GOÄ 3597.H1: LDH-Abrechnung – Tipps & Stolperfallen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3597.H1
Laktatdehydrogenase (LDH)
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x

Die Abrechnung der Laktatdehydrogenase (LDH) nach GOÄ-Ziffer 3597.H1 ist im Laboralltag Routine. Erfahren Sie, wie Sie typische Fallstricke vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3597.H1

Die GOÄ-Ziffer 3597.H1 beschreibt eine fundamentale enzymatische Untersuchung im Laborbereich. Der offizielle Leistungstext lautet wie folgt:

Laktatdehydrogenase (LDH) - 40 Punkte - Einfachsatz 2,33 €

Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung der Laktatdehydrogenase im Blutserum oder Blutplasma. Das Enzym katalysiert die reversible Umwandlung von Pyruvat zu Laktat und ist in fast allen Körperzellen hochkonzentriert vorhanden. Aufgrund dieser weiten Verbreitung gilt die LDH als sensitiver, wenn auch unspezifischer Marker für Zelluntergang und Gewebeschäden.

GOÄ 3597.H1 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung der LDH gehört zu den am häufigsten angeforderten Laboruntersuchungen in der ambulanten und stationären Medizin. Da die intrazelluläre Konzentration des Enzyms etwa 500-fach höher ist als im Serum, führen bereits geringe Zellschädigungen zu einem messbaren Anstieg. Klinisch relevant sind dabei ausschließlich erhöhte LDH-Werte, die auf ein pathologisches Geschehen hinweisen.

Typische Indikationsgebiete umfassen die Abklärung hämolytischer Anämien, die Differenzialdiagnostik des Ikterus sowie die Beurteilung der Krankheitsaktivität bei malignen Lymphomen wie dem Morbus Hodgkin. Auch bei der Verlaufskontrolle von ovariellen Keimzelltumoren liefert der Parameter wertvolle prognostische Hinweise. Aufgrund der langen Halbwertszeit des Isoenzyms LDH-1 kann die Ziffer zudem zur Spätdiagnostik eines Myokardschadens herangezogen werden.

Tipp: Um falsch-hohe Werte durch eine In-vitro-Hämolyse zu vermeiden, muss die Blutentnahme besonders schonend erfolgen. Eine schnelle Trennung von Serum beziehungsweise Plasma und Blutzellen ist für ein präzises Messergebnis unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3597.H1

Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der Ziffer im medizinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Verdacht auf hämolytische Anämie

Ein Patient stellt sich mit Abgeschlagenheit, Blässe und leichtem Sklerenikterus in der Praxis vor. Zum Ausschluss einer hämolytischen Anämie veranlasst die Praxis eine Laboruntersuchung. Neben dem Blutbild wird die LDH nach GOÄ 3597.H1 bestimmt. Die Abrechnung erfolgt regelhaft mit dem 1,15-fachen Satz, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekanntem Non-Hodgkin-Lymphom

Bei einer Patientin mit bekanntem Non-Hodgkin-Lymphom wird im Rahmen der Nachsorge die Krankheitsaktivität überprüft. Da erhöhte LDH-Werte mit einer schlechteren Prognose korrelieren, ist die Bestimmung medizinisch notwendig. Die Leistung nach Ziffer 3597.H1 wird erbracht und korrekt dokumentiert.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei unklarem Ikterus

Zur Abklärung eines unklaren Ikterus wird der Quotient aus LDH und GOT ermittelt. Hierzu werden die LDH nach Ziffer 3597.H1 und die GOT nach Ziffer 3594.H1 bestimmt. Ein ermittelter Quotient von über 12 deutet auf ein hämolytisches Geschehen hin. Abgerechnet werden die beiden Einzelparameter, nicht jedoch der berechnete Quotient selbst.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3597.H1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung betrifft die Missachtung der H1-Höchstwertregelung. Die Ziffer 3597.H1 gehört zu den 23 spezifischen Leistungen des Abschnitts M II, deren Gesamthonorar an einem Behandlungstag gedeckelt ist. Werden mehrere dieser Leistungen nebeneinander erbracht, greift die automatische Kürzung auf den Höchstwert.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die separate Abrechnung von mathematisch ermittelten Quotienten. Der LDH/GOT-Quotient ist ein rein rechnerisches Ergebnis und darf gemäß den Allgemeinen Bestimmungen nicht als eigenständige Gebührenziffer in Rechnung gestellt werden. Nur die zugrundeliegenden Laboranalysen sind honorarfähig.

