GOÄ 1248: Fluoreszenzuntersuchung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 1248
Fluoreszenzuntersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund – einschließlich Applikation des Teststoffes –
Punktzahl 242  
Einfachsatz 14,11 € 1,0x
Regelhöchstsatz 32,45 € 2,3x
Höchstsatz 49,38 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1248: So rechnen Augenärzte die Fluoreszenzuntersuchung der terminalen Strombahn rechtssicher und ohne Honorarverluste ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1248

GOÄ Ziffer 1248: Fluoreszenzuntersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund – einschließlich Applikation des Teststoffes –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1248 umfasst die vollständige Fluoreszenzuntersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund. Diese ophthalmologische Spezialdiagnostik dient der detaillierten Darstellung der retinalen und choroidalen Gefäßarchitektur. Die intravenöse Applikation des benötigten Fluoreszenzfarbstoffs ist explizit Bestandteil dieser Ziffer und darf nicht separat berechnet werden.

Die Untersuchung ermöglicht die Beurteilung von Perfusionsstörungen, Gefäßverschlüssen, Neovaskularisationen und Schrankenstörungen der Netzhaut. Durch die Passage des Farbstoffs durch die retinalen Gefäße lassen sich pathologische Veränderungen präzise lokalisieren. Diese Ziffer bildet die Grundlage für die visuelle Beurteilung ohne fotografische Dokumentation.

GOÄ 1248 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1248 ist bei einer Vielzahl von vaskulären Netzhauterkrankungen medizinisch indiziert. Zu den häufigsten Einsatzgebieten gehört die Abklärung einer diabetischen Retinopathie zur Identifikation ischämischer Areale oder von Neovaskularisationen. Auch bei der feuchten altersabhängigen Makuladegeneration (AMD) liefert die Untersuchung entscheidende Hinweise auf choroidale Neovaskularisationsmembranen.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet sind retinale Gefäßverschlüsse, wie Zentralvenen- oder Astvenenthrombosen. Hierbei hilft die Untersuchung, das Ausmaß der retinalen Ischämie zu bestimmen und die Indikation für eine Laserkoagulation zu stellen. Auch entzündliche Erkrankungen des Augenhintergrundes (Uveitis posterior) erfordern häufig diese diagnostische Maßnahme.

Tipp: Da die Applikation des Farbstoffs in der Ziffer 1248 enthalten ist, darf die intravenöse Injektion nach Ziffer 253 am selben Tag für diesen Zweck nicht zusätzlich berechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1248

Fallbeispiel 1: Verdacht auf proliferative diabetische Retinopathie

Ein Patient mit bekanntem Diabetes mellitus stellt sich zur Routinekontrolle vor. Bei der Ophthalmoskopie zeigen sich unklare retinale Blutungen. Zur genauen Beurteilung von Ischämiezonen und beginnenden Neovaskularisationen erfolgt eine Fluoreszenzangiographie des Augenhintergrundes ohne Kamera-Dokumentation.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1248 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Farbstoff intravenös verabreicht wurde, ist die Injektion mit der Ziffer abgegolten. Die Sachkosten für den Farbstoff (Fluoreszein) können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 2: Akuter Sehverlust bei retinalem Venenastverschluss

Eine Patientin klagt über eine plötzliche Sehverschlechterung auf dem linken Auge. Die Spiegelung zeigt das typische Bild eines Venenastverschlusses. Zur Differenzierung zwischen einer ödematösen und einer ischämischen Form wird die Untersuchung der terminalen Strombahn durchgeführt.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1248. Aufgrund einer schwierigen Venenpassage bei der Farbstoffinjektion und der dadurch verzögerten Untersuchung wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,0 gewählt. Die Begründung wird auf der Rechnung transparent dokumentiert.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei exsudativer Makuladegeneration

Bei einem Patienten mit bekannter feuchter AMD soll die Aktivität der choroidalen Neovaskularisation überprüft werden. Es erfolgt die visuelle Fluoreszenzuntersuchung der Makularezirkulation am Augenhintergrund.

Die Leistung wird nach GOÄ-Ziffer 1248 abgerechnet. Die ophthalmologische Grunduntersuchung (z. B. nach Ziffer 1201) sowie eine Spaltlampenmikroskopie (Ziffer 1240) können neben der Ziffer 1248 angesetzt werden, sofern sie eigenständige medizinische Indikationen aufweisen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1248: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler ist die zusätzliche Berechnung der intravenösen Injektion nach GOÄ-Ziffer 253. Da der offizielle Leistungstext der Ziffer 1248 die Formulierung „einschließlich Applikation des Teststoffes“ enthält, ist die Injektion des Farbstoffs abgegolten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Ziffer 253 in diesem Kontext konsequent.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 1249. Die Ziffer 1249 beschreibt die Fluoreszenzuntersuchung mittels Kamera, also inklusive fotografischer Dokumentation. Werden während der Untersuchung Aufnahmen zur Dokumentation angefertigt, muss zwingend die Ziffer 1249 abgerechnet werden; eine Nebeneinanderberechnung von 1248 und 1249 ist explizit ausgeschlossen.

