GOÄ 4142: Vitamin-E-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4142
Untersuchung von Vitaminen mittels HochdruckflüssigkeitschromatographieVitamin E
Punktzahl 360  
Einfachsatz 20,98 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,13 € 1,1x
Höchstsatz 27,28 € 1,3x

Die Bestimmung von Vitamin E mittels HPLC nach GOÄ-Ziffer 4142 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt die korrekte Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4142

GOÄ-Ziffer 4142: Untersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) – Vitamin E –

Die GOÄ-Ziffer 4142 beschreibt die quantitative Bestimmung von Vitamin E (Tocopherol) im Blutserum oder Plasma unter Verwendung der Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC). Diese hochspezifische physikalische Trennmethode ermöglicht eine präzise Trennung und Quantifizierung der verschiedenen Tocopherol-Isomere. Die Leistung ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt M III (Speziallabor), zugeordnet.

Die Ziffer umfasst alle vorbereitenden Schritte im Labor, die chromatographische Trennung, die Detektion sowie die anschließende quantitative Auswertung und Befunderstellung. Da es sich um eine hochspezialisierte Methode handelt, sind einfachere immunologische oder photometrische Verfahren nicht über diese Ziffer abrechenbar.

GOÄ 4142 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von Vitamin E ist in der täglichen Praxis bei verschiedenen klinischen Fragestellungen von Bedeutung. Ein Mangel an diesem fettlöslichen Antioxidans tritt selten isoliert auf, sondern meist im Rahmen von Malabsorptionssyndromen oder chronischen Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts. Typische Indikationen umfassen chronisch-entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn, Zöliakie oder eine ausgeprägte chronische Pankreatitis.

Auch bei neurologischen Symptomen unklarer Genese, wie Ataxie oder peripherer Neuropathie, kann eine Bestimmung indiziert sein, da Vitamin E eine essenzielle Rolle beim Schutz von Nervenzellen spielt. Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist die Überwachung von Patienten unter langfristiger parenteraler Ernährung oder bei Frühgeborenen zur Vermeidung einer hämolytischen Anämie.

Tipp: Bei der Anforderung von Vitamin E sollte stets auch das Lipidprofil (Cholesterin und Triglyceride) bestimmt werden, da die Tocopherol-Konzentration stark von den zirkulierenden Lipiden abhängt und ein lipidstandardisierter Wert oft aussagekräftiger ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4142

Fallbeispiel 1: Abklärung bei chronischer Diarrhoe

Ein Patient stellt sich mit chronischer Diarrhoe, Gewichtsverlust und Verdacht auf ein Malabsorptionssyndrom vor. Zur Diagnostik wird unter anderem der Vitamin-E-Spiegel im Serum bestimmt. Die Analyse erfolgt mittels HPLC im Speziallabor. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4142 mit dem Regelsatz von 1,15 (24,13 €), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei Mukoviszidose

Bei einem pädiatrischen Patienten mit bekannter Mukoviszidose (zystischer Fibrose) wird routinemäßig der Status der fettlöslichen Vitamine überprüft. Aufgrund der gestörten Fettverdauung ist eine Substitution notwendig. Die Bestimmung von Vitamin E erfolgt mittels HPLC. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4142 zum Regelsatz, kombiniert mit den Ziffern für die Bestimmung anderer fettlöslicher Vitamine wie Vitamin A (GOÄ 4138).

Fallbeispiel 3: Neurologische Symptomatik bei Kurzdarmsyndrom

Eine Patientin mit Zustand nach ausgedehnter Dünndarmresektion (Kurzdarmsyndrom) klagt über neu aufgetretene Parästhesien und Gangunsicherheit. Zum Ausschluss eines schweren Vitamin-E-Mangels wird eine HPLC-Analyse veranlasst. Aufgrund von technischen Schwierigkeiten bei der Probenaufbereitung durch extreme Lipämie wird die GOÄ-Ziffer 4142 mit dem 1,3-fachen Höchstsatz (27,28 €) unter Angabe der Begründung abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4142: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4142 ist die Wahl der falschen Ziffer bei Anwendung nicht-chromatographischer Methoden. Wird Vitamin E beispielsweise über ein einfacheres, nicht-chromatographisches Verfahren bestimmt, darf die GOÄ 4142 nicht herangezogen werden. Dies führt bei Prüfungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen regelmäßig zu Honorarkürzungen.

