Die Abrechnung der Vitamin-D-Bestimmung nach GOÄ 4138 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wann die Ziffer gekürzt werden muss und wie Sie Fehler vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4138
GOÄ-Ziffer 4138: 25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, D2) , Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –
Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 4138 beschreibt die quantitative Bestimmung von 25-Hydroxy-Vitamin D mittels eines Ligandenassays. Diese Untersuchung umfasst sowohl die biologischen Vorstufen Vitamin D2 als auch Vitamin D3, welche in der Leber zu Calcidiol hydroxyliert werden. Die Bestimmung dient als primärer Indikator für den gesamten Vitamin-D-Status des Patienten.
Der Leistungsumfang beinhaltet laut Gesetzestext explizit die Durchführung einer Doppelbestimmung sowie das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve. Da moderne Laboratorien jedoch meist hochgradig automatisierte Verfahren nutzen, kommt hier eine spezifische Abrechnungsbesonderheit der GOÄ zum Tragen. Fehlt das Wort „gegebenenfalls“ in der Leistungsbeschreibung, hat dies direkte Auswirkungen auf die Honorarhöhe bei vereinfachten Testverfahren.
GOÄ 4138 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz
Die Bestimmung von 25-Hydroxy-Vitamin D ist die medizinisch sinnvollste Methode, um den Vitamin-D-Status eines Patienten verlässlich zu beurteilen. Calcidiol weist mit rund 30 Tagen eine lange Halbwertszeit auf und ist im Blut in hoher Konzentration vorhanden. Im Gegensatz dazu ist das biologisch aktivere 1,25-Dihydroxy-Vitamin D (Calcitriol, abrechenbar nach GOÄ 4139) aufgrund seiner kurzen Halbwertszeit von nur wenigen Stunden nicht für die Routinediagnostik geeignet.
Eine primäre Indikation für die Abrechnung der GOÄ 4138 ist die Abklärung einer unklaren Hypokalzämie oder Hyperkalzämie. Auch bei Patienten, die zu definierten Risikogruppen gehören, ist die Untersuchung medizinisch begründet. Hierzu zählen unter anderem Senioren, Schwangere, Dialysepatienten sowie Personen mit chronischen Malabsorptionssyndromen wie Zöliakie.
Tipp: Die Bestimmung des aktiven D-Hormons Calcitriol nach GOÄ 4139 ist bei einem normalen 25-OH-D-Spiegel in der Regel medizinisch nicht notwendig und sollte nur bei speziellen Fragestellungen wie einer renalen Synthesestörung erfolgen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4138
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Osteomalazie bei einer Seniorin
Eine 78-jährige Patientin klagt über diffuse Knochenschmerzen und Muskelschwäche. Zur Abklärung eines vermuteten schweren Vitamin-D-Mangels veranlasst die Praxis eine Blutentnahme zur Bestimmung von 25-OH-Vitamin D im Serum mittels eines automatisierten Chemilumineszenz-Immunoassays (CLIA).
Da es sich um eine automatisierte Einfachbestimmung handelt, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 4138 unter Anwendung der Zwei-Drittel-Regelung. Zusätzlich wird die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 und die Blutentnahme nach GOÄ 250 berechnet.
Fallbeispiel 2: Kontrolle unter hochdosierter Substitutionstherapie
Bei einem Patienten mit bekanntem massivem Vitamin-D-Mangel erfolgt eine Verlaufskontrolle unter laufender Substitutionstherapie mit 20.000 I.E. pro Woche. Gleichzeitig soll eine beginnende Hyperkalzämie ausgeschlossen werden.
Die Bestimmung von 25-OH-D wird im Labor durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt regelkonform mit der geminderten GOÄ-Ziffer 4138 (2/3-Gebühr), kombiniert mit der Bestimmung von Calcium im Serum nach GOÄ 3555, um eine Intoxikation auszuschließen.
Fallbeispiel 3: Abklärung einer unklaren Hypokalzämie
Ein Patient stellt sich mit neuromuskulärer Übererregbarkeit vor, wobei laborchemisch eine Hypokalzämie festgestellt wurde. Zur Ursachenabklärung wird das 25-OH-Vitamin D angefordert.
