GOÄ 3748: Immunelektrophorese korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3748
Immunelektrophorese , bis zu sieben Ansätze , je Ansatz
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,41 € 1,1x
Höchstsatz 15,16 € 1,3x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Immunelektrophorese nach GOÄ-Ziffer 3748 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Ausschlüssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3748

GOÄ-Ziffer 3748: Immunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz – Punktzahl: 200

Die Immunelektrophorese nach Grabar und Williams stellt ein klassisches, mehrstufiges Laborverfahren zur qualitativen Analyse von Proteingemischen dar. Die Leistung umfasst definitionsgemäß alle notwendigen Teilschritte von der elektrophoretischen Auftrennung über die Immundiffusion bis hin zur abschließenden Visualisierung. Eine gesonderte Berechnung dieser Einzelschritte ist daher ausgeschlossen.

Im ersten Schritt erfolgt die elektrophoretische Auftrennung der Proteine in einem Trägergel, meist Agarose. Anschließend diffundieren die aufgetrennten Antigene und die spezifischen Antikörper während einer 16- bis 24-stündigen Phase aufeinander zu. Am Äquivalenzpunkt bilden sich sichtbare Immunpräzipitate, die nach einer Färbung qualitativ ausgewertet werden.

GOÄ 3748 in der Praxis: Indikation und methodische Abgrenzung

Die klinische Hauptindikation für die Durchführung einer Immunelektrophorese ist der begründete Verdacht auf eine monoklonale Gammopathie. Das Verfahren dient der präzisen Identifizierung von monoklonalen Immunglobulinen oder deren Leichtketten. Es ist jedoch zu beachten, dass die Methode im modernen Laboralltag weitgehend durch die sensitivere und schneller durchzuführende Immunfixation nach GOÄ-Ziffer 3749 verdrängt wurde.

Eine medizinische Notwendigkeit für die Ziffer 3748 besteht grundsätzlich nur dann, wenn die vorausgegangene Protein-Elektrophorese nach GOÄ-Ziffer 3574 einen pathologischen Befund geliefert hat. Eine routinemäßige, parallele oder präventive Anforderung der Immunelektrophorese ohne diesen Vorbefund entspricht nicht den Richtlinien einer wirtschaftlichen Leistungserbringung.

Methodisch abzugrenzen ist zudem die sogenannte Elektroimmundiffusion (Laurell-Technik). Diese wird gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M unter dem Oberbegriff der Immundiffusion subsumiert. Obwohl die Laurell-Technik betriebswirtschaftlich aufwendiger ist, erfolgt ihre Abrechnung in der Praxis häufig analog oder orientiert sich an der Bewertung der Ziffer 3748.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3748

Fallbeispiel 1: Abklärung einer monoklonalen Gammopathie im Serum

Bei einem Patienten zeigt die Serum-Protein-Elektrophorese eine auffällige Gradientenbildung im Gamma-Bereich. Zur weiteren Differenzierung veranlasst der behandelnde Arzt eine Immunelektrophorese des Serums unter Verwendung von fünf spezifischen Antiseren. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3748 zum Regelsatz (1,15-fach), da der Aufwand im üblichen Rahmen lag.

Fallbeispiel 2: Parallele Untersuchung von Serum und Urin

Besteht der Verdacht auf ein multiples Myelom mit Bence-Jones-Proteinurie, ist die Untersuchung von Serum und Urin indiziert. Da es sich um zwei unterschiedliche Untersuchungsmaterialien handelt, kann die GOÄ-Ziffer 3748 für jedes Material separat berechnet werden. Auf der Liquidation erfolgt die Angabe der Ziffer 3748 für das Serum und ein weiteres Mal für den Urin, jeweils mit entsprechender Materialkennzeichnung.

Fallbeispiel 3: Differenzierung von Liquorproteinen bei neurologischer Symptomatik

Zur Abklärung einer intrathekalen Immunglobulinsynthese wird neben dem Serum auch Liquor cerebrospinalis mittels Immunelektrophorese untersucht. Auch in diesem Fall liegen zwei eigenständige Proben vor. Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 3748, da jedes Untersuchungsmaterial separat berechnungsfähig ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3748: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung der Immunelektrophorese (GOÄ 3748) und der Immunfixation (GOÄ 3749) aus derselben Probe. Da die Immunfixation die modernere und sensitivere Nachfolgemethode darstellt, besteht für eine parallele Durchführung in der Regel keine medizinische Notwendigkeit. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Ziffer 3748 in diesen Fällen konsequent zusammen.

Ein weiterer Kritikpunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist das Fehlen einer auffälligen Vorbefundung. Wird die Ziffer 3748 ohne dokumentierte pathologische Protein-Elektrophorese (GOÄ 3574) abgerechnet, gilt dies als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die medizinische Begründung für die Stufendiagnostik muss stets aus der Patientenakte hervorgehen.

