GOÄ 2172: Amputation Mittelhand/Mittelfuß sicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2172
Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens – einschließlich plastischer Deckung –
Punktzahl 924  
Einfachsatz 53,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 123,88 € 2,3x
Höchstsatz 188,51 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2172 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse, Dokumentation und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2172

GOÄ-Ziffer 2172: Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens – einschließlich plastischer Deckung – (924 Punkte, Einfachsatz: 53,86 €, Regelhöchstsatz 2,3-fach: 123,88 €, Höchstsatz 3,5-fach: 188,51 €).

Die GOÄ-Ziffer 2172 beschreibt eine anspruchsvolle chirurgische Leistung aus dem Bereich der Gelenk- und Extremitätenchirurgie. Sie umfasst die vollständige oder teilweise operative Entfernung eines Metakarpal- oder Metatarsalknochens. Wesentlicher Bestandteil dieser Ziffer ist die anschließende plastische Deckung des entstandenen Defekts, um eine funktionelle und belastbare Stumpfgestaltung zu gewährleisten.

Die Leistung beinhaltet alle Teilschritte von der Inzision über die Darstellung des Knochens, die Osteotomie bis hin zur abschließenden Weichteilrekonstruktion. Da die plastische Deckung explizit im Wortlaut genannt wird, sind einfache Hautverschlüsse oder lokale Schwenklappen zur Stumpfdeckung mit dieser Ziffer bereits abgegolten.

GOÄ 2172 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Indikation zur Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens wird in der Regel bei schwerwiegenden, nicht rekonstruierbaren Gewebeschäden gestellt. Häufige Ursachen im klinischen Alltag sind schwere Quetschtraumata, fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheiten (pAVK) oder ein infiziertes diabetisches Fußsyndrom mit Osteomyelitis. Auch maligne Tumoren im Bereich des Mittelfußes oder der Mittelhand können diesen radikalen Schritt erforderlich machen.

Der Eingriff erfordert eine sorgfältige Planung, um die verbleibende Funktion der Hand oder des Fußes bestmöglich zu erhalten. Nach der Resektion des Knochens muss der Chirurg eine tragfähige Weichteildeckung schaffen. Dies geschieht häufig durch die Mobilisation lokaler Gewebelappen, um eine spätere Druckbelastbarkeit des Stumpfes zu garantieren.

Tipp: Bei der Amputation mehrerer Mittelhand- oder Mittelfußknochen in einer Sitzung kann die GOÄ 2172 entsprechend mehrfach nebeneinander berechnet werden. Achten Sie in diesem Fall auf eine präzise Dokumentation der jeweiligen Lokalisation.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2172

Fallbeispiel 1: Diabetisches Fußsyndrom mit Osteomyelitis

Ein Patient mit fortgeschrittenem diabetischem Fußsyndrom stellt sich mit einer tiefen Ulzeration und radiologisch nachgewiesener Osteomyelitis des Metatarsale II vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die operative Amputation des betroffenen Mittelfußknochens. Der Knochendefekt wird durch eine lokale Verschiebeplastik gedeckt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2172 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) sowie der ambulante OP-Zuschlag nach GOÄ 444.

Fallbeispiel 2: Schweres Quetschtrauma der Mittelhand

Nach einem Arbeitsunfall zeigt sich eine Trümmerfraktur des Metakarpale III mit erheblichem Weichteilverlust und Durchtrennung der versorgenden Gefäße. Da eine Rekonstruktion unmöglich ist, wird die Amputation des Mittelhandknochens durchgeführt. Aufgrund der komplexen anatomischen Verhältnisse und der aufwendigen Präparation zur Schonung der Nachbarstrukturen wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt. Die Begründung erfolgt über den erhöhten Zeitaufwand und die schwierige Präparation.

Fallbeispiel 3: Rezidivierendes Weichteilsarkom des Mittelfußes

Bei einem Patienten mit einem lokal begrenzten, aber rezidivierenden Weichteilsarkom im Bereich des Mittelfußes ist die Resektion des Metatarsale IV im gesunden Gewebe indiziert. Die Deckung des Defekts erfolgt primär plastisch. Neben der GOÄ 2172 wird die histologische Aufarbeitung des Resektats sowie die postoperative Schmerztherapie dokumentiert und abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2172: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von einfachen Wundverschlüssen oder lokalen Plastiken neben der GOÄ 2172. Da der Leistungstext die Formulierung „einschließlich plastischer Deckung“ enthält, sind alle gängigen Verfahren zur Stumpfdeckung im unmittelbaren Operationsgebiet mit der Ziffer abgegolten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen hier regelmäßig, wenn fälschlicherweise Ziffern wie die GOÄ 2001 oder GOÄ 2381 zusätzlich angesetzt werden.

