GOÄ 3555: Calcium-Abrechnung – Indikation & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3555
Calcium
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x
Ausschlüsse
793

Die Bestimmung von Calcium nach GOÄ 3555 gehört zu den häufigsten Laborleistungen. Erfahren Sie alles über Abrechnung, Fallstricke und Ausschlüsse.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3555

GOÄ-Ziffer 3555: Calcium – Punktzahl: 40

Die Gebührenordnungsziffer 3555 beschreibt die quantitative Bestimmung von Calcium im Labor. Diese Untersuchung gehört zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt II.2 (Elektrolyte, Wasserhaushalt). Sie umfasst die labortechnische Analyse des Calciumgehalts, meist aus dem Serum, Plasma oder dem 24-Stunden-Sammelurin.

Die Leistung deckt die Standardanalytik ab, die für die Feststellung von Abweichungen im Calciumhaushalt notwendig ist. Da Calcium eine fundamentale Rolle bei der neuromuskulären Erregungsleitung und dem Knochenaufbau spielt, ist diese Ziffer eine der am häufigsten erbrachten Laborleistungen.

GOÄ 3555 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Bestimmung von Calcium ist eine der am häufigsten durchgeführten Laboruntersuchungen und belegt Rang 9 der am häufigsten abgerechneten Leistungen im GOÄ-Abschnitt M. Ein gestörter Calciumhaushalt verläuft anfangs oft asymptomatisch, weshalb die Indikationsstellung in der Praxis sehr breit gefächert ist. Besonders ab dem 50. Lebensjahr ist die Bestimmung alle zwei Jahre als Osteoporose-Screening medizinisch sinnvoll.

Klinisch wird primär das Gesamt-Calcium im Serum oder Plasma bestimmt, was für die meisten diagnostischen Fragestellungen ausreicht. Bei Intensivpatienten, Frühgeborenen oder bei Patientengruppen mit stark veränderten Proteinkonzentrationen liefert das ionisierte Calcium jedoch eine deutlich höhere diagnostische Aussagekraft. Für die Bestimmung des ionisierten Calciums ist die präanalytische Handhabung analog zu einer Blutgasanalyse in anaerob behandeltem Heparinblut erforderlich.

Tipp: Bei pathologischen Proteinkonzentrationen empfiehlt sich die parallele Bestimmung des Gesamteiweißes (GOÄ 3573.H1). Das gemessene Gesamt-Calcium kann dann mathematisch auf eine Standard-Proteinkonzentration normiert werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3555

Fallbeispiel 1: Vorsorgeuntersuchung bei einer 55-jährigen Patientin

Eine 55-jährige Patientin stellt sich zur Routineuntersuchung vor. Zur Abklärung eines beginnenden Osteoporoserisikos wird eine Blutentnahme durchgeführt. Neben anderen Parametern erfolgt die Bestimmung des Gesamt-Calciums im Serum. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3555 mit dem Regelsatz (1,15-fach), da keine präanalytischen oder analytischen Besonderheiten vorlagen.

Fallbeispiel 2: Abklärung bei Verdacht auf primären Hyperparathyreoidismus

Ein Patient klagt über unspezifische abdominelle Beschwerden und wiederkehrende Nierensteine. Es besteht der Verdacht auf einen primären Hyperparathyreoidismus. Im Labor werden das Gesamt-Calcium sowie das Parathormon bestimmt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 3555 für das Calcium und die entsprechende Spezialziffer für das Parathormon.

