GOÄ 1237: ERG und EOG richtig abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1237
Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder elektrookulographische Untersuchung (EOG)
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 80,43 € 2,3x
Höchstsatz 122,39 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1237 (ERG/EOG): Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und die Ziffer rechtssicher steigern oder verdoppeln.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1237

Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder elektrookulographische Untersuchung (EOG)
Punktzahl: 600 | Einfachsatz: 34,97 € | Regelhöchstsatz (2,3-fach): 80,43 € | Höchstsatz (3,5-fach): 122,39 €

Die GOÄ-Ziffer 1237 beschreibt die elektrophysiologische Funktionsdiagnostik des visuellen Systems. Diese hochspezialisierten Verfahren ermöglichen eine objektive Beurteilung der Netzhautfunktion, unabhängig von den Angaben des Patienten. Die Leistung umfasst die Vorbereitung, die Durchführung der Messung sowie die anschließende Auswertung der Kurvenverläufe.

Eine wichtige Besonderheit ergibt sich aus den Abrechnungsbestimmungen zur Muster-elektroretinographischen Untersuchung (PERG). Wird ein solches Muster-ERG neben einem konventionellen ERG oder EOG durchgeführt, darf die Ziffer 1237 in begründeten Fällen zweimal auf der Rechnung erscheinen. Dies stellt eine der wenigen Ausnahmen dar, bei denen eine identische Ziffer am selben Tag mehrfach berechnet werden kann.

GOÄ 1237 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Anwendung der GOÄ 1237 ist in der modernen Augenheilkunde unverzichtbar für die Differenzialdiagnostik hereditärer Netzhautdystrophien wie der Retinitis pigmentosa. Auch bei unklarem Sehverlust, bei dem die ophthalmologische Spiegeluntersuchung unauffällig bleibt, liefert das ERG entscheidende Hinweise auf Funktionsverluste der Photorezeptoren. Das EOG hingegen dient primär der Beurteilung des retinalen Pigmentepithels, beispielsweise bei Morbus Best.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist das regelmäßige Screening bei der Einnahme potenziell retinotoxischer Medikamente wie Hydroxychloroquin. Hierbei ermöglicht insbesondere das multifokale ERG (mfERG) die frühzeitige Erkennung von Netzhautschäden, noch bevor irreversible morphologische Veränderungen eintreten. Die Abgrenzung zu neurologischen Untersuchungen wie dem VEP (GOÄ 1236) ist dabei essenziell, da letzteres die Sehbahn bis zur Sehrinde prüft.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1237

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Retinitis pigmentosa

Ein Patient stellt sich mit fortschreitender Nachtblindheit und einer konzentrischen Gesichtsfeldeinengung in der Praxis vor. Zur Sicherung der Diagnose wird ein Ganzfeld-Elektroretinogramm (ERG) unter Hell- und Dunkeladaptation durchgeführt. Die Messung zeigt hochgradig reduzierte Amplituden der a- und b-Wellen, was die Verdachtsdiagnose bestätigt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1237 zum Regelsatz (2,3-fach) mit 80,43 €.

Fallbeispiel 2: Toxizitätsscreening unter Hydroxychloroquin-Therapie

Eine Patientin unter langjähriger Rheumatherapie mit Hydroxychloroquin benötigt ein jährliches Screening zum Ausschluss einer Makulopathie. Es erfolgt ein multifokales ERG (mfERG) zur detaillierten Funktionsprüfung der zentralen Netzhautareale. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands bei der Justierung des Stimulusgitters wird die GOÄ-Ziffer 1237 mit einem gesteigerten Faktor von 2,8 abgerechnet. Die Begründung lautet: Erhöhter Zeitaufwand bei der Durchführung des mfERG zur präzisen Fixationskontrolle.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Diagnostik bei Makuladystrophie

Bei einem Patienten mit Verdacht auf eine vitelliforme Makuladystrophie (Morbus Best) soll sowohl die Funktion der Makula als auch des retinalen Pigmentepithels beurteilt werden. Der Augenarzt führt ein Muster-ERG (PERG) zur Prüfung der retinalen Ganglienzellen und zusätzlich ein konventionelles EOG durch. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 1237 zweimal berechnungsfähig. Die Rechnung weist die Ziffer 1237 zweifach aus, ergänzt durch die medizinische Begründung der kombinierten elektrophysiologischen Fragestellung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1237: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von Standard-ERG und Standard-EOG am selben Tag. Da der Leistungstext die Formulierung "und/oder" enthält, sind beide Untersuchungen bei rein konventioneller Durchführung durch die einmalige Berechnung der GOÄ 1237 abgegolten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese ohne das Vorliegen eines Muster-ERGs doppelt liquidiert werden.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzureichende Dokumentation bei der Überschreitung des Schwellenwertes. Werden Steigerungssätze über dem 2,3-fachen Satz ohne patientenbezogene Begründung abgerechnet, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus; es müssen konkrete klinische Erschwernisse dokumentiert werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1237 mit anderen elektrophysiologischen Leistungen wie dem VEP (GOÄ 1236) ist zwar erlaubt, erfordert jedoch eine strikte medizinische Trennung der Indikationen in der Dokumentation, um den Vorwurf einer unzulässigen Leistungsausweitung zu entkräften.

