Die Abrechnung der Immunelektrophorese nach GOÄ-Ziffer 3748 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Ausschlüssen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3748
GOÄ-Ziffer 3748: Immunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz – Punktzahl: 200
Die Immunelektrophorese nach Grabar und Williams stellt ein klassisches, mehrstufiges Laborverfahren zur qualitativen Analyse von Proteingemischen dar. Die Leistung umfasst definitionsgemäß alle notwendigen Teilschritte von der elektrophoretischen Auftrennung über die Immundiffusion bis hin zur abschließenden Visualisierung. Eine gesonderte Berechnung dieser Einzelschritte ist daher ausgeschlossen.
Im ersten Schritt erfolgt die elektrophoretische Auftrennung der Proteine in einem Trägergel, meist Agarose. Anschließend diffundieren die aufgetrennten Antigene und die spezifischen Antikörper während einer 16- bis 24-stündigen Phase aufeinander zu. Am Äquivalenzpunkt bilden sich sichtbare Immunpräzipitate, die nach einer Färbung qualitativ ausgewertet werden.
GOÄ 3748 in der Praxis: Indikation und methodische Abgrenzung
Die klinische Hauptindikation für die Durchführung einer Immunelektrophorese ist der begründete Verdacht auf eine monoklonale Gammopathie. Das Verfahren dient der präzisen Identifizierung von monoklonalen Immunglobulinen oder deren Leichtketten. Es ist jedoch zu beachten, dass die Methode im modernen Laboralltag weitgehend durch die sensitivere und schneller durchzuführende Immunfixation nach GOÄ-Ziffer 3749 verdrängt wurde.
Eine medizinische Notwendigkeit für die Ziffer 3748 besteht grundsätzlich nur dann, wenn die vorausgegangene Protein-Elektrophorese nach GOÄ-Ziffer 3574 einen pathologischen Befund geliefert hat. Eine routinemäßige, parallele oder präventive Anforderung der Immunelektrophorese ohne diesen Vorbefund entspricht nicht den Richtlinien einer wirtschaftlichen Leistungserbringung.
Methodisch abzugrenzen ist zudem die sogenannte Elektroimmundiffusion (Laurell-Technik). Diese wird gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M unter dem Oberbegriff der Immundiffusion subsumiert. Obwohl die Laurell-Technik betriebswirtschaftlich aufwendiger ist, erfolgt ihre Abrechnung in der Praxis häufig analog oder orientiert sich an der Bewertung der Ziffer 3748.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3748
Fallbeispiel 1: Abklärung einer monoklonalen Gammopathie im Serum
Bei einem Patienten zeigt die Serum-Protein-Elektrophorese eine auffällige Gradientenbildung im Gamma-Bereich. Zur weiteren Differenzierung veranlasst der behandelnde Arzt eine Immunelektrophorese des Serums unter Verwendung von fünf spezifischen Antiseren. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3748 zum Regelsatz (1,15-fach), da der Aufwand im üblichen Rahmen lag.
Fallbeispiel 2: Parallele Untersuchung von Serum und Urin
Besteht der Verdacht auf ein multiples Myelom mit Bence-Jones-Proteinurie, ist die Untersuchung von Serum und Urin indiziert. Da es sich um zwei unterschiedliche Untersuchungsmaterialien handelt, kann die GOÄ-Ziffer 3748 für jedes Material separat berechnet werden. Auf der Liquidation erfolgt die Angabe der Ziffer 3748 für das Serum und ein weiteres Mal für den Urin, jeweils mit entsprechender Materialkennzeichnung.
Fallbeispiel 3: Differenzierung von Liquorproteinen bei neurologischer Symptomatik
Zur Abklärung einer intrathekalen Immunglobulinsynthese wird neben dem Serum auch Liquor cerebrospinalis mittels Immunelektrophorese untersucht. Auch in diesem Fall liegen zwei eigenständige Proben vor. Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 3748, da jedes Untersuchungsmaterial separat berechnungsfähig ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3748: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung der Immunelektrophorese (GOÄ 3748) und der Immunfixation (GOÄ 3749) aus derselben Probe. Da die Immunfixation die modernere und sensitivere Nachfolgemethode darstellt, besteht für eine parallele Durchführung in der Regel keine medizinische Notwendigkeit. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Ziffer 3748 in diesen Fällen konsequent zusammen.
