Die Bestimmung der Hydroxybutyratdehydrogenase (HBDH) nach GOÄ 3596.H1 gilt heute als weitgehend obsolet. Erfahren Sie alles zu Abrechnung und Alternativen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3596.H1
Die Gebührenordnung für Ärzte führt die Ziffer 3596.H1 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Spezialleistungen des Unterabschnitts 5 (Substrate, Metabolite, Enzyme). Der offizielle Leistungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:
GOÄ 3596.H1: Hydroxybutyratdehydrogenase (HBDH) - Punktzahl: 40
Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung der Hydroxybutyratdehydrogenase im Serum oder Plasma. Das Enzym HBDH stellt biochemisch im Wesentlichen die Aktivität der LDH-Isoenzyme 1 und 2 dar. In der modernen Labordiagnostik gilt diese Methode jedoch als weitgehend obsolet.
GOÄ 3596.H1 in der Praxis: Historischer Stellenwert und moderne Diagnostik
In der historischen Kardiologie spielte die Bestimmung der HBDH eine zentrale Rolle bei der Diagnostik des akuten Myokardinfarkts. Da das Enzym vor allem im Herzmuskel vorkommt, deutete eine Erhöhung auf eine Schädigung der Herzzellen hin. Die Diagnostik erfolgte meist im Verbund mit der Bestimmung der Gesamt-LDH und der Kreatinkinase.
Heutzutage hat sich der medizinische Standard grundlegend gewandelt. Die Bestimmung der HBDH wurde in den aktuellen Leitlinien vollständig durch hochsensitive Troponin-Tests und die Bestimmung der CK-MB ersetzt. Diese modernen Parameter bieten eine deutlich höhere Spezifität und erlauben eine wesentlich schnellere Diagnose im klinischen Alltag.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3596.H1
Fallbeispiel 1: Retrospektive Verlaufsbeurteilung
Ein Patient stellt sich zur kardiologischen Verlaufskontrolle nach einem weit zurückliegenden Ereignis vor. Zur historischen Vergleichbarkeit älterer Laborwerte aus den 1990er-Jahren fordert der Arzt die Bestimmung der HBDH an. Neben der HBDH nach GOÄ 3596.H1 wird auch die Gesamt-LDH bestimmt. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen dieser speziellen Vergleichsdiagnostik.
Fallbeispiel 2: Abklärung einer unklaren Hämolyse
Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine chronische hämolytische Anämie. Zur Differenzierung der LDH-Isoenzyme wird die HBDH-Aktivität bestimmt, um den Anteil der Erythrozyten-LDH abzuschätzen. Die Bestimmung der HBDH nach GOÄ 3596.H1 dient hier als ergänzender Parameter zur Hämolyse-Diagnostik.
Fallbeispiel 3: Wissenschaftliche Fragestellungen
Im Rahmen einer klinischen Beobachtungsstudie zur langfristigen Enzymkinetik wird bei einem Patientenkollektiv die HBDH bestimmt. Die Abrechnung der Ziffer 3596.H1 erfolgt hierbei streng nach den Vorgaben des Prüfplans. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus dem spezifischen Studienprotokoll.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3596.H1: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3596.H1 liegt in der mangelnden Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Da die Methode als veraltet gilt, fordern private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig eine detaillierte Begründung ein. Ohne eine solche Dokumentation droht die Streichung der Leistung wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Achtung: Die routinemäßige Anforderung der HBDH bei akutem Brustschmerz anstelle von Troponin entspricht nicht mehr dem aktuellen Facharztstandard und wird von Prüfstellen konsequent beanstandet.
Ein weiterer Fehler ist die unzulässige Doppelabrechnung mit ähnlichen Enzymbestimmungen ohne differenzialdiagnostischen Mehrwert. Die Bestimmung darf nicht rein additiv ohne klare Fragestellung neben der Gesamt-LDH liquidiert werden.
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Dokumentation der GOÄ 3596.H1: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist bei der Abrechnung obsoleter Ziffern wie der GOÄ 3596.H1 essenziell für den Honorarerhalt. In der Patientenakte muss explizit festgehalten werden, warum auf diesen historischen Parameter zurückgegriffen wurde. Die bloße Nennung der Diagnose reicht für eine erfolgreiche Rechnungsbegründung meist nicht aus.
Dokumentationsbeispiel: Bestimmung der HBDH nach GOÄ 3596.H1 zur kardiologischen Verlaufsbeurteilung bei bekanntem Vorbefund aus dem Jahr 1995 zwecks direkter Kinetik-Vergleichbarkeit.
Zusätzlich sollten alle Laboranforderungen und die dazugehörigen schriftlichen Befunde dauerhaft in der Patientenakte archiviert werden.
GOÄ 3596.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Laborleistung des Abschnitts M III ist die Steigerung der GOÄ 3596.H1 stark reglementiert. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Betrag von 2,68 Euro entspricht. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz von 3,03 Euro erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Tipp: Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch schwierige Probenverhältnisse oder eine aufwendige Differenzialdiagnostik bei seltenen Enzymdefekten begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3596.H1 wird im Laborverbund häufig mit anderen Enzymen des Abschnitts M5 kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der Gesamt-LDH (GOÄ 3595.H1) oder den Transaminasen GOT (GOÄ 3591.H1) und GPT (GOÄ 3592.H1). Es müssen jedoch stets die Höchstgrenzen und Abrechnungsbestimmungen des Laborabschnitts beachtet werden.
Ziffer 3596.H1 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Hydroxybutyratdehydrogenase (HBDH)" (bisher 2,3-facher Satz: 2,68 €) entfällt in der neuen GOÄ ersatzlos. Der Entwurf sieht für diese Bestimmung keine eigene Nachfolgeziffer vor.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3596.H1
Was hat nicht gestimmt?