Achtung: Die Vorgabe „bis zu sieben Ansätze“ fungiert als strikte Höchstwertregelung pro Untersuchungsmaterial. Der Einsatz von mehr als sieben Antikörpern pro Probe ist medizinisch nicht begründbar und kann nicht über eine Vervielfachung der Ziffer 3748 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 3748: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der pathologische Vorbefund der Elektrophorese sowie die Anzahl der verwendeten spezifischen Antiseren exakt festgehalten werden. Auch das verwendete Untersuchungsmaterial (z. B. Serum, Urin oder Liquor) muss eindeutig deklariert sein.

Zusätzlich sollten die qualitativen Ergebnisse der Präzipitationslinien und deren Interpretation dokumentiert werden. Dies erleichtert im Falle einer Nachfrage durch den medizinischen Dienst oder private Kostenträger den Nachweis der erbrachten Leistung.

Dokumentation: Verdacht auf monoklonale Gammopathie bei IgG-Erhöhung in der Voruntersuchung (GOÄ 3574). Durchführung einer Immunelektrophorese (GOÄ 3748) aus Serum mit 5 Ansätzen (G, A, M, Kappa, Lambda). Deutliche Präzipitationslinie bei IgG und Kappa nachweisbar.

Tipp: Vermerken Sie bei der Abrechnung mehrerer Materialien stets das jeweilige Entnahmemedium direkt auf der Rechnung, um Rückfragen bezüglich einer vermeintlichen Doppelabrechnung von vornherein zu vermeiden.

GOÄ 3748: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M ist eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, der Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz. Eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum Höchstsatz (1,3-fach) erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind ein ungewöhnlich hoher visuelle Auswertungsaufwand bei atypischen Präzipitationsmustern oder technische Schwierigkeiten bei der Probenaufbereitung, beispielsweise bei stark viskosem Liquor.

Typische Ziffernkombinationen

Die Immunelektrophorese wird regelhaft im Rahmen einer Stufendiagnostik eingesetzt. Daher ist die Kombination mit der vorausgegangenen Protein-Elektrophorese (GOÄ 3574) der klinische Standard. Ebenfalls häufig kombiniert wird die Ziffer mit quantitativen Bestimmungen der Immunglobuline (z. B. IgG, IgA, IgM nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts M), um das Gesamtbild der Gammopathie zu vervollständigen.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Immunfixations-Elektrophorese (GOÄ 3749) für dieselbe Fragestellung aus derselben Probe, es sei denn, es liegen gänzlich unterschiedliche klinische Fragestellungen oder Materialien vor, was jedoch extrem selten und gesondert zu begründen ist.

Ziffer 3748 in der neuen GOÄ

Die Immunelektrophorese aus Serum (bis zu sieben Ansätze) findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 12782 „Immunelektrophorese, je Ansatz" mit einem Festpreis von 30,50 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 13,41 €). Die Höchstzahl von sieben Ansätzen je Patientenprobe bleibt erhalten. 12782 ist neben 12783 nicht berechnungsfähig, wenn aus dem gleichen Probenmaterial. Für Immunelektrophorese aus Urin oder Liquor sieht der Entwurf keine eigene Nachfolgeposition vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3748

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3748 ist indiziert, wenn eine zuvor durchgeführte Protein-Elektrophorese Hinweise auf eine pathologische Zusammensetzung der Immunglobuline geliefert hat. Das Verfahren dient der Identifizierung monoklonaler Proteine bei Verdacht auf eine monoklonale Gammopathie. Eine routinemäßige Durchführung ohne diesen Vorbefund ist nicht gerechtfertigt.
Nein, eine parallele Abrechnung der Immunelektrophorese neben der Immunfixation aus derselben Probe ist in der Regel nicht zulässig. Da die Immunfixation die modernere und sensitivere Methode darstellt, fehlt für die gleichzeitige Erbringung beider Leistungen die medizinische Notwendigkeit. Ausnahmen müssen streng begründet werden.
Diese Formulierung stellt eine Höchstwertregelung dar, die sich auf die Anzahl der eingesetzten spezifischen Antikörper pro Untersuchungsmaterial bezieht. In der Praxis werden zur Abklärung einer Gammopathie meist fünf verschiedene Antiseren verwendet. Ein ansatz von mehr als sieben Antikörpern ist medizinisch nicht notwendig und kann nicht zusätzlich berechnet werden.
Ja, die Ziffer ist mehrfach berechnungsfähig, wenn unterschiedliche Untersuchungsmaterialien wie Serum, Urin oder Liquor analysiert werden. Jedes Material stellt eine eigenständige Leistung dar und muss auf der Liquidation entsprechend gekennzeichnet werden. Eine mehrfache Berechnung für dieselbe Probe ist hingegen ausgeschlossen.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 3748 liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt aktuell 13,41 €. Der einfache Gebührensatz beläuft sich auf 11,66 €, während der maximale Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Faktor bei 15,16 € liegt. Höhere Faktoren erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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