Die operative Reposition einer dislozierten Intraokularlinse nach GOÄ A7021 richtig abrechnen: Tipps zu Indikationen, Steigerungssätzen und Ausschlüssen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7021
Operative Reposition einer intraokularen Linse (analog Nr. 1353)
Die GOÄ-Ziffer A7021 beschreibt die operative Reposition einer intraokularen Linse (IOL). Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte diese spezifische ophthalmologische Leistung nicht direkt abbildet, erfolgt die Abrechnung analog zur Gebührenordnungsnummer 1353. Diese Analogbewertung wurde durch den Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer offiziell beschlossen.
Die Leistung umfasst alle chirurgischen Schritte, die notwendig sind, um eine dezentrierte, subluxierte oder in den Glaskörperraum dislozierte Linse wieder in ihre korrekte anatomische Position zu bringen. Dies kann sowohl die Repositionierung in den Kapselsack als auch in den Sulcus ciliaris beinhalten. Auch die Fixation der Linse mittels spezieller Nahttechniken ist Teil des chirurgischen Spektrums.
GOÄ A7021 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Im klinischen Alltag der Augenheilkunde tritt eine Linsendislocation meist als Spätkomplikation nach einer Katarakt-Operation auf. Häufige Ursachen hierfür sind eine fortschreitende Zonulaschwäche, ein Pseudoexfoliationssyndrom (PEX) oder vorausgegangene Traumata des Auges. In diesen Fällen ist ein erneuter chirurgischer Eingriff unumgänglich, um die Sehkraft des Patienten zu stabilisieren.
Die Abrechnung der GOÄ A7021 setzt voraus, dass es sich um einen selbstständigen Eingriff handelt. Dies bedeutet, dass die Reposition zeitlich getrennt von der ursprünglichen Linsenimplantation stattfinden muss. Typische Indikationen sind die optische Dezentrierung mit störenden Blendungserscheinungen oder der vollständige Verlust der Linsenunterstützung.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Diagnose einer Linsensubluxation oder -luxation bereits in der präoperativen Diagnostik eindeutig dokumentiert ist, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7021
Fallbeispiel 1: Späte IOL-Dislokation bei PEX-Syndrom
Ein Patient stellt sich Jahre nach einer unkomplizierten Katarakt-Operation mit einer Visusminderung vor. Diagnostiziert wird eine Subluxation der Intraokularlinse im Kapselsack aufgrund einer fortschreitenden Zonulolyse bei PEX-Syndrom. Der Operateur führt eine operative Reposition der Linse durch und fixiert den Kapselsack-Linsen-Komplex.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A7021 zum Regelsatz. Da der Eingriff selbstständig und zeitlich unabhängig von der Erstoperation stattfindet, ist die Abrechnung vollumfänglich berechtigt.
Fallbeispiel 2: Traumatische Linsendezentrierung
Nach einem stumpfen Augentrauma zeigt ein Patient eine deutliche Dezentrierung der implantierten Hinterkammerlinse. In einem ambulanten operativen Eingriff wird die Linse mobilisiert und wieder im Sulcus ciliaris zentriert.
Auch in diesem Szenario ist die GOÄ A7021 die korrekte Abrechnungsziffer. Der traumatische Ursprung und die chirurgische Repositionierung rechtfertigen den Ansatz dieser analogen Ziffer.
Fallbeispiel 3: Reposition mit zusätzlicher Sklerafixation
Bei einer luxierten Intraokularlinse reicht eine einfache Reposition nicht aus, weshalb eine zusätzliche Sklerafixation der IOL durchgeführt werden muss. Der Eingriff gestaltet sich aufgrund von Verwachsungen im Glaskörperraum als äußerst zeitaufwendig.
Neben der Ziffer A7021 kann hier ein erhöhter Steigerungssatz (z. B. 3,5-fach) für den chirurgischen Mehraufwand geltend gemacht werden. Die zusätzliche Vitrektomie wird gegebenenfalls gesondert codiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ A7021: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A7021 ist die fälschliche Liquidation im Rahmen einer primären Katarakt-Operation nach Nr. 1375. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen besonders streng. Die Positionierung der Linse während des Ersteingriffs ist eine inhärente Teilleistung der Zielleistung und darf nicht separat berechnet werden.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu anderen intraokularen Eingriffen. Wird die Linse im Zuge einer komplexen Netzhautoperation repositioniert, muss genau geprüft werden, ob die Reposition als selbstständige Leistung oder als unselbstständiger OP-Schritt zu werten ist. Nur eine eigenständige Indikation rechtfertigt die Nebeneinanderberechnung.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ A7021 ist ausgeschlossen, wenn die Repositionierung lediglich der Korrektur eines primären Implantationsfehlers in derselben Sitzung dient.
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Dokumentation der GOÄ A7021: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der präoperative Befund, der Grad der Linsendislocation sowie die konkrete Repositionstechnik detailliert beschrieben werden. Auch die verwendeten Materialien und Nahttechniken sollten lückenlos erfasst sein.
Besonders wichtig ist die Darstellung der anatomischen Verhältnisse. Falls Komplikationen wie Glaskörpervorfall oder Synechien vorlagen, müssen diese im Bericht explizit erwähnt werden. Dies dient als medizinische Begründung für eventuelle Steigerungssätze.
Dokumentation: "Präoperativ deutliche Dezentrierung der IOL nach temporal oben bei bekannter Zonulaschwäche. Intraoperativ vorsichtige Mobilisation der Linse, Lösen von feinen Synechien und anschließende Repositionierung sowie stabile Zentrierung im Sulcus ciliaris mittels Sklerafixation."
GOÄ A7021: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei der GOÄ A7021 häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind ausgeprägte Verwachsungen (Synechien), eine extreme Pupillenstarre oder ein instabiler Kapselsack. Auch ein vorangegangener Glaskörperverlust, der ein besonders vorsichtiges Vorgehen erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Reposition der Linse mit einer vorderen Vitrektomie (z. B. nach Nr. 1385) kombiniert, wenn Glaskörperanteile in die Vorderkammer vorgedrungen sind. Auch die Rekonstruktion des vorderen Augenabschnitts kann in Einzelfällen zusätzlich berechnungsfähig sein. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Doppelabrechnung von Teilleistungen erfolgt.
Ziffer A7021 in der neuen GOÄ
Die operative Reposition einer dislokierten Intraokularlinse wird zur neuen Nummer 10363 — „Reposition einer Intraokularlinse, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Entfernung von Linsenresten, Iridektomie und/oder Fibrinbehandlung" — mit 292,70 € je Eingriff.
Die neue Leistung schließt Begleitmaßnahmen wie Iridektomie und Fibrinbehandlung ausdrücklich ein. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 111,55 €; die neue Ziffer liegt erheblich darüber.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7021
Was hat nicht gestimmt?