Zudem müssen die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M beachtet werden. Die GOÄ 4142 unterliegt der Höchstwertregelung für Laborleistungen gemäß den Richtlinien der GOÄ. Werden an einem Tag zahlreiche Speziallaborparameter bestimmt, kann der Gesamterlös durch diese Höchstwerte gedeckelt sein. Ein unzulässiges Splitten von Aufträgen auf verschiedene Tage zur Umgehung dieser Grenzen wird von Prüfern streng sanktioniert.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 4142 setzt voraus, dass die HPLC-Methode tatsächlich im Laborjournal und auf dem Befundblatt dokumentiert ist. Eine pauschale Abrechnung ohne Methodennachweis ist unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 4142: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Bestimmung von Vitamin E klar hervorgehen. Dies umfasst die Dokumentation von Symptomen wie chronischer Diarrhoe, neurologischen Defiziten oder Vorerkrankungen wie Zöliakie und Pankreinsuffizienz.

Der Laborbefund selbst muss die angewandte Methode (HPLC) explizit ausweisen. Auch der quantitative Messwert inklusive des laborspezifischen Referenzbereichs muss dauerhaft in den medizinischen Unterlagen gespeichert werden. Bei einer geplanten Steigerung des Gebührensatzes müssen die spezifischen Erschwernisse direkt dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V. a. Malabsorption bei chronischer Pankreatitis. Probe entnommen für HPLC-Bestimmung Vitamin E (GOÄ 4142). Befund: Tocopherol-Spiegel erniedrigt (4,2 mg/l, Ref: 5,0-20,0 mg/l). Einleitung einer oralen Substitutionstherapie.

GOÄ 4142: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III) ist der Gebührenrahmen für die GOÄ 4142 auf den 1,0-fachen bis 1,3-fachen Satz begrenzt, wobei der Regelhöchstsatz 1,15-fach beträgt. Eine Steigerung auf den 1,3-fachen Höchstsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Solche Gründe können ein außergewöhnlicher analytischer Aufwand bei stark störenden Probenmatrix-Einflüssen (z. B. extreme Hyperbilirubinämie oder Lipämie) sein, die eine zusätzliche Probenvorbereitung erfordern.

Die Begründung muss auf der Rechnung patientenbezogen, verständlich und für den Laien nachvollziehbar formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne Bezug zur konkreten Probe werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die Bestimmung von Vitamin E häufig mit anderen labordiagnostischen Parametern kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit anderen fettlöslichen Vitaminen wie Vitamin A (GOÄ 4138) oder Vitamin D (GOÄ 4139/4140), sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Auch die Kombination mit lipidstatusrelevanten Ziffern wie Cholesterin (GOÄ 3562) oder Triglyceriden (GOÄ 3565) ist üblich, um den lipidstandardisierten Vitamin-E-Wert zu berechnen.

Ziffer 4142 in der neuen GOÄ

Aus Ziffer 4142 (Untersuchung von Vitaminen mittels HochdruckflüssigkeitschromatographieVitamin E, bisher beim 2,3-fachen Satz: 24,13 €) werden in der neuen GOÄ mehrere Leistungen — die Dokumentation entscheidet:

  • 12868 „Vitamin C Serum oder Plasma“ (27,21 €, 1x je Untersuchung) — bei: Vitamin C
  • 12865 „Vitamin A und/oder Vitamin E Serum oder Plasma, Erythrozyten (z.B. Hämolysat)“ (27,21 €, 1x je Untersuchung)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4142

Die Bestimmung von Vitamin E nach GOÄ-Ziffer 4142 kostet im einfachen Gebührensatz 20,98 € und im Regelhöchstsatz (1,15-fach) 24,13 €. Der Höchstsatz von 1,3-fach liegt bei 27,28 €. Höhere Sätze erfordern eine medizinische Begründung.
Für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4142 ist die Anwendung der Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) zwingend vorgeschrieben. Andere analytische Verfahren wie einfache photometrische Tests rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer nicht.
Ja, die GOÄ-Ziffer 4142 kann neben anderen spezifischen Vitaminbestimmungen abgerechnet werden, sofern diese eigenständige Leistungen darstellen. Es müssen jedoch die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) beachtet werden.
Eine Indikation besteht vor allem bei Verdacht auf Malabsorptionssyndrome, chronische Pankreatitis, Cholestase oder neurologische Ausfallscheinungen unklarer Genese. Auch im Rahmen einer parenteralen Ernährung ist die Überwachung sinnvoll.
Da es sich bei der GOÄ 4142 um eine Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III/IV) handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Gebührensatz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist mit entsprechender Begründung möglich.
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