Achtung: Falsch-positive Befunde durch unzureichende Probenaufbereitung können zu unnötigen Folgeuntersuchungen führen. Medizinische Dienste prüfen bei auffälligen Häufungen erhöhter Werte gelegentlich die Plausibilität der präanalytischen Abläufe in der Praxis.

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Dokumentation der GOÄ 3597.H1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarrückforderungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Bestimmung der LDH klar ersichtlich sein. Dies gilt insbesondere bei Verlaufsuntersuchungen im Rahmen onkologischer Nachsorgen oder bei der Abklärung unklarer Anämien.

Zusätzlich sollten eventuelle präanalytische Besonderheiten, wie beispielsweise eine erschwerte Blutentnahme, kurz vermerkt werden. Dies stützt die Argumentation, falls es zu unerwarteten Abweichungen der Laborwerte kommt. Ein standardisierter Eintrag erleichtert die spätere Nachvollziehbarkeit erheblich.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf Hämolyse bei unklarem Ikterus. Schonende venöse Blutentnahme durchgeführt. Anforderung Laborprofil inklusive LDH (GOÄ 3597.H1) und GOT (GOÄ 3594.H1) zur Quotientenbestimmung.

GOÄ 3597.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung von Laborleistungen im Abschnitt M ist stark reglementiert. Der Regelhöchstsatz für die Ziffer 3597.H1 liegt beim 1,15-fachen Satz (2,68 €). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 1,3 (3,03 €) erfordert eine detaillierte, patientenbezogene Begründung. Typische Begründungen können extreme präanalytische Schwierigkeiten bei Säuglingen oder schwerstkranken Patienten sein.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die LDH selten isoliert bestimmt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen ergeben sich vor allem mit anderen Enzymen und Substraten des Abschnitts M. Häufig erfolgt die gemeinsame Abrechnung mit der GOT (Ziffer 3594.H1) zur Leber- und Hämolyse-Diagnostik oder mit der Kreatinkinase (CK) nach Ziffer 3595.H1 bei Verdacht auf Muskelschäden. Alle erbrachten Einzelparameter müssen medizinisch begründet und separat aufgeführt werden.

Ziffer 3597.H1 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3597.H1 ("Laktatdehydrogenase (LDH)") führt die neue GOÄ unter Nummer 11074 weiter — zum festen Satz von 0,78 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Laktatdehydrogenase (LDH) Serum oder Plasma, Aszites, Ergussflüssigkeit (z.B. Pleura, Perikard); Photometrie (Reaktionsprodukt); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Untersuchung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3597.H1

Der Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 3597.H1 beträgt 2,68 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 2,33 €, während der Höchstsatz (1,3-fach) mit 3,03 € berechnet wird.
Die GOÄ-Ziffer 3597.H1 unterliegt der H1-Höchstwertregelung für Laborleistungen des Abschnitts M II. Dies bedeutet, dass die Summe der erbrachten Leistungen dieses Abschnitts an einem Tag gedeckelt ist.
Nein, der rechnerisch ermittelte LDH/GOT-Quotient darf nicht als eigene Leistung abgerechnet werden. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M ist die reine Berechnung von Quotienten mit den Gebühren für die zugrundeliegenden Analysen abgegolten.
Eine schonende Blutentnahme verhindert eine In-vitro-Hämolyse, die das Testergebnis verfälschen würde. Da LDH in Erythrozyten und Thrombozyten hochkonzentriert vorliegt, führen zerstörte Zellen zu fälschlicherweise stark erhöhten Werten.
Die Bestimmung ist unter anderem bei Verdacht auf hämolytische Prozesse, zur Differenzialdiagnostik eines Ikterus sowie zur Verlaufskontrolle bestimmter Tumoren indiziert. Auch die Abklärung eines älteren Myokardschadens stellt eine valide Indikation dar.
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