Neben der GOÄ 4138 (gemindert bei Einfachbestimmung) werden in diesem komplexen Fall auch das Parathormon (PTH) nach GOÄ 4056 sowie anorganisches Phosphat nach GOÄ 3580 bestimmt, um einen sekundären Hyperparathyreoidismus abzugrenzen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4138: Was Prüfer beanstanden
Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4138 is das Ignorieren der Zwei-Drittel-Regelung gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 9 zu Abschnitt M. Da moderne Laborgeräte standardmäßig Einfachbestimmungen durchführen, darf die Ziffer nicht zum vollen Gebührensatz liquidiert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen systematisch, wenn die Reduzierung auf zwei Drittel des Gebührensatzes bei automatisierten Verfahren fehlt.
Ein weiterer Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 4138 und GOÄ 4144 (Bestimmung mittels HPLC) für denselben Analyten aus derselben Probe. Die Wahl der Methode schließt die jeweils andere für diese Fragestellung aus. Zudem führt eine mangelhafte Dokumentation der medizinischen Indikation bei Routine-Check-ups häufig zu Erstattungsproblemen, da reine IGeL-Leistungen ohne Krankheitsverdacht nicht von den Kostenträgern übernommen werden.
Achtung: Wird die Bestimmung tatsächlich als manuelle Doppelbestimmung mit einer frisch erstellten Bezugskurve durchgeführt, kann der volle Gebührensatz berechnet werden. Dies muss jedoch im Streitfall analytisch und dokumentarisch lückenlos nachgewiesen werden.
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Dokumentation der GOÄ 4138: Praxisbewährte Hinweise
Eine rechtssichere Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen und Nachfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss die spezifische medizinische Indikation klar dokumentiert sein. Einfache Floskeln wie „Routinekontrolle“ reichen oft nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit zu begründen.
Zudem sollte das Laborblatt die angewandte Methodik (z. B. CLIA oder ELISA) sowie das Testergebnis inklusive der Referenzbereiche ausweisen. Falls eine Reduzierung der Gebühr vorgenommen wurde, sollte dies auf der Rechnung transparent vermerkt werden, um Rückfragen von vornherein zu vermeiden.
Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf Osteomalazie bei chronischer Zöliakie. Blutentnahme nüchtern am Morgen. Bestimmung von 25-OH-Vitamin D mittels CLIA (Einfachbestimmung, Abrechnung nach GOÄ 4138 mit 2/3-Minderung). Ergebnis: 12 µg/l (massiver Mangel).
GOÄ 4138: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ 4138 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz, der maximale Höchstsatz bei dem 1,3-fachen Satz. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur mit einer schriftlichen, patientenbezogenen Begründung zulässig.
Gründe für eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz können ein ungewöhnlich hoher analytischer Aufwand bei schwierigen Probenmatrizes oder extreme Störfaktoren im Serum des Patienten sein. Reine Praxisbesonderheiten oder organisatorische Verzögerungen rechtfertigen eine Faktorerhöhung im Laborbereich hingegen nicht.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird die Bestimmung von 25-OH-Vitamin D selten isoliert durchgeführt. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen die Bestimmung von Calcium im Serum nach GOÄ 3555 sowie von anorganischem Phosphat nach GOÄ 3580. Auch die Bestimmung des Parathormons nach GOÄ 4056 ist bei der Abklärung von Calciumstoffwechselstörungen eine regelkonforme Ergänzung.
Ziffer 4138 in der neuen GOÄ
Die alte Ziffer 4138 wird zur Nummer 12885 — „25-Hydroxy-Vitamin D (25[OH]D), IA Serum oder Plasma; 25(OH)D3 und/oder 25(OH)D2; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ.“ — mit festem Satz von 21,49 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 32,18 €). Die Leistung nach Nummer 12885 ist neben der Leistung nach Nummer 12862 nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4138
Was hat nicht gestimmt?