GOÄ 4168: Methadon-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4168
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Methadon
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4168

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 4168 wie folgt:

Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - Methadon

Diese Leistung ist mit 250 Punkten bewertet. Der einfache Gebührensatz beträgt 14,57 €, während der medizinische Regelsatz bei 16,76 € liegt. Die Leistungsbeschreibung enthält zudem die wichtige Vorgabe, dass die untersuchten Parameter in der Rechnung anzugeben sind.

Fachlich umfasst die Ziffer 4168 die quantitative oder qualitative Bestimmung von Methadon mittels eines Ligandenassays. Hierbei sind eventuelle Doppelbestimmungen sowie das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve bereits mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden.

GOÄ 4168 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von Methadon im Serum oder Urin ist ein zentraler Bestandteil in der Suchtforschung und Substitutionstherapie. Sie dient primär der Überprüfung der Compliance von Patienten, die sich in einem Substitutionsprogramm befinden. Durch den Nachweis wird sichergestellt, dass das verordnete Substitut tatsächlich eingenommen wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Ausschluss von Beikonsum oder die Abklärung von Intoxikationen. Die quantitative Bestimmung ermöglicht zudem eine präzise Dosierungskontrolle, um toxische Spiegel oder Unterdosierungen zu vermeiden. Die Indikation zur Durchführung dieser Laborleistung muss stets medizinisch begründet und in der Patientenakte dokumentiert sein.

Tipp: Bei der Durchführung im eigenen Praxislabor ist darauf zu achten, dass die Qualitätsrichtlinien der Bundesärztekammer (Rili-BÄK) strikt eingehalten und dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4168

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei Substitutionstherapie

Ein Patient befindet sich in einer langfristigen Methadon-Substitutionstherapie. Zur regelmäßigen Compliance-Überprüfung wird eine Urinprobe entnommen und mittels Ligandenassay auf Methadon untersucht. Die Bestimmung verläuft ohne Besonderheiten.

Abrechnung: Die Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 4168 zum 1,15-fachen Regelsatz (16,76 €) liquidiert. Auf der Rechnung wird der Parameter „Methadon“ explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Überdosierung im Notdienst

Ein Patient wird mit Verdacht auf eine Methadon-Intoxikation in der Notfallambulanz vorstellig. Es erfolgt eine sofortige quantitative Bestimmung des Methadonspiegels im Serum mittels Ligandenassay, um die therapeutischen Maßnahmen einzuleiten.

Abrechnung: Neben den Akutleistungen wird die GOÄ 4168 abgerechnet. Aufgrund der Eilbedürftigkeit und des erhöhten Aufwands in der Notfallsituation kann eine Steigerung des Faktors erwogen werden.

Fallbeispiel 3: Ausschluss von Beikonsum bei instabilem Patienten

Bei einem substituierten Patienten besteht der dringende Verdacht auf unzulässigen Beikonsum. Es wird eine umfassende Drogenscreening-Untersuchung veranlasst, bei der unter anderem Methadon quantitativ bestimmt wird.

Abrechnung: Die Methadon-Bestimmung wird über die GOÄ 4168 abgerechnet. Andere Analyten des Screenings werden über die jeweils zutreffenden eigenen GOÄ-Ziffern liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4168: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4168 ist das Versäumnis, den konkreten Analyt-Parameter auf der Rechnung anzugeben. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass der untersuchte Parameter genannt werden muss. Fehlt die Bezeichnung „Methadon“, führt dies regelmäßig zur Beanstandung durch private Krankenversicherungen.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, eine Doppelbestimmung als zwei separate Leistungen abzurechnen. Dies ist unzulässig, da die Leistungsbeschreibung der Ziffer 4168 eventuelle Doppelbestimmungen ausdrücklich einschließt. Auch die Erstellung der Bezugskurve darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Achtung: Die parallele Abrechnung von Schnelltests und der quantitativen Laborbestimmung nach GOÄ 4168 für denselben Parameter am selben Tag ist nicht zulässig und wird von Prüfstellen gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 4168: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation für die Untersuchung sowie das konkrete Testergebnis dokumentiert werden. Auch die Methode des Ligandenassays sollte kurz vermerkt sein.

