Strahls unmöglich machen. Typische klinische Szenarien umfassen das fortgeschrittene diabetische Fußsyndrom mit tiefreichenden Osteomyelitiden oder Nekrosen. Auch schwere Traumata mit Zertrümmerung der knöchernen Strukturen oder maligne Tumoren im Bereich der Mittelhand oder des Mittelfußes machen diesen Eingriff notwendig.

In der Praxis ist die exakte Abgrenzung zur GOÄ-Nummer 2170 (Amputation/Exartikulation eines Fingers/einer Zehe) von entscheidender Bedeutung. Sobald die Resektion über das Grundgelenk hinausgeht und Anteile des Metakarpal- oder Metatarsalknochens umfasst, ist die Abrechnung der GOÄ 2171 gerechtfertigt. Dies muss im Operationsbericht präzise dokumentiert werden, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2171

Fallbeispiel 1: Strahlamputation bei diabetischem Fußsyndrom

Ein Patient mit fortgeschrittenem diabetischem Fußsyndrom stellt sich mit einer tiefen, knochenbeteiligenden Infektion des zweiten Zehenstrahls vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die operative Resektion der zweiten Zehe inklusive des gesamten Metatarsale-II-Knochens. Der Wundverschluss erfolgt durch eine lokale Verschiebeplastik. Abgerechnet wird die GOÄ-Nummer 2171 zum Regelsatz sowie der ambulante Operationszuschlag nach Nummer 444.

Fallbeispiel 2: Traumatische Zerstörung eines Fingerstrahls

Nach einem schweren Arbeitsunfall an einer Kreissäge zeigt sich eine irreparable Zertrümmerung des dritten Fingers und des zugehörigen Mittelhandknochens. Der Operateur führt die Amputation des dritten Fingerstrahls unter Erhalt der benachbarten Strahlen durch. Die aufwendige Rekonstruktion der Weichteile zur Erhaltung der Greiffunktion rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2171 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5.

Fallbeispiel 3: Fußamputation nach Chopart bei pAVK

Bei einer ausgeprägten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) mit großflächigen Nekrosen des Vorfußes ist der Erhalt der Zehen nicht mehr möglich. Der Chirurg führt eine Amputation im Chopart-Gelenk durch. Da diese Leistung in der GOÄ nicht explizit aufgeführt ist, erfolgt die Abrechnung analog über die GOÄ-Ziffer 2171 gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 2 GOÄ.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2171: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von selbstständigen Weichteilplastiken (z. B. nach den GOÄ-Nummern 2381 oder 2382) für den Wundverschluss. Da die plastische Deckung explizit Teil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2171 ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Nur wenn in einer anderen Sitzung oder an einer völlig anderen Lokalisation eine plastische Deckung erfolgt, ist diese separat berechnungsfähig.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2171 und der GOÄ 2170 für denselben Strahl ist unzulässig. Die Strahlamputation schließt die einfache Zehen- oder Fingeramputation als vorbereitenden oder integrierten Schritt vollständig ein.

Zudem fordern Prüfstellen bei analogen Abrechnungen (wie bei den Amputationen nach Chopart oder Lisfranc) eine exakte Kennzeichnung auf der Rechnung. Die Kennzeichnung muss gemäß § 12 GOÄ als Analogbewertung erfolgen, andernfalls ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann vom Patienten zurückgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ 2171: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwenden. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit der Strahlresektion klar darlegen. Insbesondere die Darstellung des Resektionsniveaus (Einbeziehung des Metakarpal- oder Metatarsalknochens) ist für die Abgrenzung zu einfacheren Amputationsziffern unerlässlich.

Dokumentation: "Nach Hautschnitt und Darstellung der Streck- und Beugesehnen erfolgt die Osteotomie des Metatarsale I im proximalen Drittel. Vollständige Entfernung des ersten Zehenstrahls. Ausgiebige Spülung, gefolgt von einer plastischen Deckung des Knochenstumpfes mittels lokalem Schwenklappen. Spannungsfreie Naht."

Auch die Durchführung der plastischen Deckung und eventuelle Besonderheiten wie eine erschwerte Blutstillung oder das Vorliegen von infiziertem Gewebe müssen präzise dokumentiert werden. Diese Angaben dienen im Nachgang als rechtssichere Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

GOÄ 2171: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 2171 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Gewebezerstörung durch Trauma, starke Vernarbungen nach Voroperationen oder das Vorliegen einer floriden, eitrigen Infektion. Auch anatomische Varianten oder eine stark eingeschränkte Durchblutung, die eine besonders vorsichtige Präparation erfordert, rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach GOÄ 2171 können weitere selbstständige Leistungen berechnet werden. Hierzu gehören Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen sowie der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ-Nummer 444. Werden während des Eingriffs größere Gefäße separat unterbunden, kann dies unter Beachtung der Kombinationsregeln ebenfalls angesetzt werden.

Tipp: Denken Sie bei der ambulanten Durchführung der Strahlamputation immer an den Zuschlag 444. Dieser sichert Ihnen ein zusätzliches Honorar und wird von den privaten Kassen bei korrekter Indikation problemlos erstattet.

Ziffer 2171 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2171 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 7693 „Amputation in Höhe eines kleinen Knochens, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“ – bei: Amputation eines Fingerstrahles in der Mittelhand (284,64 €)
  • 7708 „Amputation und/oder Exartikulation im Bereich von Mittel- und/oder Rückfuß, wie z.B. in …“ – bei: Amputation eines Zehenstrahles im Mittelfuß oder Amputation nach Pirogow (651,51 €; Abrechnungshinweis: Zum Mittelfuß gehören die Basen der Mittelfußknochen 1 bis 5, Kahnbein, Würfelbein und inneres/mittleres/äußeres Keilbein. Zum Rückfuß gehören Sprungbein und Fersenbein. Die Leistung nach Nummer 7708 ist je Eingriff nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Knochen oder Gelenke betroffen sind.)
  • 7696 „Amputation in Höhe des Oberschenkels, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“ – bei: Amputation nach Gritti (660,54 €)

Heute bringt die 2171 beim 2,3-fachen Satz 148,81 €. Die Spanne reicht von 284,64 € bis 660,54 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2171

Die GOÄ 2171 wird abgerechnet, wenn die Amputation eines Finger- oder Zehenstrahles unter Einbeziehung des Mittelhand- oder Mittelfußknochens erfolgt. Die GOÄ 2170 betrifft hingegen lediglich die Amputation oder Exartikulation eines Fingers oder einer Zehe ohne Resektion des Metakarpale- oder Metatarsaleknochens.
Nein, die plastische Deckung ist laut dem offiziellen Leistungstext der GOÄ 2171 bereits explizit in der Gebühr enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung von plastischen Ziffern für denselben operativen Zugang ist daher nicht zulässig.
Bei einer ambulanten Durchführung der Leistung nach GOÄ 2171 kann der Zuschlag nach der GOÄ-Nummer 444 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist für operative Leistungen mit einer Punktzahl von 800 bis 1199 Punkten vorgesehen.
Ja, die Amputationen nach Chopart und Lisfranc sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen analog über die GOÄ-Ziffer 2171 berechnungsfähig. Dies erfolgt im Wege der analogen Anwendung nach § 6 Abs. 2 GOÄ.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes kann durch einen erhöhten Zeitaufwand bei ausgeprägten Entzündungen oder schwierigen anatomischen Verhältnissen begründet werden. Auch eine aufwendige Blutstillung oder stark vernarbtes Gewebe rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor.
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