Achtung: Die Amputation eines Fingers oder einer Zehe nach GOÄ 2170 darf nicht zusätzlich für denselben Strahl berechnet werden, wenn die Amputation des zugehörigen Mittelhand- oder Mittelfußknochens (GOÄ 2172) durchgeführt wurde. Die weiterführende Resektion schließt die distal gelegene Amputation ein.

Zudem wird häufig übersehen, dass bei stationärer Durchführung des Eingriffs kein ambulanter OP-Zuschlag nach GOÄ 444 berechnet werden darf. Prüfstellen kontrollieren das Vorliegen der ambulanten Voraussetzungen sehr genau. Auch die unvollständige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit bei einer Überschreitung des Schwellenwertes führt regelmäßig zu Beanstandungen.

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Dokumentation der GOÄ 2172: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Teilschritte des Eingriffs präzise beschrieben werden. Dazu gehören die Darstellung des Knochens, die Art der Osteotomie, die Beurteilung der Vitalität des umgebenden Gewebes sowie die genaue Technik der plastischen Stumpfdeckung.

Besondere Erwähnung sollten anatomische Varianten, starke Blutungen oder ausgeprägte Gewebeveränderungen finden, die den Eingriff erschwert haben. Diese Angaben bilden die rechtssichere Grundlage für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentationsbeispiel:
Hautinzision über dem Metatarsale II des rechten Fußes. Darstellung des entzündlich veränderten Knochens bei chronischer Osteomyelitis. Osteotomie des Metatarsale II im gesunden Bereich mittels oszillierender Säge. Ausgiebiges Debridement des nekrotischen Gewebes. Plastische Deckung des Stumpfes durch Mobilisation eines lokalen Schwenklappens. Spannungsfreier Wundverschluss, Einlegen einer Drainage.

GOÄ 2172: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2172 liegt beim 2,3-fachen Satz (123,88 €). Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (188,51 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine stark kompromittierte Durchblutungssituation, ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder ein extrem zeitaufwendiges Debridement bei infizierten Wundverhältnissen. Auch die Durchführung bei multimorbiden Patienten mit erhöhtem Überwachungsbedarf kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2172 können Anästhesieleistungen berechnet werden. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag GOÄ 444 (OP-Zuschlag) obligat. Nicht zulässig ist die Kombination mit Ziffern für die einfache Wundversorgung im selben Operationsgebiet. Werden jedoch an einer anderen Extremität oder an einem anderen, nicht betroffenen Strahl separate chirurgische Eingriffe durchgeführt, sind diese Ziffern unter Angabe der unterschiedlichen Lokalisationen voll berechnungsfähig.

Ziffer 2172 in der neuen GOÄ

Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 7693 — „Amputation in Höhe eines kleinen Knochens, einschließlich - plastischer Deckung mit den …“. Der Festpreis liegt bei 284,64 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 123,88 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2172

Die GOÄ-Ziffer 2172 wird für die Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens einschließlich der plastischen Deckung berechnet. Typische Indikationen sind schwere Traumata, chronische Osteomyelitis oder fortgeschrittene diabetische Gangrän. Die Leistung umfasst die Knochenresektion sowie den anschließenden Weichteilverschluss.
Neben der GOÄ 2172 sind primär kleinere Wundversorgungen oder einfache Hautplastiken im selben Operationsgebiet nicht gesondert berechenbar, da die plastische Deckung bereits Leistungsbestandteil ist. Auch die Amputation eines einzelnen Fingers oder einer Zehe nach GOÄ 2170 ist für denselben Knochenabschnitt ausgeschlossen. Eine Kombination mit anderen chirurgischen Ziffern an verschiedenen Extremitäten bleibt jedoch möglich.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ 444 ist neben der Ziffer 2172 berechnungsfähig, sofern es sich um eine ambulante Operation handelt. Dieser Zuschlag beträgt 100 Prozent der zugrundeliegenden Gebühr des Einfachsatzes der operativen Leistung. Er dient der Abgeltung von Kosten für die Bereitstellung von OP-Räumen und speziellen Instrumenten.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus lässt sich durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder erheblichen Zeitaufwand rechtfertigen. Typische Begründungen sind ausgeprägte anatomische Zerstörungen, starke Adhäsionen oder die Notwendigkeit einer aufwendigen Blutstillung bei hämorrhagischer Diathese. Die Dokumentation muss diese Besonderheiten im OP-Bericht detailliert beschreiben.
Ja, die plastische Deckung des Amputationsstumpfes ist explizit im Leistungstext der GOÄ 2172 enthalten und kann nicht separat berechnet werden. Zusätzliche aufwendige Fernlappenplastiken oder freie Transplantate können jedoch unter Beachtung der Kombinationsregeln gesondert anwendbar sein. Für den Standard-Wundverschluss vor Ort ist die Ziffer 2172 jedoch abschlaggebend.
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