Ein weiterer Kritikpunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist das Fehlen einer auffälligen Vorbefundung. Wird die Ziffer 3748 ohne dokumentierte pathologische Protein-Elektrophorese (GOÄ 3574) abgerechnet, gilt dies als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die medizinische Begründung für die Stufendiagnostik muss stets aus der Patientenakte hervorgehen.
Achtung: Die Vorgabe „bis zu sieben Ansätze“ fungiert als strikte Höchstwertregelung pro Untersuchungsmaterial. Der Einsatz von mehr als sieben Antikörpern pro Probe ist medizinisch nicht begründbar und kann nicht über eine Vervielfachung der Ziffer 3748 abgerechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 3748: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der pathologische Vorbefund der Elektrophorese sowie die Anzahl der verwendeten spezifischen Antiseren exakt festgehalten werden. Auch das verwendete Untersuchungsmaterial (z. B. Serum, Urin oder Liquor) muss eindeutig deklariert sein.
Zusätzlich sollten die qualitativen Ergebnisse der Präzipitationslinien und deren Interpretation dokumentiert werden. Dies erleichtert im Falle einer Nachfrage durch den medizinischen Dienst oder private Kostenträger den Nachweis der erbrachten Leistung.
Dokumentation: Verdacht auf monoklonale Gammopathie bei IgG-Erhöhung in der Voruntersuchung (GOÄ 3574). Durchführung einer Immunelektrophorese (GOÄ 3748) aus Serum mit 5 Ansätzen (G, A, M, Kappa, Lambda). Deutliche Präzipitationslinie bei IgG und Kappa nachweisbar.
Tipp: Vermerken Sie bei der Abrechnung mehrerer Materialien stets das jeweilige Entnahmemedium direkt auf der Rechnung, um Rückfragen bezüglich einer vermeintlichen Doppelabrechnung von vornherein zu vermeiden.
GOÄ 3748: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M ist eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, der Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz. Eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum Höchstsatz (1,3-fach) erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind ein ungewöhnlich hoher visuelle Auswertungsaufwand bei atypischen Präzipitationsmustern oder technische Schwierigkeiten bei der Probenaufbereitung, beispielsweise bei stark viskosem Liquor.
Typische Ziffernkombinationen
Die Immunelektrophorese wird regelhaft im Rahmen einer Stufendiagnostik eingesetzt. Daher ist die Kombination mit der vorausgegangenen Protein-Elektrophorese (GOÄ 3574) der klinische Standard. Ebenfalls häufig kombiniert wird die Ziffer mit quantitativen Bestimmungen der Immunglobuline (z. B. IgG, IgA, IgM nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts M), um das Gesamtbild der Gammopathie zu vervollständigen.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Immunfixations-Elektrophorese (GOÄ 3749) für dieselbe Fragestellung aus derselben Probe, es sei denn, es liegen gänzlich unterschiedliche klinische Fragestellungen oder Materialien vor, was jedoch extrem selten und gesondert zu begründen ist.
Ziffer 3748 in der neuen GOÄ
Die Immunelektrophorese aus Serum (bis zu sieben Ansätze) findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 12782 „Immunelektrophorese, je Ansatz" mit einem Festpreis von 30,50 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 13,41 €). Die Höchstzahl von sieben Ansätzen je Patientenprobe bleibt erhalten. 12782 ist neben 12783 nicht berechnungsfähig, wenn aus dem gleichen Probenmaterial. Für Immunelektrophorese aus Urin oder Liquor sieht der Entwurf keine eigene Nachfolgeposition vor.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3748
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