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Dokumentation der GOÄ 1237: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für die GOÄ 1237 müssen neben der medizinischen Indikation auch die technischen Parameter der Untersuchung exakt festgehalten werden. Dazu gehören die Art der Stimulation, die Adaptationszeiten sowie die verwendeten Elektrodentypen.

Zudem müssen die Messergebnisse in Form von Latenz- und Amplitudenwerten sowie die abschließende medizinische Befundung und Interpretation in der Patientenakte dokumentiert sein. Bei einer Doppelabrechnung muss die medizinische Notwendigkeit der Kombination aus Muster-ERG und konventioneller Diagnostik explizit hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V. a. Zapfen-Stäbchen-Dystrophie. Durchführung Ganzfeld-ERG nach 20 Min. Dunkeladaptation (skotopisch) und 10 Min. Helladaptation (photopisch). Ableitung mittels DTL-Fadenelektroden. Befund: Signifikante Amplitudenreduktion der b-Welle skotopisch. Diagnose erhärtet. Zeitaufwand erhöht durch ausgeprägten Nystagmus des Patienten.

Tipp: Archivieren Sie die grafischen Original-Kurvenausdrucke der elektrophysiologischen Messungen stets direkt in der elektronischen Patientenakte, da diese bei Prüfungen als primärer Nachweis der Leistungserbringung angefordert werden.

GOÄ 1237: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 1237 über den Regelsatz von 2,3 (80,43 €) bis zum Höchstsatz von 3,5 (122,39 €) ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei Kleinkindern oder dementiell veränderten Personen. Auch ein starker Nystagmus oder eine extreme Photophobie, die die Messung erheblich verzögern, rechtfertigen einen höheren Multiplikator.

Typische Ziffernkombinationen

Im Rahmen einer umfassenden ophthalmologischen Diagnostik wird die GOÄ 1237 häufig mit der Grunduntersuchung (GOÄ 1200 oder 1201) kombiniert. Auch die Kombination mit einer Perimetrie nach GOÄ 1244 ist zur Korrelation von funktionellen Gesichtsfeldausfällen und elektrophysiologischen Befunden üblich. Eine zeitgleiche OCT-Untersuchung (analog nach GOÄ 5855) zur morphologischen Darstellung der Netzhautschichten ist ebenfalls zulässig und medizinisch sinnvoll.

Ziffer 1237 in der neuen GOÄ

Die elektroretinographische und/oder elektrookulographische Untersuchung (ERG/EOG) wird zur neuen Nummer 4827 — mit identischer Leistungsbeschreibung und einem Festpreis von 71,41 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 80,43 €). Inhalt und Kapitelregel (beide Augen eingeschlossen) bleiben gleich.

In der alten GOÄ war bei klinischer Notwendigkeit ein zweimaliger Ansatz möglich, wenn das Muster-ERG neben dem konventionellen ERG/EOG erbracht wurde. In der neuen 4827 ist diese Regelung nicht ausdrücklich fortgeschrieben; der Doppelansatz für dieses Szenario ist damit derzeit nicht gesichert.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1237

Die GOÄ-Ziffer 1237 darf doppelt abgerechnet werden, wenn ein Muster-ERG (PERG) neben einem konventionellen ERG und/oder EOG durchgeführt wird. Diese Kombination muss medizinisch begründet und in der Rechnung entsprechend dargelegt werden. Eine einfache Kombination von Standard-ERG und Standard-EOG reicht für eine Doppelabrechnung hingegen nicht aus.
Das Elektroretinogramm (ERG) misst die elektrische Aktivität der gesamten Netzhaut als Reaktion auf Lichtreize, während das Elektrookulogramm (EOG) das Bestandspotenzial des retinalen Pigmentepithels untersucht. Beide Verfahren sind eigenständige diagnostische Methoden, werden jedoch unter der gemeinsamen GOÄ-Ziffer 1237 subsumiert. Werden beide konventionellen Verfahren durchgeführt, ist die Ziffer ohne Muster-ERG dennoch nur einmal berechnungsfähig.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand begründet werden. Typische Gründe sind mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, extreme Lichtempfindlichkeit, starker Nystagmus oder eine erschwerte Elektrodenplatzierung. Auch eine zeitaufwendige Artefaktbereinigung bei unruhigen Ableitungen rechtfertigt eine Steigerung.
Ja, die GOÄ-Ziffer 1237 kann grundsätzlich am selben Behandlungstag neben einer optischen Kohärenztomographie (OCT) abgerechnet werden. Da die OCT in der GOÄ nicht direkt abgebildet ist, erfolgt deren Abrechnung meist analog (z. B. nach GOÄ 5855). Beide Untersuchungen ergänzen sich diagnostisch, da das ERG die Funktion und das OCT die Struktur der Netzhaut beurteilt.
Ja, die Durchführung eines ERG oder EOG bei Kindern ist voll berechnungsfähig und bietet oft einen berechtigten Grund zur Steigerung des Gebührensatzes. Aufgrund der erschwerten Kooperation und der notwendigen Geduld bei der Elektrodenapplikation ist ein Schwellenwertüberschreitungsfaktor (z. B. 3,5-fach) in der Regel gut begründbar. Die genauen Erschwernisse müssen detailliert in der Rechnung dokumentiert werden.
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