Achtung: Die Sachkosten für den verwendeten Farbstoff (z. B. Fluoreszein) werden häufig fälschlicherweise nicht berechnet. Diese Auslagen sind gemäß § 10 GOÄ voll erstattungsfähig und sollten auf der Liquidation separat ausgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ-Ziffer 1248: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist für die rechtssichere Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1248 unerlässlich. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der Ablauf der Untersuchung sowie die detaillierten Befunde dokumentiert werden. Insbesondere die Angaben zur Farbstoffapplikation und den Transitzeiten sind für die Plausibilität der Leistung von Bedeutung.

Der Befundbericht sollte Angaben zur retinalen Durchblutung, zum Vorliegen von Leckagen, Ischämiezonen oder pathologischen Gefäßneubildungen enthalten. Auch eventuell aufgetretene Nebenwirkungen wie Übelkeit oder Schwindel nach der Farbstoffgabe müssen in der Dokumentation erfasst werden.

Dokumentation: Fluoreszenzangiographie des Augenhintergrundes beidseits bei V. a. feuchte AMD. i.v.-Applikation von 5 ml Fluoreszein 10 % in die linke Ellenbeuge ohne Komplikationen. Transitzeit: 12 Sekunden. Befund: Keine pathologische Hyperfluoreszenz oder Leckage im Bereich der Makula beidseits. Retinale Gefäßzeichnung altersentsprechend regelrecht.

GOÄ 1248: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ-Ziffer 1248 bei erschwerten Untersuchungsbedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein extrem schwieriger venöser Zugang, der eine zeitaufwendige Punktion erfordert, oder eine ausgeprägte Photophobie des Patienten, die die Untersuchung erheblich verzögert.

Auch eine mangelnde Compliance des Patienten, beispielsweise durch einen ausgeprägten Nystagmus oder motorische Unruhe, rechtfertigt eine Steigerung des Faktors. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und für den Kostenträger nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 1248 lässt sich am selben Behandlungstag sinnvoll mit anderen augenärztlichen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der ophthalmologischen Grunduntersuchung nach Ziffer 1201 oder der Spaltlampenuntersuchung nach Ziffer 1240. Auch die Tonometrie nach Ziffer 1255 ist neben der Fluoreszenzuntersuchung berechnungsfähig.

Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 1249 (Fluoreszenzuntersuchung mit Kamera) sowie der Ziffer 253 für die Injektion. Werden am selben Tag andere intravitreale Injektionen (z. B. IVOM nach Ziffer 1383) durchgeführt, sind die jeweiligen Abrechnungsbestimmungen genau zu beachten.

Ziffer 1248 in der neuen GOÄ

Die Fluoreszenzuntersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund geht zusammen mit der bisherigen 1249 (mit Fotodokumentation) in der neuen Nummer 4847 auf: „Fluoreszenzangiographische Untersuchung des Augenhintergrundes, einschließlich Applikation des Teststoffes" — Festpreis 60,24 €.

Die neue 4847 impliziert eine Fotodokumentation mittels Funduskamera. Wurde die Leistung früher nach 1248 ohne Fotoaufnahmen erbracht, ist 4847 formal nicht identisch — insofern besteht eine inhaltliche Annäherung, aber keine vollständige Deckungsgleichheit. Gegenüber dem 2,3-fachen Satz der 1248 von 32,45 € ist 4847 fast doppelt so hoch.

Werden in einer Sitzung sowohl eine Fluoreszein-Angiographie als auch eine Indocyaningrün-Angiographie durchgeführt, ist 4847 zweimal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1248

Nein, die intravenöse Applikation des Teststoffes ist bereits in der GOÄ-Ziffer 1248 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 253 für die Injektion ist daher ausgeschlossen. Lediglich die Sachkosten für den Farbstoff können als Auslagen geltend gemacht werden.
Die GOÄ-Ziffer 1248 beschreibt die reine visuelle Untersuchung, während die Ziffer 1249 die Untersuchung mittels Kamera inklusive fotografischer Dokumentation umfasst. Beide Ziffern schließen sich am selben Behandlungstag gegenseitig aus. Bei fotografischer Dokumentation ist zwingend die Ziffer 1249 zu wählen.
Ja, die Kosten für den verwendeten Fluoreszenzfarbstoff können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen in Rechnung gestellt werden. Dies gilt, obwohl die eigentliche Injektionsleistung bereits in der Ziffer 1248 enthalten ist. Die Auslagen sollten mit der genauen Bezeichnung des Präparats auf der Liquidation ausgewiesen werden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen wie extrem schwierigen Venenverhältnissen oder mangelnder Compliance des Patienten möglich. Auch eine ausgeprägte Lichtempfindlichkeit (Photophobie), die die Untersuchung verzögert, rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, die Spaltlampenuntersuchung nach GOÄ-Ziffer 1240 ist neben der Ziffer 1248 berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Spaltlampenuntersuchung eine eigenständige medizinische Indikation besitzt und nicht lediglich als Hilfsmittel für die Fluoreszenzuntersuchung dient. Dies sollte in der Patientenakte entsprechend dokumentiert werden.
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