Fallbeispiel 3: Überwachung eines Intensivpatienten unter parenteraler Ernährung

Bei einem intensivmedizinisch betreuten Patienten unter parenteraler Ernährung ist eine engmaschige Kontrolle der Elektrolyte zwingend erforderlich. Es wird ionisiertes Calcium aus anaerobem Heparinblut bestimmt. Aufgrund des erhöhten präanalytischen Aufwands und der schnellen Bearbeitung wird die GOÄ 3555 mit einem gesteigerten Faktor abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3555: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis betrifft die simultane Bestimmung und Abrechnung von Gesamt-Calcium und ionisiertem Calcium. Diese parallele Bestimmung ist medizinisch in der Regel nicht zielführend. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden die doppelte Abrechnung regelmäßig, da meist eine der beiden Messgrößen ausreicht.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abrechnung von errechneten Werten. Wird das Gesamt-Calcium anhand des Gesamteiweißes rechnerisch normiert, darf dieser normierte Wert nicht separat abgerechnet werden. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M sind rechnerisch ermittelte Kenngrößen nicht eigenständig berechnungsfähig; nur die tatsächlich gemessenen Parameter dürfen auf der Rechnung erscheinen.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 3555 darf nicht neben der Dialysebehandlung nach GOÄ-Ziffer 793 abgerechnet werden. Alle im ursächlichen Zusammenhang mit der Dialyse stehenden Laborleistungen sind mit der Dialysepauschale abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 3555: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation für die Calciumbestimmung sowie das konkrete Untersuchungsmaterial klar dokumentiert sein. Bei der Bestimmung des ionisierten Calciums sollte zudem der Hinweis auf die anaerobe Probenentnahme und -verarbeitung nicht fehlen.

Falls eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt, wie etwa bei einer schweren Hyperkalzämie oder Hypokalzämie, sollten die eingeleiteten therapeutischen Schritte oder Kontrollmessungen zeitnah dokumentiert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und die Dringlichkeit der Untersuchung im Falle einer nachträglichen Prüfung.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: Ausschluss Osteoporose bei postmenopausaler Patientin (58 J.). Entnahme von venösem Blut zur Bestimmung von Gesamt-Calcium (Serum). Laborauftrag GOÄ 3555 erteilt.

GOÄ 3555: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3555 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,15-fach bis zum Höchstsatz von 1,3-fach gesteigert werden. Ein typischer Begründungsgrund für eine Schwellenwertüberschreitung ist ein deutlich erhöhter präanalytischer Aufwand, beispielsweise bei der schwierigen Blutentnahme bei Säuglingen oder der aufwendigen anaeroben Aufbereitung für die Bestimmung des ionisierten Calciums. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung angegeben werden.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die Calciumbestimmung selten isoliert durchgeführt. Sinnvolle und häufige Kombinationen umfassen weitere Elektrolyte wie Natrium (GOÄ 3557) und Kalium (GOÄ 3558) sowie das Gesamteiweiß (GOÄ 3573.H1). Auch die Kombination mit der Bestimmung von Parathormon oder Vitamin D ist bei der Abklärung von Knochenstoffwechselstörungen absolut üblich und regelkonform, sofern die jeweiligen Indikationen vorliegen.

Ziffer 3555 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3555 ("Calcium") führt die neue GOÄ unter Nummer 11056 weiter — zum festen Satz von 1,10 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Calcium, gesamt oder ionisiert (frei) Vollblut (antikoaguliert), Serum oder Plasma, Urin; z.B. Flammenphotometrie, Photometrie (Analyt-Farbkomplex), Potenziometrie (Ca-Elektrode); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Messgröße und Probenmaterial.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3555

Eine simultane Abrechnung von Gesamt-Calcium und ionisiertem Calcium ist in der Regel nicht medizinisch indiziert und wird von Kostenträgern beanstandet. Meist reicht die Bestimmung eines der beiden Parameter völlig aus. Sollte in Ausnahmefällen beides notwendig sein, muss dies detailliert begründet werden.
Nein, rechnerisch ermittelte oder normierte Calcium-Werte dürfen nicht eigenständig abgerechnet werden. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des GOÄ-Abschnitts M sind nur tatsächlich gemessene Laborparameter berechnungsfähig. Die mathematische Normierung ist eine Serviceleistung und nicht gesondert honorarfähig.
Die GOÄ-Ziffer 3555 ist im ursächlichen Zusammenhang mit einer Dialysebehandlung nicht neben der GOÄ-Ziffer 793 berechnungsfähig. In diesem Fall sind die labortechnischen Untersuchungen mit der Dialysepauschale abgegolten. Andere allgemeine Laborausschlüsse des Abschnitts M sind ebenfalls zu beachten.
Die Bestimmung des ionisierten Calciums ist besonders bei Intensivpatienten, Frühgeborenen oder Patienten mit stark veränderten Proteinkonzentrationen aussagekräftiger. Da nur das ionisierte Calcium biologisch aktiv ist, liefert es in diesen kritischen Fällen präzisere klinische Daten als das Gesamt-Calcium.
Die GOÄ-Ziffer 3555 kann als Laborleistung des Abschnitts M II bis maximal zum 1,3-fachen Gebührensatz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Jede Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung auf der Rechnung.
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