Für die Abrechnung ist zudem festzuhalten, ob es sich um eine Eigenleistung des Praxislabors oder um eine zugewiesene Laborleistung handelt. Bei der Nutzung von externen Laborgemeinschaften müssen die entsprechenden Überweisungs- und Abrechnungswege eingehalten werden.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: Compliance-Kontrolle bei Methadon-Substitution. Urinentnahme erfolgt. Bestimmung mittels Ligandenassay (Methadon) durchgeführt. Ergebnis: Methadon positiv (quantitativer Wert: [Wert] µg/l). Befund besprochen.

GOÄ 4168: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4168 dem Abschnitt M II angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig.

Als Begründung für eine Faktorsteigerung kommen beispielsweise schwierige Probenaufbereitungen bei stark verunreinigten Proben oder ein extrem zeitaufwendiges analytisches Verfahren infrage. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Liquidation formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ 4168 häufig mit anderen Ziffern des Drogenscreenings kombiniert. So ist die gleichzeitige Bestimmung anderer Substanzen wie Benzodiazepine oder Opiate über die jeweils zutreffenden Ziffern des Abschnitts M zulässig, sofern es sich um unterschiedliche Parameter handelt.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit allgemeinen Suchtests für denselben Analyten. Beratungsleistungen nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 sowie die Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 können bei Vorliegen der Voraussetzungen am selben Tag abgerechnet werden, sofern sie nicht durch allgemeine Bestimmungen ausgeschlossen sind.

Ziffer 4168 in der neuen GOÄ

Ziffer 4168 (Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Methadon) findet ihren Nachfolger in Nummer 11718 — „Methadon und/oder Methadonmetabolit (EDDP) Urin; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay (Gruppentest); Auswertung: apparativ-quantitativ-testspezifisch (Cut-off-Wert).“ — mit festem Satz von 15,82 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4168

Die GOÄ-Ziffer 4168 wird für die quantitative oder qualitative Bestimmung von Methadon mittels eines Ligandenassays im Labor berechnet. Typische Indikationen sind das Therapiemonitoring im Rahmen der Substitutionstherapie oder der Nachweis eines Beikonsums. Die Abrechnung erfolgt in der Regel je untersuchtem Parameter.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4168 liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt 16,76 €. Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M II handelt, ist der Steigerungsrahmen auf maximal das 1,3-fache (18,94 €) begrenzt. Eine Überschreitung des Schwellenwerts erfordert eine medizinische Begründung auf der Rechnung.
Die GOÄ 4168 kann nicht neben anderen inhaltsgleichen Bestimmungen desselben Analyten am selben Tag berechnet werden. Zudem sind allgemeine Laborleistungen des Abschnitts M I am selben Behandlungstag oft ausgeschlossen oder nur eingeschränkt kombinierbar. Es ist darauf zu achten, dass Doppelbestimmungen bereits mit der Gebühr abgegolten sind.
Ja, gemäß den Bestimmungen der GOÄ ist die Angabe des konkreten untersuchten Parameters auf der Liquidation zwingend erforderlich. Im Fall der GOÄ 4168 muss daher explizit „Methadon“ oder das entsprechende Derivat aufgeführt werden. Fehlt diese Angabe, kann die Rechnung von Kostenträgern beanstandet werden.
Eine Steigerung der GOÄ 4168 über den 1,15-fachen Satz hinaus bis zum 1,3-fache Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen sind ein ungewöhnlich hoher analytischer Aufwand oder schwierige Probenbeschaffenheiten. Höhere Faktoren als das 1,3-fache sind für diese Laborleistung gesetzlich ausgeschlossen.
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